Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 16. Oktober 1945 (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1945-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Satzung der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Stand am 3. Juni 2010)

Die Staaten, welche diese Satzung in dem Entschluss annehmen, das allgemeine Wohl zu fördern, indem sie einzeln und gemeinsam handeln, um den Ernährungsstand und die Lebenshaltung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Völker zu heben, um eine immer leistungsfähigere Erzeugung und Verteilung aller Nahrungsmittel und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, um die Lebensbedingungen der Landbevölkerung zu verbessern und somit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen und die Menschheit vom Hunger zu befreien, errichten hiermit die Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, mittels welcher sich die Mitglieder gegenseitig über Massnahmen und Fortschritte in den genannten Tätigkeitsbereichen unterrichten werden. Art. I Aufgaben der Organisation 1. Die Organisation sammelt, analysiert, erläutert und verbreitet Informationen über Ernährung und Landwirtschaft. In dieser Satzung bezeichnen der Ausdruck «Landwirtschaft» und die von ihm abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Erzeugnisse des Meeres, die Forstwirtschaft und ihre Roherzeugnisse. 2. Die Organisation fördert und empfiehlt, soweit letzteres zweckdienlich ist, nationale und internationale Massnahmen in Bezug auf a) die wissenschaftliche, technische, soziale und wirtschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Ernährung und Landwirtschaft; b) die Verbesserung der Ausbildung und der Verwaltung auf dem Gebiet der Ernährung und Landwirtschaft sowie die Verbreitung theoretischer und praktischer Kenntnisse auf diesem Gebiet; c) die Erhaltung natürlicher Hilfsquellen und die Einführung verbesserter Methoden der landwirtschaftlichen Erzeugung; d) die Verbesserung der Verarbeitung, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen; e) die Einführung von Verfahren zur Bereitstellung ausreichender nationaler und internationaler Kredite für die Landwirtschaft; f) die Annahme internationaler Richtlinien für Vereinbarungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse. 3. Ferner ist es die Aufgabe der Organisation, a) auf Verlangen der Regierungen technische Hilfe zu gewähren; b) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Regierungen die erforderlichen Sachverständigengruppen aufzustellen, um sie bei der Erfüllung der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Ernährungsund Landwirtschaftskonferenz der Vereinten Nationen und aus dieser Satzung ergeben; und c) ganz allgemein alle Massnahmen zu treffen, die zur Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele der Organisation notwendig und zweckmässig sind. Art. II Mitgliedstaaten und assoziierte Mitglieder 1. Ursprüngliche Mitglieder der Organisation sind diejenigen Staaten, die in Anlage 1 aufgeführt sind und diese Satzung gemäss Artikel XXI angenommen haben. 2. Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied der Organisation jeden Staat aufnehmen, der einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass er die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, annimmt.

3 3. Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufnehmen, die die Kriterien von Absatz 4 erfüllt, einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme in Kraft ist, annimmt. Jede Bezugnahme dieser Satzung auf die Mitgliedstaaten gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 8 sowie anders lautender Bestimmungen ebenfalls für alle Mitgliedorganisationen.

4 4. Um der Organisation einen Aufnahmeantrag nach Absatz 3 stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit der Organisation angehört, und die Mitgliedstaaten

5 müssen ihr die Befugnis für eine Reihe von Fragen übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschliesslich der Befugnis, in diesen Fragen Beschlüsse zu fassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind.

6 5. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation einen Aufnahmeantrag stellt, unterbreitet gleichzeitig eine Zuständigkeitserklärung über die Fragen, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Befugnis übertragen haben.

7 6. Die Mitgliedstaaten einer Mitgliedorganisation gelten als weiterhin zuständig für alle Fragen, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.

8 7. Jede Änderung in Bezug auf die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Mitgliedorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliedorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedstaaten der Organisation weiterleitet.

9 8. Eine Mitgliedorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäss den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.

10 9. Sofern die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen, kann eine Mitgliedorganisation bei Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an jeder Sitzung der Organisation, einschliesslich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilnehmen, an der alle Mitgliedstaaten teilnehmen dürfen. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Reglementen aufgeführt sind.

11 10. Sofern diese Satzung oder die von der Konferenz verabschiedeten Reglemente nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliedorganisation in Fragen ihrer Zuständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die an dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliedorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.

12 11. Die Konferenz kann nach Massgabe des Absatzes 2 hinsichtlich der erforderlichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn der für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedstaat oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, im Namen des in Vorschlag gebrachten assoziierten Mitglieds annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen zu wollen, dass das assoziierte Mitglied die Artikel VIII Absatz 4, XVI Absätze 1 und 2 und XVIII Absätze 2 und 3 beachtet.

13 12. Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Satzung und den Bestimmungen der Organisation.

