Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA)
(VBVA) 1 vom 30. März 1949 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 (MG), gestützt auf die Artikel 29 und 149 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. August 1948 , beschliesst: I. Kommissariatsdienst 5 1. Zuständigkeit 6
Art. 1
1 7 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs-, Verpflegungs-,
8 Betriebsstoffund Unterkunftswesen der Armee.
2 Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Oberkriegskommissariat nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.
Art. 2
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.
9 Art. 3
1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres hat die Oberleitung des Kommissariats-
10 dienstes im Ausbildungsdienst sowie im Assistenzund im Aktivdienst.
2 11 Die Chefs Kommissariatsdienst , Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Fourie-
12 und Fouriergehilfen, sofern diese mit der Rechnungsund Geschäftsführung re, ... beauftragt sind, leiten und besorgen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse.
13 Art. 4
1 Die Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.
2 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres, die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister kontrollieren als fachtechnische Aufsichtsorgane den Kommissariatsdienst der Armee, der Grossen Verbände und der Truppenkörper. Die Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister ihre Kontrollaufgaben erfüllen. 2. Rechnungswesen 14
15 Art. 5
1 Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. Der Rechnungsführer der Einheit oder des Stabes führt die Truppenbuchhaltung.
2 Die Versorgungsformationen führen zudem die Fachdienstbuchhaltung.
Art. 6
1 Im Dienstbetrieb ist bei allen Ausgaben grösste Sparsamkeit zu üben. Alle nicht notwendigen Ausgaben sind zu vermeiden.
2 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann Weisungen zum Vollzug dieses
16 Grundsatzes erlassen. ... 17
Art. 7
1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres revidiert die Buchhaltungen der Truppe. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erledigt die Oberrevision innert eines Jahres
18 nach Eingang der Buchhaltungen beim Oberkriegskommissariat.
2 Werden der Truppe Revisionsbemerkungen mitgeteilt, so muss sie dem Bundesamt für Betriebe des Heeres innert zweier Monate eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Jedermann ist verpflichtet, die zur Aufklärung notwendige Auskunft zu ertei-
19 len.
3 Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet
20 die Logistikbasis der Armee.
21 Art. 8 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres bewahrt die Buchhaltungen der Einheiten und Stäbe sowie der Schulen und Kurse während fünf Jahren auf. 3. Inventarwesen 22
Art. 9
1 Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.
2 Dem Bundesamt für Betriebe des Heeres obliegt die Oberleitung des Inventarwesens der Armee.
3 Die Truppenkommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.
4 Die Chefs Kommissariatsdienst, Kommissariatsoffiziere und Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch.
Art. 10
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen. II. Sold 1. Allgemeines
Art. 11
1 Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet. Vorbehalten bleibt
23 Artikel 18.
2 Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
3 24 Der Bundesrat setzt den Sold fest.
25 Art. 12 Nicht soldberechtigt sind:
26 1. ... 2. Wehrpflichtige:
- a. für das Erscheinen vor sanitarischen Untersuchungskommissionen ausserhalb eines Dienstes;
- b. für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung;
- c. für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüs-
27 tung, ... ;
28 d. für die Stellung und Abholung von Dienstpferden;
- e. für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht;
- f. für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes;
- g. für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden. 3. die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training.
29 Art. 13
30 Art. 14 Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee.
Art. 15
31 Der Anspruch des Angehörigen der Armee auf den Sold und andere Vergütungen verjährt in einem Jahr, vom Tage der Fälligkeit des Anspruches an gerechnet. 2. Gradsold
32 Art. 16
33 Art. 17
1 Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Aus-
34 bildung erforderlich sind, eine Soldzulage.
2 Die Piloten-, Beobachterund Bordoperateurschüler erhalten während der Unteroffiziersschule, der Fliegerschule sowie während Trainingstagen, die sie während
35 ihrer fliegerischen Ausbildungszeit zu bestehen haben, eine Flugzulage.
3 Die Höhe der Soldund Flugzulagen wird durch den Bundesrat festgesetzt. 3. Funktionssold
36 Art. 18 Fachoffiziere erhalten einen Sold nach ihrer Funktion.
37 Art. 19
1 Nicht wehrpflichtige Freiwillige (Kadetten, Pfadfinder und andere) beziehen für
38 ihre freiwilligen Dienstleistungen keinen Sold. Sie haben Anspruch auf eine Klei-
39 derentschädigung. Sofern sie nicht zu Hause essen und schlafen können, haben sie Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Für Krankheitsund Unfallfolgen, die bei ihrem Einsatz entstehen, übernimmt der Bund die Haftung.
2 In gleicher Weise haftet der Bund bei Krankheiten und Unfällen der von den Be-
40 hörden der Kantone und Gemeinden zur Durchführung der Mobilmachung oder entsprechender Übungen eingesetzten Personen, sofern diese nicht dienstpflichtig
41 sind. ...
3 Dem Bund bleibt der Rückgriff auf den Schädiger vorbehalten.
4 Der Bundesrat kann die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personen der Militärversicherung unterstellen.
42 Art. 20–22 III. Verpflegung 1. Verpflegung des Angehörigen der Armee ... 43
Art. 23
1 Jeder Angehörige der Armee, der Sold bezieht, ist verpflegungsberechtigt.
2 44 ...
