Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
1 2 gestützt auf die Artikel 106–114 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1947 beschliesst: Erster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes und Zuständigkeit
4 Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als Anwendungsbereich einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel
5 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angeführt sind.
2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
Art. 2
1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössi- Zuständigkeit schem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist.
2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz oder ist nach dem
6 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden, so
7 ist das Bundesgericht zur Annahme der Klage verpflichtet. Zweiter Titel: Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
Art. 3
1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und Richterpflicht aller weiteren Prozesshandlungen.
2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen.
Art. 4
1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Sprache der Verhandlungen
8 Bundes zu bedienen.
2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
Art. 5
1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Instruktionsrichter Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Arti-
9 10 keln 62 und 63 BGG . Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung.
3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.
Art. 6
1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren Aussetzen und Ruhen des aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in Verfahrens einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3 Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4 Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
Art. 7
1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Protokoll Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den Schriftsätzen der Parteien nicht enthaltenen Ausführungen tatsächlicher Natur, die Ergebnisse des Augenscheins und des Parteiverhörs sowie die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen.
2 Den Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind ihre Aussagen vom Gerichtsschreiber vorzulesen oder zu lesen zu geben; sie sind von ihnen zu unterzeichnen. Das übrige Protokoll liest er zur allfälligen Berichtigung den Parteien auf Verlangen am Schlusse der Verhandlung vor und merkt dies an.
3 Stenographischen Protokollen sind vom Gerichtsschreiber beglaubigte Übertragungen beizufügen.
Art. 8
1 Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Rückgabe und Aufbewahrung Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugevon Akten ben.
2 Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter, den richterlichen Verfügungen und Mitteilungen, den Protokollen und der Urteilsausfertigung ist zu archivieren. Dritter Titel: Zeitbestimmung, Zustellung, Säumnis und Wiederherstellung
Art. 9
Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht das Gesetz sie festlegt, Fristen und Vorladungen und erlässt die Vorladungen.
Art. 10
1 Gerichtliche Mitteilungen werden der Partei zugestellt; hat die Partei Form der Zustellung einen bevollmächtigten Vertreter, so erfolgt die Zustellung an diesen. Wird das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt, so ist dies in die Vorladung aufzunehmen.
2 Verfügungen und Urteile werden in der Regel durch die Post auf dem für die Übermittlung gerichtlicher Urkunden vorgesehenen Wege zugestellt; sie können in anderer Weise gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden.
3 Im Ausland vorzunehmende Zustellungen sind nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder, wo solche fehlen, durch Vermittlung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vorzunehmen.
Art. 11
1 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt, so erfolgt die Zustellung Öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Klage durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass der Kläger die ihm zumutbaren Nachforschungen nach der Adresse des Beklagten gemacht hat.
2 Die öffentliche Bekanntmachung ist auch zulässig, wenn eine im Auslande notwendige Zustellung voraussichtlich unausführbar ist.
3 Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch Auskündung im Bundesblatt und, nach Ermessen des Richters, in weitern Blättern. Der Erscheinungstag des Bundesblattes gilt als Tag der Zustellung.
Art. 12
1 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, hat die Versäumung einer Säumnisfolgen Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese weitergeht.
2 Bleibt eine Partei von einem Rechtstag aus, so wird dieser gleichwohl durchgeführt. Bisheriges Anbringen der ausgebliebenen Partei wird berücksichtigt.
3 Sind infolge Versäumung einer Prozessschrift oder Ausbleibens einer Partei vom Rechtstage tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei unbestritten geblieben, so ist darüber Beweis zu erheben, wenn Gründe vorliegen, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
4 Der ausgebliebenen Partei wird eine Abschrift des Protokolls der Verhandlung zugestellt. Die Zustellung unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte.
5 Bleiben beide Parteien von einem Rechtstag aus, so fordert sie der Richter zur Rechtfertigung auf. Erweist sich, dass das Ausbleiben nicht gerechtfertigt war, so kann er den Rechtsstreit abschreiben und den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen.
Art. 13
1 Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages Wiederherstellung wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und, im Falle der Fristversäumnis, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt haben. Das Hindernis ist glaubhaft zu machen.
2 Die Wiederherstellung ist zu versagen, wenn sie für den Prozessausgang offenbar unerheblich wäre.
3 Über das Gesuch entscheidet der Instruktionsrichter, wenn er die versäumte Prozesshandlung verfügt hat, sonst das Gericht. Vierter Titel: Parteien und am Rechtsstreite beteiligte Dritte
Art. 14
Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungs- Prozessfähigkeit fähig ist.
Art. 15
1 Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, Intervention dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung entscheidet der Instruktionsrichter, im Falle des Beitritts in der Hauptverhandlung das Gericht. Den Entscheid des Instruktionsrichters können die Beteiligten innert zehn Tagen an das Gericht weiterziehen.
2 Der Intervenient ist berechtigt, entsprechend der Lage des Verfahrens bei seinem Beitritt Angriffsund Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle übrigen Prozesshandlungen vorzunehmen, soweit sie nicht im Widerspruch zu Prozesshandlungen der unterstützten Partei stehen.
3 Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist dieser in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig.
