Abkommen vom 17. März 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1948-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Mit Rücksicht darauf, dass nach den Gesetzen der Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken der Staat das Aussenhandelsmonopol inne hat, haben die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken unterhält eine Handelsvertretung in der Schweiz.

Art. 2

Die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken in der Schweiz hat zur Aufgabe:

Art. 3

Die Handelsvertretung bildet einen integrierenden Bestandteil der Gesandtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken in der Schweiz und hat ihren Sitz in Bern. Infolgedessen erstrecken sich die der Gesandtschaft der UdSSR in der Schweiz gewährten Rechte und Vorrechte in gleicher Weise auf die Handelsvertretung, insbesondere was die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und das Recht der Chiffrebenützung anbelangt.

Der Handelsvertreter der UdSSR in der Schweiz und seine beiden Stellvertreter geniessen alle Rechte und Vorrechte, die den Mitgliedern der bei der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft akkreditierten diplomatischen Mission der UdSSR gewährt werden.

Ausser den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen sind die Angestellten sowjetischer Nationalität der Handelsvertretung von den schweizerischen Steuern auf das Einkommen, das sie aus ihrer Tätigkeit im Dienste der Regierung der UdSSR beziehen, befreit.

Art. 4

Die Handelsvertretung handelt im Namen der Regierung der UdSSR.

Die Regierung der UdSSR steht nur für kommerzielle Verträge ein, die im Namen der Handelsvertretung in der Schweiz abgeschlossen oder garantiert und durch die hiezu ermächtigten Personen unterzeichnet worden sind.

Die Handelsvertretung ist den Vorschriften über das schweizerische Handelsregister nicht unterstellt.

Die Handelsvertretung veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Namen der Personen, die ermächtigt sind, für sie zu handeln, wie auch Angaben über die Zuständigkeit jeder dieser Personen, in ihrem Namen geschäftliche Verpflichtungen zu unterzeichnen.

Art. 5

Die der Handelsvertretung gemäss Art. 3 dieses Abkommens gewährten Rechte und Vorrechte erstrecken sich auch auf ihre geschäftliche Tätigkeit, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:

Art. 6

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag[^1] verbunden ist.

Art. 7

Die Errichtung der Handelsvertretung berührt in keiner Weise das Recht der schweizerischen Handelsfirmen, unmittelbare Beziehungen zu den sowjetischen Aussenhandelsorganisationen zu unterhalten mit dem Zweck, Handelsgeschäfte abzuschliessen und auszuführen.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt unter Vorbehalt seiner Genehmigung durch die beiden Regierungen am 1. April 1948 in Kraft und ist zwei Jahre gültig.

Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem anderen drei Monate vor Ablauf der oben erwähnten Frist von zwei Jahren schriftlich seine Absicht, vom Abkommen zurückzutreten, bekanntgibt, bleibt es weiter in Kraft, bis es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch den einen oder den anderen Teil gekündigt wird.

Ausgefertigt in Moskau am 17. März 1948 in zwei Originalexemplaren, jedes in französischer und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

| Im Namen der schweizerischen Regierung: / Troendle | Im Namen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet‑Republiken: / A. Mikojan | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.112.514

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.