Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1947-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1939[^2] und in eine Nachtragsbotschaft vom 27. Dezember 1944[^3],

beschliesst:

A. Schuldbetreibung im allgemeinen
I. Subsidiäre Geltung des gemeinen Betreibungsrechts
Art. 1

1 Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 1889[^4] mit den nachfolgenden Einschränkungen.

2 Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.

II. Das Betreibungsverfahren
1. Betreibungsarten
a. Bundesrecht
Art. 2

1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.

2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen.

3 Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG[^5] gilt.

4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.

b. Kantonales Recht
Art. 3

1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.

2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.

3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.

4 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.[^6]

5 …[^7]

2. Zuständigkeit
Art. 4

1 Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKG[^8] die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat.

2 Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.[^9]

3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4 …[^10]

3. Mitteilungspflicht
Art. 5

1 Bei Beschwerden ist der Kantonsregierung Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

2 Ihr ist auch von jeder Pfändungsankündigung und jedem Verwertungsbegehren ein Exemplar zuzustellen.

4. Einstellung der Betreibung
Art. 6

1 Die Aufsichtsbehörde kann die Betreibung vorübergehend einstellen, wenn die Kantonsregierung dafür sorgt, dass sich durch die Einstellung die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert.

2 Der betreibende Gläubiger kann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde[^11] die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die von der Kantonsregierung getroffenen Massnahmen nicht oder nicht mehr genügen.

III. Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit
1. Pfändbares Vermögen
a. Im allgemeinen
Art. 7

1 Pfändbar ist, unter Vorbehalt bestehender dinglicher Rechte, alles Finanzvermögen eines in Artikel 1 genannten Gemeinwesens.

2 Zum Finanzvermögen gehören die Vermögenswerte, die nicht Verwaltungsvermögen sind.

b. Bedingte Pfändbarkeit
Art. 8

1 Die einem Gemeinwesen gehörenden Anstalten und Werke, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie öffentliche Waldungen, Weiden und Alpen, dürfen nur mit Zustimmung der Kantonsregierung gepfändet und verwertet werden.

2 Diese kann die Pfändung oder Verwertung auch unter Bedingungen gestatten.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902[^12] betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

2. Unpfändbares

Vermögen

Art. 9

1 Die Vermögenswerte eines Gemeinwesens, die unmittelbar der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen, stellen sein Verwaltungsvermögen im Sinne dieses Gesetzes dar und können auch mit seiner Zustimmung weder gepfändet noch verwertet werden, solange sie öffentlichen Zwecken dienen.

2 Steuerforderungen dürfen weder gepfändet noch verwertet werden.

3. Verpfändbarkeit
a. Im allgemeinen
Art. 10

1 Unpfändbare Vermögenswerte können nicht gültig verpfändet werden, solange sie öffentlichen Zwecken dienen. Wenn das Gesetz die Pfändung an die Zustimmung der Kantonsregierung knüpft, ist diese Zustimmung auch für die Verpfändung nötig.

2 Ist eine Verpfändung zulässig, so erfolgt sie in den Formen und mit den Wirkungen des Zivilrechts.

b. Bei Überführung ins

Verwaltungsvermögen

Art. 11

1 Wird ein mit einem Pfandrecht belastetes privates oder zum Finanzvermögen gehörendes Grundstück öffentlichen Aufgaben gewidmet, so ist der Pfandgläubiger auf Verlangen zu befriedigen oder sicherzustellen.

2 Bis dahin ist das Grundstück als Finanzvermögen zu behandeln.

4. Zweckgebundenes Vermögen
Art. 12

1 Alles zugunsten Dritter zweckgebundene Vermögen (stiftungsähnliche Fonds, Amtskautionen, Pensionskassen usw.) kann nur für Verpflichtungen, die sich aus der Zweckbestimmung dieses Vermögens ergeben, verpfändet, gepfändet und verwertet werden.

2 Die Betreibung für solche Verpflichtungen richtet sich gegen das Gemeinwesen.

B. Die Gläubigergemeinschaft
I. Zulässige Eingriffe in Rechte der Obligationäre
1. Grundsatz
Art. 13

Hat ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen Anleihensobligationen mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung herausgegeben, und ist es ausserstande, seine Verpflichtungen aus einem solchen Anleihen rechtzeitig zu erfüllen, so können auf Grund des nachstehend geregelten Verfahrens die folgenden Eingriffe in die Rechte der Obligationäre vorgenommen werden:

2. Ergänzende Bestimmungen
Art. 14

1 Die in Artikel 13 genannten Massnahmen können weder durch die Anleihensbedingungen noch durch sonstige Vereinbarungen gültig ausgeschlossen werden.