4 Der Richter soll von seinen Verfügungen dem Intervenienten ebenfalls Kenntnis geben. Dem unabhängigen Intervenienten sind alle Zustellungen zu machen wie der unterstützten Partei.
Art. 16
1 Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterlie- Streitverkündung gens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein glaubt, Anzeige vom Rechtsstreit macht, kann der Dritte der anzeigenden Partei als Intervenient beitreten, ohne sein Interesse glaubhaft machen zu müssen.
2 Das gleiche Recht steht weitern Dritten zu, denen der Empfänger der Streitverkündung unter den gleichen Voraussetzungen seinerseits Anzeige macht.
3 Wird die Anzeige durch den Richter zugestellt, so hat sie die Gründe der Benachrichtigung und die Lage des Verfahrens anzugeben.
Art. 17
1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Parteiwechsel
2 Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3 Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
Art. 18
1 11 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG kann die Partei ihren Prozess Vertretung der Parteien
12 selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.
2 13 Die Vorschriften des Obligationenrechts über Umfang und Erlöschen der Ermächtigung gelten auch für die Vollmacht dem Gerichte gegenüber.
3 Prozesshandlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden und vom Vertretenen nicht genehmigt werden, sind von Amtes wegen nichtig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens sind dem Vertreter aufzuerlegen. Fünfter Titel: Schriftenwechsel
Art. 19
1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffsoder Verteidigungsmittel auf Vorbringen der Angriffseinmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1. und Verteidigungsmittel
2 Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3 Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
14 Art. 20
Art. 21
1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Rechtshängigkeit Bundesgericht.
2 Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3 Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Art. 22
Die Klage ist unzulässig, wenn der Anspruch bereits rechtshängig oder Unzulässigkeitsgrund rechtskräftig beurteilt ist.
Art. 23
Die Klageschrift hat zu enthalten: geschrift Kla
- a. den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien;
- b. das Rechtsbegehren des Klägers;
- c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind;
- d. die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19);
- e. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f );
- f. das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
- g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
Art. 24
1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können Klagenhäufung 1. objektive in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundes- 2. subjektive (Streitgenossen) gericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2 Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
- a. wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
- b. wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3 Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
Art. 25
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver- Feststellungsklage hältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat.
Art. 26
1 Das Rechtsbegehren kann in der Weise geändert werden, dass ein Klageänderung anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher geltendgemachten im Zusammenhang steht.
2 Neues tatsächliches Vorbringen zur Begründung der geänderten Klage unterliegt den Beschränkungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3.
Art. 27
1 Der Kläger kann die Klage vor Zustellung an den Beklagten zurück- Rücknahme Klage der nehmen. Der Instruktionsrichter macht ihn darauf aufmerksam, wenn sich die Klage infolge Prozessmangels als unzulässig erweist.
2 Wird sie innert 20 Tagen unter Hebung des Prozessmangels wieder eingereicht, so wird die Rechtshängigkeit auf die erste Einreichung zurückbezogen. Dasselbe gilt, wenn die Klage wegen eines Prozessmangels vom Gericht zurückgewiesen wird.
3 Nach der Zustellung bedarf die Rücknahme der Klage der Zustimmung des Beklagten; ohne diese ist sie als Abstand auszulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 3.
Art. 28
1 Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Zustellung der Klage Beantwortung zugestellt.
2 Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten
15 nach Artikel 62 Absatz 2 BGG , so wird der Lauf der Antwortfrist
16 unterbrochen. Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.
Art. 29
Die Klageantwort hat zu enthalten: Klageantwort
- a. alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage mit Begründung;
- b. die Anträge in der Sache;
- c. die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will (Art. 31);
- d. die Antwort auf das Klageanbringen und die tatsächliche Begründung der Anträge in klar gefasster Darstellung (Art. 19). Die Begründung der Widerklage kann mit der Antwort verbunden oder gesondert angeschlossen werden;
- e. die genaue Angabe der Beweisund Gegenbeweismittel für jede Tatsache unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f) , sowie die Einwendungen gegen die vom Kläger angerufenen Beweismittel;
- f. das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
- g. das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
Art. 30
1 Der Instruktionsrichter kann verfügen, dass die Antwort sich auf Ein- Beschränkung Antwort der wendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage beschränke, wenn erhebliche Zweifel gegen diese bestehen oder der Beklagte ohne Verzug nach Zustellung der Klage ernsthafte Gründe dagegen vorbringt.
2 Erweist sich nachträglich die Voraussetzung der Beschränkung als unbegründet, so ist der Schriftenwechsel zu vervollständigen.
Art. 31
1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als Widerklage
17 Der Gegenanspruch einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind. muss mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen oder beide Ansprüche müssen verrechenbar sein.
2 Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Klage dahinfällt.
Art. 32
1 Die Antwort wird dem Kläger zugestellt unter Ansetzung einer Frist Weiterer Schriftenwechsel zur Beantwortung der Widerklage, wenn eine solche erhoben worden ist. Die Artikel 28 und 29 Buchstaben a , b , d-g sind entsprechend anwendbar.
2 Eine schriftliche Replik ist einzuholen, wenn sie zur Erklärung des Klägers über das Vorbringen der Antwort geboten erscheint. Unter entsprechender Voraussetzung kann dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt werden.
Art. 33
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