Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945
1 Übersetzung Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (Stand am 23. Juni 2015)
Art. 1
3 Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als richterliches Hauptorgan der Organisation geschaffene Internationale Gerichtshof soll nach den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben. Kapitel I Organisation des Gerichtshofs
Art. 2
Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus den die höchste sittliche Achtung geniessenden Personen gewählt werden, welche die nötigen Voraussetzungen zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter in ihrem Lande erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkannter Bedeutung auf dem Gebiete des internationalen Rechts sind.
Art. 3
Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er darf nicht mehr als einen Angehörigen des gleichen Staates zählen. 2. Eine Person, die als Angehörige von mehr als einem Staat betrachtet werden kann, gilt im Hinblick hierauf als Angehörige desjenigen Staates, in dem sie gewöhnlich ihre bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Art. 4
Die Mitglieder des Gerichtshofs werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofs aufgestellten Liste gewählt. 2. Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, so werden die Kandidaten durch die von ihren Regierungen bezeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den glei-
4 zur chen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs vorgesehen sind, bestellt. 3. Fehlt eine besondere Vereinbarung, so wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der Teilnehmer am Statut des Gerichtshofs ist, ohne Mitglied der Vereinten Nationen zu sein, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann.
Art. 5
Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs, die den Staaten angehören, die Teilnehmer am vorliegenden Statut sind, sowie die gemäss Artikel 4 Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der nationalen Gruppen ein, innerhalb einer gegebenen Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofs zu versehen. 2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen grösser als die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze sein.
Art. 6
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Bezeichnung ihrer Kandidaten den obersten Gerichtshof des Landes sowie die juristischen Fakultäten und Schulen und die sich mit dem Rechtsstudium befassenden nationalen Akademien und Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen.
Art. 7
Der Generalsekretär stellt, in alphabetischer Reihenfolge, ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf; diese Personen allein sind wählbar, unter Vorbehalt des in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Falles. 2. Der Generalsekretär unterbreitet dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat.
Art. 8
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten getrennt zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs.
Art. 9
Bei jeder Wahl werden die Wähler darauf achten, dass die Mitglieder des Gerichtshofs die gestellten Bedingungen erfüllen und in ihrer Gesamtheit die Vertretung der hauptsächlichsten Formen der Zivilisation und der hauptsächlichsten Rechtssysteme der Welt sicherstellen.
Art. 10
Gewählt sind diejenigen, die das absolute Mehr der Generalversammlung und des Sicherheitsrates auf sich vereinigt haben. 2. Bei der Abstimmung im Sicherheitsrat wird weder bei der Wahl der Richter noch bei der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission ein Unterschied zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats gemacht. 3. Sollte die doppelte Wahl der Generalversammlung und des Sicherheitsrats auf mehr als einen Angehörigen eines und desselben Staates fallen, so gilt nur der ältere von ihnen als gewählt.
Art. 11
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird auf die gleiche Art und Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Art. 12
Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit, auf das Ansuchen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrats, eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrat zu ernennen sind, mit dem Auftrag, mit absolutem Mehr für jeden freien Sitz der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat einen Kandidaten vorzuschlagen, über dessen Ernennung Generalversammlung und Sicherheitsrat getrennt entscheiden. 2. Die Vermittlungskommission kann durch einstimmigen Beschluss auf ihre Liste alle diejenigen Personen aufnehmen, welche die gestellten Bedingungen erfüllen, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen eingetragen sind. 3. Stellt die Vermittlungskommission fest, dass es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofs innerhalb einer vom Sicherheitsrat festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrat Stimmen erhalten haben. 4. Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern entscheidet die Stimme des ältesten von ihnen.
Art. 13
Die Mitglieder des Gerichtshofs sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Was jedoch die bei der ersten Wahl des Gerichtshofs ernannten Richter betrifft, so endet die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren und die von weitern fünf Richtern nach sechs Jahren. 2. Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der oben erwähnten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt. 3. Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind. 4. Beim Rücktritt eines Mitgliedes des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Mit dieser letzteren Anzeige gilt der Sitz als erledigt.
Art. 14
Die Wiederbesetzung erledigter Sitze findet unter Vorbehalt folgender Bestimmung nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt: Im Laufe des auf die Erledigung folgenden Monats hat der Generalsekretär die im Artikel 5 vorgeschriebene Einladung zu erlassen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Sicherheitsrat festgesetzt.
Art. 15
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofs beendigt die Amtsperiode seines Vorgängers.
Art. 16
Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder ein politisches noch ein administratives Amt bekleiden, noch sich irgendeiner anderen Tätigkeit beruflicher Art widmen. 2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 17
Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder die Funktionen eines Agenten noch eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben. 2. Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofs, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben. 3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 18
Ein Mitglied des Gerichtshofs kann nur dann seines Amts enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen. 2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht. 3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als erledigt.
Art. 19
Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen bei der Ausübung ihres Amts die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.
