Verfassung vom 28. Juni 1919 der Internationalen Arbeitsorganisation

Typ Andere
Veröffentlichung 1919-06-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919 (in der Fassung der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946) (Stand am 9. Mai 2012)

Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden. Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die für eine grosse Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet. Eine Verbesserung dieser Bedingungen ist dringend erforderlich, zum Beispiel durch folgende Massnahmen: Regelung der Arbeitszeit, einschliesslich Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung des Arbeitsmarktes, Verhütung der Arbeitslosigkeit, Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Betriebsunfälle, Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, Vorsorge für Alter und Invalidität, Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeitnehmer, Anerkennung des Grundsatzes: «Gleiche Arbeit – gleicher Lohn», Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnliche Massnahmen. Auch würde die Nichteinführung wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch ein Volk die Bemühungen anderer Völker um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern hemmen. Aus allen diesen Gründen und zur Verwirklichung der in dieser Präambel aufgestellten Ziele stimmen die Hohen Vertragsschliessenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit wie auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu: Kapitel I Organisation

Art. 1
1.

Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die berufen ist, an der Verwirklichung des in der Präambel zu dieser Verfassung sowie in der am 10. Mai 1944 in Philadelphia angenommenen und als Beilage dieser Verfassung beigegebenen Erklärung über die Ziele und Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation dargelegten Planes zu arbeiten. 2. Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am 1. November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden. 3. Alle ursprünglichen Mitglieder der Vereinigten Nationen und alle von der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charte als Mitglied zugelassenen Staaten können Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennen. 4. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation kann auch durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Tagung anwesenden Delegierten, einschliesslich von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Regierungsvertreter, Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt. 5. Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation kann aus dieser austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bekanntgegeben zu haben. Eine solche Erklärung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem sie dem Generaldirektor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert hat, so werden während der in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen durch diesen Austritt nicht berührt. 6. Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme als Mitglied die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.

Art. 2

Die ständige Organisation umfasst:

Art. 3
1.

Die Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Delegierten eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes. 2. Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen weiblichen Geschlechtes sein. 3. Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen ausserhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete verantwortlich ist, kann als zusätzliche technische Berater jedem seiner Delegierten beigeben:

Art. 4
1.

Jeder Delegierte hat das Recht, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen. 2. Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Delegierten unterlassen, der nicht Regierungsvertreter ist, so hat der andere Delegierte, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmrecht. 3. Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 3 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Delegierten eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt worden wäre.

Art. 5

Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt.

Art. 6

Zu jeder Verlegung des Sitzes des Internationalen Arbeitsamtes bedarf es eines Beschlusses der Konferenz, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

Art. 7

3 1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sechsundfünfzig Personen, und zwar:

4 Personen als Vertreter der Regierungen, achtundzwanzig

5 vierzehn Personen als Vertreter der Arbeitgeber,

6 Personen als Vertreter der Arbeitnehmer. vierzehn

7 8 die Regierungen vertretenden Personen werden zehn 2. Von den achtundzwanzig durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt,

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. März 1947 Datum des Inkrafttretens: 20. April 1948 AS 1948 915; BBl 1947 I 665

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1948 913

[^3]: Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661).

[^4]: Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661).

[^5]: Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661).

[^6]: Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661).

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