Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946
1 Übersetzung Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (Stand am 8. Mai 2014) Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären in Übereinstimmung mit der
3 Satzung der Vereinten Nationen , dass die folgenden Grundsätze für das Glück aller Völker, für ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind: Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung. Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung für den Weltfrieden und die Sicherheit; sie hängt von der engsten Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab. Die von jedem einzelnen Staate in der Verbesserung und dem Schutz der Gesundheit erzielten Ergebnisse sind wertvoll für alle. Ungleichheit zwischen den verschiedenen Ländern in der Verbesserung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, bildet eine gemeinsame Gefahr für alle. Die gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, harmonisch in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung zu leben, ist für diese Entwicklung besonders wichtig. Für die Erreichung des besten Gesundheitszustandes ist es von besonderer Bedeutung, dass die Erkenntnisse der medizinischen, psychologischen und verwandten Wissenschaften allen Völkern zugänglich sind. Eine aufgeklärte öffentliche Meinung und eine tätige Mitarbeit der Bevölkerung sind für die Verbesserung der Gesundheit der Völker von höchster Wichtigkeit. Die Regierungen tragen die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Völker; sie können diese nur auf sich nehmen, wenn sie die geeigneten hygienischen und sozialen Vorkehren treffen. In Anerkennung dieser Grundsätze und in der Absicht, untereinander und mit andern für den Schutz und die Verbesserung der Gesundheit aller Völker zusammenzuarbeiten, nehmen die Hohen Vertragschliessenden Parteien die vorliegende Verfassung an und errichten hiermit die Weltgesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen. Kapitel I Zweck
Art. 1
Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen. Kapitel II Aufgaben
Art. 2
Zur Erreichung ihres Zieles übernimmt die Organisation folgende Aufgaben:
- a. sie betätigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens;
- b. sie schafft und unterhält eine wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den staatlichen Gesundheitsämtern, den Fachkreisen und weitern in Frage kommenden Organisationen;
- c. sie leiht den Regierungen auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesundheitsdienste;
- d. sie gewährt die geeignete technische Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe, sofern die Regierungen darum ersuchen oder diese annehmen;
- e. sie beschafft auf Verlangen der Vereinten Nationen Sanitätsdienste und Hilfeleistungen für besondere Bevölkerungsgruppen, wie die Bevölkerungen von Treuhandschaftsgebieten, oder hilft mit, diese zu beschaffen;
- f. sie errichtet und unterhält die als notwendig erachteten Verwaltungsund technischen Dienste, inbegriffen epidemiologische und statistische Dienstzweige;
- g. sie fördert und regt die Tätigkeit zur Unterdrückung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten an;
- h. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verhütung von Unfallschäden;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1946 Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948 AS 1948 1015; BBl 1946 III 703
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 erster Gegenstand des BB vom 19. Dez. 1946 (AS 1948 1013)
[^3]: SR 0.120
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