2 Es können mehrere dieser Massnahmen miteinander verbunden werden.

3 Die unter den Buchstaben a–c und e vorgesehenen Massnahmen können frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist höchstens zweimal für je fünf Jahre verlängert werden.

II. Einleitung des Verfahrens
1. Gesuch
Art. 15

1 Das Gesuch um Einleitung des Verfahrens ist von der Schuldnerin bei der Kantonsregierung einzureichen, die es mit ihrer Begutachtung an die Aufsichtsbehörde weiterleitet.

2 Das Gesuch hat eine einlässliche Darstellung der finanziellen Lage der Schuldnerin zu enthalten. Die Jahresrechnungen und allfälligen Jahresbericht der letzten fünf Jahre und der Voranschlag des laufenden Jahres sind beizulegen.

3 Die Eingaben sind auf Verlangen der Behörde zu ergänzen.

2. Prüfung der finanziellen Lage
Art. 16[^13]

1 Die Aufsichtsbehörde trifft sofort die nötigen Massnahmen zur genauen Feststellung der finanziellen Lage der Schuldnerin. Sie ernennt, wenn nötig, zu diesem Zweck nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank eine Expertenkommission von höchstens drei Mitgliedern. Über das Gutachten dieser Kommission holt sie die Vernehmlassung der Kantonsregierung ein.

2 Steht die Schuldnerin unter einer administrativen Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts oder einer Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes, so kann sich die Aufsichtsbehörde mit den Feststellungen der Schuldnerin begnügen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann eine provisorische Stundung der fälligen Ansprüche der Obligationäre und, soweit sie es für notwendig erachtet, auch anderer Forderungen verfügen.

III. Gläubigerversammlung
1. Allgemeines
Art. 17

1 Ergibt die vorläufige Prüfung, dass der finanziellen Notlage der Schuldnerin auf andere Art zur Zeit nicht abgeholfen werden kann, so beruft die Aufsichtsbehörde die Obligationäre, denen Opfer zugemutet werden sollen, zur Gläubigerversammlung ein.

2 Stehen mehrere Anleihen in Frage, so ist für jedes eine besondere Gläubigerversammlung einzuberufen.

3 Ein Mitglied der Aufsichtsbehörde leitet die Gläubigerversammlungen, veranlasst die Protokollierung der Beschlüsse und sorgt für deren Ausführung.[^14]

2. Teilnahme an der Versammlung
Art. 18

1 Die zur Gläubigerversammlung zusammentretenden Obligationäre oder deren Vertreter haben sich vor Beginn der Beratungen über ihre Berechtigung auszuweisen.

2 Zur Vertretung von Obligationären bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

3 Die Ausübung der Vertretung von Obligationen durch Organe der Schuldnerin ist ausgeschlossen.

3. Stimmrecht
Art. 19

1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein Vertreter.

2 Obligationen, die im Eigentum oder in Nutzniessung der Schuldnerin stehen, geben kein Stimmrecht und fallen bei der Berechnung des im Umlauf befindlichen Kapitals und des in der Gläubigerversammlung vertretenen Kapitals ausser Betracht.

4. Erforderliche Mehrheit
a. Im allgemeinen
Art. 20

1 Die in Artikel 13 genannten Eingriffe in die Gläubigerrechte bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln des vertretenen, mindestens aber der einfachen Mehrheit des im Umlauf befindlichen Obligationenkapitals.

2 Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluss nicht zustande, so kann die Schuldnerin die fehlenden Stimmen durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen noch während zweier Monate nach dem Versammlungstage bei der Aufsichtsbehörde einreichen und dadurch einen Mehrheitsbeschluss herstellen.

3 Ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde einen Beschluss, dem nur die einfache Mehrheit des in der Gläubigerversammlung vertretenen, nicht aber des im Umlauf befindlichen Kapitals zugestimmt hat, für die Gesamtheit der Obligationäre verbindlich erklären.

b. Bei mehreren Gläubigergemeinschaften
Art. 21

1 Bestehen mehrere Gläubigergemeinschaften, so kann jede die Gültigkeit ihrer Beschlüsse davon abhängig machen, dass andere Gläubigergemeinschaften gleiche oder entsprechende Opfer zu tragen haben.

2 Hat in einem solchen Falle ein Vorschlag der Schuldnerin die Zustimmung der einfachen Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals aller Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss auch für die nicht zustimmenden Gemeinschaften verbindlich erklären.

