Ausführungsbestimmung vom 20. Oktober 1948 zum Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Das Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947[^1] über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts,
beschliesst:
Einziger Artikel
Insoweit einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterungen für mehr als zehn Jahre gewährt worden sind, die den in Artikel 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen gleich sind, müssen sie bei der Anwendung des neuen Rechts angerechnet werden.
Fussnoten
[^1]: SR 282.11
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