Provisorische Vereinbarung vom 30. April 1947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Berufsausübung durch die Handelsreisenden und die Zollbehandlung von Warenmustern

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der schweizerische Bundesrat und die österreichische Bundesregierung

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Berufsausübung durch Handelsreisen

(1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Art. 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923[^1] zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

(3) Die mit der vorerwähnten Legitimationskarte versehenen Kaufleute oder Gewerbetreibenden und die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden haben das Recht, Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich zu führen.

(4) Die vertragschliessenden Teile werden sich die Formulare für die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte sowie die für die Ausstellung der Ausweiskarten zuständigen Behörden gegenseitig mitteilen. Für die Legitimationskarten wird kein konsularisches oder anderes Visum verlangt.

Art. 2 Zollbehandlung von Warenmustern und Modellen

(1) Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden:

(2) Die von den Zollorganen des einen Staates an den Mustern oder Modellen angebrachten Kennzeichen werden von den Zollorganen des andern Staates anerkannt, sofern die als genügender Identitätsnachweis angesehen werden.

(3) Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke der Volksernährung den zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden.

(4) Die Vermerklöschung bei der Wiederaus- bzw. Wiedereinfuhr wird von allen hierfür zuständigen Zollämtern vorgenommen.

(5) Werden die im Vormerkverfahren eingeführten Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt, so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen nachträglich beizubringen. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten vorbehalten.

(6) Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen Verzehrungswaren), die auf Märkte oder Messen in einen der beiden Staaten verbracht werden. Diese Waren sind indessen von der Pflicht der Wiederein- bzw. Wiederausfuhr befreit.

(7) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zweck des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen von der amtlichen Edelmetallkontrolle und vom Punzierungszwang zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemässen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Art. 3 Meistbegünstigung

Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr, sowie in jeder andern die Art. 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschliessenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.

Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

Widmer Stangelberger
Fussnoten

[^1]: SR 0.631.121.1

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