5. Voraussetzungen des Beschlusses
Art. 22

1 Die in Artikel 13 vorgesehen Massnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Beseitigung der Notlage der Schuldnerin erforderlich und geeignet sind, und wenn zur Abwendung der Notlage alles getan worden ist, was billigerweise erwartet werden darf.

2 Die Massnahmen müssen alle Obligationäre, die sich in der gleichen Rechtslage befinden, gleichmässig treffen, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger Behandelte ausdrücklich zustimmt.

3 Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

IV. Verbindlicherklärung
Art. 23

1 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft sind erst verbindlich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind; sie verpflichten dann auch die nicht zustimmenden Obligationäre.

2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die gemeinsamen Interessen der Obligationäre genügend wahrt und nicht auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

3 Bei Stundungsbeschlüssen kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die finanzielle Geschäftsführung der Schuldnerin während der Stundung beaufsichtigt werde.

V. Einbeziehung anderer Gläubiger
1. Grundsatz
Art. 24

1 Wenn die Billigkeit es verlangt, kann die Aufsichtsbehörde neben den Obligationären andere Gläubiger in das Verfahren einbeziehen und ihnen gleiche oder entsprechende Opfer auferlegen.

2 Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn andernfalls die Sanierung unbilligerweise verunmöglicht würde.

3 Übersteigen jedoch die Forderungen dieser Gläubiger einen Drittel des in Frage stehenden Obligationenkapitals, so können ihnen Opfer nur auferlegt werden, wenn die einfache Mehrheit dieser Gläubiger zugestimmt hat und die von ihnen vertretenen Forderungen mehr als die Hälfte des Gesamtbetrages der einbezogenen Forderungen ausmachen.

2. Anhörung. Gleichbehandlung
Art. 25

1 Diese Gläubiger sind vor ihrer Einbeziehung in das Verfahren anzuhören.

2 Sie sind, jedoch unter Berücksichtigung bestehender Pfand und anderer Vorzugsrechte und allenfalls bereits gebrachter Opfer, unter sich gleich zu behandeln.

3. Ausnahmen
Art. 26

Nicht betroffen werden die gesetzlich begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen der Schuldnerin, Versicherungsbeiträge, Besoldungen, sonstige Dienstentschädigungen, Pensionen und andere Verpflichtungen der Schuldnerin, die unpfändbare Forderungen darstellen.

VI. Widerruf

der Stundung

Art. 27

1 Ist eine Stundung gewährt worden, so muss sie von der Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Obligationärs oder eines andern in dieses Verfahren einbezogenen Gläubigers widerrufen werden:

2 Ebenso hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Obligationärs oder eines andern in das Verfahren einbezogenen Gläubigers eine Herabsetzung des Zinsfusses für die Zukunft aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vorliegen, oder wenn die Schuldnerin den an sie geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.

C. Die Beiratschaft
I. Anordnung der Beiratschaft
1. Obligatorische
Art. 28

1 Wenn ein in Artikel 1 genanntes Gemeinwesen sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich als ungenügend erweist, hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Antragsberechtigten die Beiratschaft im Sinne dieses Gesetzes anzuordnen.

2 Davon kann abgesehen werden, wenn die Durchführung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens möglich und genügend ist, oder wenn die Interessen der Gläubiger auf andere Weise hinreichend gewahrt werden können.

3 Antragsberechtigt sind die Schuldnerin selbst, die Kantonsregierung und jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

2. Fakultative
Art. 29

1 Die Aufsichtsbehörde kann im Sinne von Artikel 6 zur Vermeidung der Fortsetzung einer Betreibung auf Antrag der Schuldnerin oder der Kantonsregierung die Beiratschaft auch anordnen, wenn die Durchführung der Pfandverwertung nicht tunlich erscheint und die Interessen der Gläubiger durch die Beiratschaft ebenfalls gewahrt werden können.

2 Wenn die Pfändung ungenügend oder eine Benachteiligung der nicht betreibenden Gläubiger zu befürchten ist, oder wenn den Obligationären Beschränkungen ihrer Rechte gemäss Artikel 13 zugemutet werden, kann die Behörde die Beiratschaft auf Antrag eines solchen Gläubigers oder eines Obligationärs anordnen.

3. Dauer und Beschränkung
Art. 30

1 Die Beiratschaft kann längstens für die Dauer von drei Jahren angeordnet werden.

2 Sie kann aber, wenn die Umstände es erfordern, frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist für längstens drei Jahre verlängert werden.

3 Die Beiratschaft kann auf einen Teil der Verwaltung beschränkt werden.

4. Begehren
Art. 31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.