14 13. Die Mitgliedschaft und die assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Aufnahmeantrag zustimmt. Art. III Die Konferenz 1. Es wird eine Konferenz der Organisation eingerichtet, in der jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten ist. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt wahrnehmen und haben kein Stimmrecht. 2. Jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied kann seinem Delegierten Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an ihren Verhandlungen festlegen; mit der Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Delegierten vertritt. 3. Ein Delegierter darf nur einen Mitgliedstaat oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten. 4. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat in der Konferenz kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der für die vorhergegangenen zwei Kalenderjahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Konferenz kann jedoch diesem Mitgliedstaat die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie der Überzeugung ist, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen. 5. Die Konferenz kann jede internationale Organisation, deren Aufgaben mit denjenigen der Organisation verwandt sind, einladen, sich an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen vertreten zu lassen. Vertreter dieser Organisationen haben kein Stimmrecht. 6. Die Konferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Tagung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst, im folgenden Jahr zusammenzutreten; b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine entsprechende Weisung erteilt, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies verlangt. 7. Die Konferenz wählt ihr Präsidium. 8. Soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse der Konferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Art. IV Aufgaben der Konferenz 1. Die Konferenz legt die Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation fest, genehmigt das Budget und übt die sonstigen ihr durch diese Satzung übertragenen Befugnisse aus. 2. Die Konferenz beschliesst die Geschäftsordnung und das Finanzreglement der Organisation. 3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu Fragen der Ernährung und Landwirtschaft Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder richten; diese werden die Empfehlungen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch innerstaatliche Massnahmen prüfen. 4. Die Konferenz kann zu allen Fragen, die mit den Zielen der Organisation in Zusammenhang stehen, Empfehlungen an jede internationale Organisation richten. 5. Die Konferenz kann jeden Beschluss überprüfen, den der Rat, eine Kommission oder ein Ausschuss der Konferenz oder des Rates oder eine nachgeordnete Stelle dieser Kommissionen oder Ausschüsse gefasst hat. Art. V Der Rat der Organisation

15 1. Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedstaaten besteht. Jeder dem Rat angehörende Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter und verfügt über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit der Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder richten sich nach den von der Konferenz festgelegten Regeln. 2. Die Konferenz ernennt ferner einen unabhängigen Vorsitzenden des Rats. 3. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2 und 3, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX genannten Befugnisse nicht übertragen. 4. Der Rat ernennt sein Präsidium mit Ausnahme des Vorsitzenden und gibt sich unter Beachtung etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Konferenz seine Geschäftsordnung. 5. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

16 6. In der Ausübung seiner Obliegenheiten wird der Rat von einem Planungsausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungsund Rechtsfragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz anzunehmen sind. Art. VI Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeitsund Konsultationsgruppen 1. Die Konferenz oder der Rat kann Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt. Wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und Durchführung von Richtlinien über die Tätigkeit der Organisation zu äussern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt. 2. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern oder aus Persönlichkeiten, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten bestehen. Die ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschliesst, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach dem Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedstaaten oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.

17 3. Je nach Lage des Falles bestimmt die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor den Aufgabenbereich der von der Konferenz, dem Rat bzw. dem Generaldirektor eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen und die Art ihrer Berichterstattung. Die Kommissionen und Ausschüsse können sich ihre Geschäftsordnung geben und Änderungen derselben annehmen; die Geschäftsordnung und die Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor in Kraft. Der Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen eingesetzten gemischten Kommission, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden im Benehmen mit den anderen beteiligten Organisationen festgelegt. 4. Der Generaldirektor kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, den assoziierten Mitgliedern und den nationalen FAO-Komitees Listen von Sachverständigen aufstellen, um Konsultationen mit führenden Fachkräften auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Organisation herbeizuführen. Der Generaldirektor kann zwecks Konsultation über bestimmte Fragen einige oder alle dieser Sachverständigen zu Tagungen einberufen. 5. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann allgemeine, regionale, fachliche oder andere Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern einberufen. Die Konferenz, der Rat oder der Generaldirektor bestimmen den Aufgabenbereich dieser Tagungen und die Art ihrer Berichterstattung; sie können auch die Teilnahme nationaler und internationaler Körperschaften, die sich mit Ernährung und Landwirtschaft befassen, vorsehen, wobei die Art und Weise der Teilnahme von ihnen festgesetzt wird. 6. Ist der Generaldirektor davon überzeugt, dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so kann er die Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und die Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen einberufen, die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehen sind. Er notifiziert diese Massnahmen den Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern und erstattet auf der nächsten Tagung des Rates darüber Bericht. 7. Assoziierte Mitglieder, die Mitglieder der Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen oder Teilnehmer der Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen sind, auf die in den Absätzen 1, 2 und 5 Bezug genommen wird, haben das Recht, sich an den Beratungen dieser Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen zu beteiligen, sie können jedoch keine Funktion ausüben und haben kein Stimmrecht. Art. VII Der Generaldirektor

18 1. Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann wiederernannt werden. 2. Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der Konferenz bestimmten Verfahren und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen.

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