Art. 20
Vor Antritt seines Amts muss jedes Mitglied des Gerichtshofs in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, dass es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Art. 21
Der Gerichtshof wählt, für die Dauer von drei Jahren, seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; diese sind wiederwählbar. 2. Er ernennt seinen Gerichtsschreiber und kann für die Ernennung anderer erforderlicher Beamten sorgen.
Art. 22
Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Er kann jedoch, wenn er es als wünschenswert erachtet, auch an andern Orten tagen und seine Tätigkeit ausüben. 2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitz des Gerichtshofs.
Art. 23
Der Gerichtshof tagt ständig, ausser in den Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden. 2. Die Mitglieder des Gerichtshofs haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung vom Haag zum Wohnsitz der Richter bestimmt werden. 3. Die Mitglieder des Gerichtshofs sind verpflichtet, sich ausser bei Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen einer anderen schwerwiegenden Veranlassung, die dem Präsidenten ausreichend zu begründen ist, jederzeit dem Gerichtshof zur Verfügung zu halten.
Art. 24
Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofs aus besonderen Gründen an der Beurteilung eines Streitfalls nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis. 2. Ist der Präsident der Meinung, dass eines der Mitglieder des Gerichtshofs aus besondern Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung. 3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitglied des Gerichtshofs und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 25
Die im vorliegenden Statut ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausgenommen, übt der Gerichtshof seine Befugnisse in Plenarsitzungen aus. 2. Unter der Bedingung, dass die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofs zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt werde, kann das Reglement des Gerichtshofs vorsehen, dass je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere Richter von der Teilnahme befreit werden können. 3. Neun Richter genügen zur Bildung des Gerichtshofs.
Art. 26
Der Gerichtshof kann zu jeder Zeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung aus drei oder mehr Richtern zusammengesetzte Kammern einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel solche, die sich auf die Arbeit, den Transit und Verkehr beziehen. 2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern entscheiden eine Angelegenheit, wenn es die Parteien beantragen.
Art. 27
Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern ausgesprochene Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofs.
Art. 28
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können, mit Zustimmung der Parteien, anderswo als im Haag tagen und ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 29
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Angelegenheiten bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen sind, auf Ansuchen der Parteien in abgekürzten Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Richter zu ersetzen hätten.
Art. 30
Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt namentlich sein Verfahren. 2. Das Reglement des Gerichtshofs kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofs oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 31
Richter, welche die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, behalten Sitz und Stimme bei Behandlung der dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit. 2. Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede andere Partei nach ihrer Wahl eine Person bezeichnen, die in der Eigenschaft eines Richters mitwirkt und die vorzugsweise aus dem Kreise derjenigen Personen zu nehmen ist, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 in Vorschlag gekommen sind. 3. Hat keine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede Partei die Bezeichnung eines Richters auf die in der vorhergehenden Ziffer bezeichnete Art und Weise vornehmen. 4. Dieser Artikel findet auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In solchen Fällen wird der Präsident eines oder gegebenenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung, den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern abzutreten. 5. Bilden verschiedene Parteien eine Streitgemeinschaft, so gelten sie, soweit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Frage kommt, nur als eine. Besteht ein Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof. 6. Die gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 dieses Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken beim Entscheid mit ihren Kollegen als völlig gleichberechtigt mit.
Art. 32
Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten eine Jahresbesoldung. 2. Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage. 3. Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, wo er das Amt des Präsidenten ausübt. 4. Die in Anwendung von Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, wo sie ihr Amt ausüben. 5. Diese Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden. 6. Die Besoldung des Gerichtsschreibers wird von der Generalversammlung auf Antrag des Gerichtshofs festgesetzt. 7. Ein Reglement, das der Genehmigung der Generalversammlung bedarf, setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber Ruhegehälter ausgerichtet werden, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber die Reisekosten vergütet werden. 8. Die Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.
Art. 33
Die Kosten des Gerichtshofs werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung zu bestimmenden Weise getragen. Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 34
Die Staaten allein sind berechtigt, an den Gerichtshof zu gelangen. 2. Der Gerichtshof kann, unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen, von den öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen Auskünfte über die vor ihn gebrachten Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von diesen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden. 3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlich-rechtlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheit in Frage steht, so benachrichtigt der Gerichtsschreiber die betreffende Organisation hievon und übermittelt ihr die Protokolle des gesamten schriftlichen Verfahrens.
Art. 35
Der Gerichtshof steht den Staaten, die Teilnehmer an diesem Statut sind, offen. 2. Die Bedingungen, unter denen er den übrigen Staaten offen steht, werden, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen der bestehenden Verträge, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, dass unter keinen Umständen für die Parteien Ungleichheiten daraus entstehen dürfen. 3. Tritt in einer Angelegenheit ein Staat als Partei auf, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei an die Kosten des Gerichtshofs zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet indessen nicht Anwendung, wenn jener Staat die Ausgaben des Gerichtshofs bestreiten hilft.
Art. 36
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.