Schweizerisch-österreichisches Abkommen vom 30. April 1947 über den Grenzverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 16
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluss eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

Art. 2 Land‑ und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

(1) Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

(2) Die Abgabenbefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschliesslich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauer Tal eingeführt wurden, unter der Bedingung der zollamtlichen An‑ und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Grenzzonen zugestanden.

(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmässig spätestens vor Ablauf des 6. Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen. Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben‑ und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, dass der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.

Art. 3 Markt‑ und Hausierverkehr

Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.

Art. 4 Grenzveredlungs‑ und ‑reparaturverkehr;

Waren zum vorübergehenden Gebrauch

(1) Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:

(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabefreie Rückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvemehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

(3) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:

Art. 5 Verkehr mitLebensmitteln, Getränken und Tabakwaren

Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:

Art. 6 Andere Erleichterungen

Von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Art. 7 Verkehr von Medizinalpersonen und Abfertigung

von Medizinalwaren

(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben, sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, dass besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, weiche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezept von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der andern Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder weiche Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein‑ und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandsstoffen sowie bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebieten geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.

Art. 8 Einseitige Vergünstigungen

A. Einfuhr nach Österreich

B. Einfuhr nach der Schweiz

Art. 9 WirtschaftlicheEin‑ und Ausfuhrverbote

Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.

Art. 10 Zahlungen im Grenzverkehr

Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten.

Art. 11 Überwachungs‑ und Sicherheitsmassnahmen

(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.

(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Art. 2, Art. 6 und Art. 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, dass der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Art. 12 Gesundheits‑ und veterinärpolizeiliche Bestimmungen,

Staatsmonopole

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits‑ und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.

(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschliessenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage2 beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.

Art. 13 Zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend

den Grenzübertritt

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.

(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.

Art. 14 Schiffsverkehr auf dem Bodensee

(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen‑ und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschliessenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben besondern Vereinbarungen vorbehalten.

(2) Wasserfahrzeuge und Militär‑, Polizei‑ und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.

Art. 15 Ständige gemischte Kommission

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Massnahmen vorschlagen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifiaktionsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.

Widmer Stangelberger

Fussnoten

1

Es handelt sich um den Zolltarif vom 10. Okt. 1902 in der Fassung vom 8. Juni 1921 [BS 6 706]. Siehe heute das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 (SR 632.10 Anhang).

2

Dieses Übereinkommen findet sich unter SR 0.916.443.916.31.

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