45 Art. 24 Folgende Angehörige der Armee, die keinen Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt:
- a. Angehörige der Armee, die am Vortag reisen müssen, um zur festgesetzten Einrückungszeit antreten zu können, für die auswärts eingenommenen Mahlzeiten;
- b. Teilnehmer an Nachschiesskursen, für den ganzen Tag;
- c. Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes verbringen, für den ganzen Tag.
46 Art. 25
1 Die Angehörigen der Armee erhalten entweder Naturalverpflegung oder Pensionsverpflegung.
2 Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.
3 Können die Truppe oder einzelne Angehörige der Armee nicht in natura verpflegt werden, so erhalten sie Pensionsverpflegung.
4 Der Bundesrat setzt für die Naturalverpflegung und die Pensionsverpflegung Rahmenkredite fest.
5 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Es bestimmt die Ansätze für die Pensionsverpflegung. ... 47
48 Art. 26 ... 49
50 Art. 27 2. Verpflegung der Pferde und Maultiere
Art. 28
1 Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt sowie die Privatpferde von Instruktoren sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch
51 die Truppe zu füttern.
2 Die Fütterungspflicht dieser Pferde erstreckt sich auch auf die Dauer ihres Aufent-
52 haltes in einem Pferdedepot oder in einer Pferdekuranstalt.
3 53 Der Bundesrat setzt die Futterration und den Ansatz der Futtervergütung fest. 3. Beschaffung der Verpflegung
Art. 29
54 Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt: 1. durch Selbstsorge;
55 durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee, von Versorgungs- 2. oder anderen Truppen;
56 durch Vorsorge der Kommandanten der Mobilmachungsplätze; 3. 4. durch Vorsorge der Gemeinden.
Art. 30
1 Können im Aktivdienst bei Wegzug der Truppe Verpflegungs-, Fourage-, Holzund allenfalls andere Depots nicht an eine andere Truppe übergeben und auch nicht liquidiert werden, so sind die Depots der zuständigen Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben.
2 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Truppendepots in die Verwaltung zu übernehmen. Sie haben alle nötigen Vorkehren zu treffen, um die vor Verderbnis zu schützen und für deren Sicherheit zu sorgen. Wenn daraus besondere Kosten erwachsen, werden diese vom Bunde übernommen. IV. Unterkunft 1. Allgemeines
Art. 31
1 Der Bund sorgt für die Unterkunft der Truppen.
2 Die Unterkunft der Truppen erfolgt:
57 in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden (Kasernierung); a.
- b. in Kantonnementen von Gemeinden und Einwohnern;
- c. in Biwaks;
- d. durch Einquartierung bei den Einwohnern. Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft fest. 3 2. Kasernierung
58 Art. 32 Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. 3. Kantonnemente
Art. 33
1 Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und
59 Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.
2 60 ...
3 Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die verlangten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.
Art. 34
1 Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen,
61 dürfen nur im Einverständnis mit dem dienstleitenden Sanitätsoder Veterinäroffizier belegt werden.
2 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder ihre Organe, die mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragt sind, auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.
3 Die Gemeindebehörden haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.
Art. 35
1 Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.
2 Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandostellen durch die Truppenkommandanten von getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.
3 Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten verlangt und belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.
Art. 36
1 Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.
2 Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.
3 Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.
4 Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppenbelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Landund Sachschaden Anwendung.
Art. 37
1 Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.
2 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision oder Territorial-
62 brigade.
3 Kultusstätten sowie Luxusräume und Objekte, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Räume, erstklassige Hotels usw.), sind nur im Notfall zu belegen.
63 Art. 38
1 Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen weiblichen Angehörigen der
64 Armee werden in der Regel Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt.
2 Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfü-
65 gung gestellt.
3 Wachtmeister und Korporale, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. Den gleichen Anspruch wie die Unteroffiziere haben Gefreite und Soldaten, welche Dienst als Unteroffiziere leisten. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich
66 innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist.
4 Stabsoffizieren und Einheitskommandanten werden, soweit möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 39
1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.
2 Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.
3 In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Ausund Einräumen sowie für Rei-
67 nigung inbegriffen.
4 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet
68 die Logistikbasis der Armee.
69 Art. 40
1 Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten den ihnen zufallenden Entschädigungsanteil sofort nach Zahlungseingang auszubezahlen.
2 Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen.
3 Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.
4 70 Für die gemäss Artikel 132 MG von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.
5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde ent-
71 scheidet die Logistikbasis der Armee.
72 Art. 41 4. Biwaks
Art. 42
1 Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.
2 Die Gemeinden haben das notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern.
3 Organisierte Zeltplätze sowie Sportanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den
73 Besitzern benützt werden. 5. Einquartierung bei den Einwohnern
Art. 43
1 Bei Einquartierung bei den Einwohnern, welche die Ausnahme bildet, werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Artikel 38 findet sinngemäss Anwendung.
2 Mit der Einquartierung bei den Einwohnern kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren gegen Entschädigung überbunden werden.
3 Den Einwohnern sollen die nötigen Wohnund Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben. 6. Verjährung 74
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