Übereinkunft vom 30. April 1947 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken (mit Note)

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluss einer Übereinkunft neu zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstrassen betrachtet.

(2) Die Personen‑ und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehältlich der von jedem der vertragsschliessenden Staaten für die Güterzüge an Sonn‑ und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.

Art. 2

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^1] verbunden ist.

(2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

Art. 3

Für die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr der Personen‑ und Güterzüge bleiben, vorbehältlich der nachstehenden besondern Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staat geltenden Bestimmungen massgebend.

Art. 4

Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe und dienen sowohl dem schweizerischen als dem österreichischen Zolldienst.

Art. 5–13[^2]
Art. 14

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein‑ und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.

Art. 15[^3]

Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet:

Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebiet nach der Schweiz, in beiden Richtungen:

Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen:

Art. 16

Besondere Erleichterungen

a. Zugunsten des österreichischen Zolldienstes

Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zur Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.

b. Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes[^4]

Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.

c. Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstossenden Sand‑ und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies‑ und Sandbänke in das Gebiet des andern Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den obern Rheinlauf.

Art. 17

Die in Art. 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.

Art. 18[^5]
Art. 19

Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmässig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

Art. 20

(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie von dem einen oder anderen der vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872[^6] zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

Widmer Stangelberger
Fussnoten

[^1]: SR 0. 631.112.514

[^2]: Aufgehoben durch Ziff. 4 des Schlussprot. zum Abk. vom 2. Sept. 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.916.320).

[^3]: Siehe auch die Notenwechsel vom 9. April 1949/31. Jan. 1950 und vom 4./11. Jan. 1960 am Schluss dieser Übereinkunft.

[^4]: Siehe auch den Notenwechsel vom 4./11. Jan. 1960 am Schluss dieser Übereinkunft.

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. 4 des Schlussprot. zum Abk. vom 2. Sept. 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigunggsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.916.320).

[^6]: [AS X 1055]

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