Vollzugsverordnung vom 2. September 1949 zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1949-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Februar 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: I. Einsetzung und Organisation

Art. 1

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden Einsetzung der 1 Einigungsund Departement genannt) wird ermächtigt, zur Vermittlung in Kollektiv- Schiedsstelle streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, von Fall zu Fall eine eidgenössische Einigungsstelle (im folgenden Einigungsstelle genannt) einzusetzen. Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt nur, sofern keine vertrag- 2 liche paritätische Einigungsoder Schiedsstelle besteht, die Einsetzung einer Schiedsstelle nur, sofern keine vertragliche Schiedsstelle vorhanden ist und wenn beide Parteien darum ersuchen. Eine Kollektivstreitigkeit, die über die Grenzen eines Kantons hinaus- 3 reicht, liegt vor, wenn die vom Streit betroffenen Betriebe oder Zweigbetriebe in mehr als einem Kanton liegen.

Art. 2

Stellt sich im Verfahren vor der Einigungsoder Schiedsstelle nach- Prüfung der Voraussetzungen träglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht durch die Einigungsoder gegeben waren, so stellt die Einigungsoder Schiedsstelle nach Füh- Schiedsstelle lungnahme mit dem Departement das Verfahren ein.

Art. 3

Die besondere Schiedsstelle gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Zusammenset- 1 zung der besonwird vom Departement von Fall zu Fall aus einem Obmann, zwei neuderen Schiedsstelle tralen Beisitzern und aus je einem von den Streitparteien vorgeschlagenen Beisitzer (Fachbeisitzer) zusammengesetzt, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Zusammensetzung einigen. Der Obmann der Einigungsstelle, der in gleicher Sache im Einigungs- 2 verfahren tätig war, kann nur im Einverständnis mit beiden Parteien als Obmann oder neutraler Beisitzer der besonderen Schiedsstelle bezeichnet werden.

Art. 4

Das Sekretariat der Einigungsoder Schiedsstelle wird vom Staats- Sekretariat

2 sekretariat für Wirtschaft (seco) besorgt, sofern nicht ein kantonales Einigungsamt gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes mit der Vermittlung der Kollektivstreitigkeit betraut wird.

Art. 5

Gesuche um Einsetzung der Einigungsoder Schiedsstelle sind schrift- Gesuch 1 lich an das seco zu richten. Sie haben über das Vorhandensein der Voraussetzungen der Einigungsoder Schiedsstelle sowie über den Streitgegenstand Aufschluss zu geben. Wird das Gesuch nur von einer Partei eingereicht, so gibt das Sekreta- 2 riat der Gegenpartei unter Ansetzung einer kurzen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 6

Der Bundesrat entscheidet über Einsprachen wegen Befangenheit der Befangenheit Mitglieder der Einigungsoder Schiedsstelle, die Einigungsoder Schiedsstelle über Einsprachen wegen Befangenheit eines Sachverständigen. Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

3 4 2005 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 7

Die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsoder Schiedsstelle Schweigepflicht sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach als vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu bewahren. II. Einigungsverfahren

Art. 8

Erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung nicht zu den Ausbleiben einer 1 Partei Verhandlungen, so kann die Einigungsstelle nach Anhörung der anwesenden Partei und auf Grund der Akten trotzdem einen Vermittlungsvorschlag aufstellen. Ist die Aufstellung eines Vermittlungsvorschlages ohne Anhörung der 2 Gegenpartei nicht möglich, so vertagt sich die Einigungsstelle für kurze Zeit.

Art. 9

Die Parteien haben persönlich zu erscheinen und dürfen sich nicht Parteivertretung 1 vertreten lassen; dagegen ist die Verbeiständung zulässig. Der Obmann ist befugt, die Zahl der zur Verhandlung zuzulassenden 2 Personen zu beschränken.

Art. 10

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Protokoll und 1 Akteneinsicht Die Einsicht in das Protokoll sowie in die Akten ist den Parteien nur 2 mit Genehmigung des Obmannes gestattet.

Art. 11

Kommt während der Verhandlungen eine direkte Verständigung unter Vermittlungsvor- 1 schlag den Parteien nicht zustande, so stellt die Einigungsstelle unter Ausschluss der Parteien einen Vermittlungsvorschlag auf. Die Mitglieder der Einigungsstelle sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidet. Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt diejenige des Obmannes den Ausschlag. Der Sekretär hat beratende Stimme. Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien schriftlich zugestellt 3 unter Ansetzung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dessen Annahme oder Ablehnung.

Art. 12

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Ausschluss der 1 Öffentlichkeit. Berich terstattung Nach Abschluss des Verfahrens erstattet der Obmann dem Departe- 2 ment Bericht.

Art. 13

Die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über das Ver- Verfahren vor einem kantonafahren und die Friedenspflicht finden auch Anwendung, wenn gemäss len Einigungsamt Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes ein kantonales Einigungsamt mit der Vermittlung betraut wird. III. Schiedsverfahren

Art. 14

Auf das Schiedsverfahren finden die Artikel 10, 11 Absatz 2, 12 und 1

13 sinngemäss Anwendung. Der Schiedsspruch ist den Parteien schriftlich mitzuteilen und zu 2 begründen. IV. Schlussbestimmung

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft. 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben: 2

5 a. der Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1940 über Massnahmen zur Beilegung von kollektiven Lohnstreitigkeiten; bis b. Artikel 116 der Verordnung des Bundesrates vom 3. Oktober

6 1919 über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Fussnoten

[^1]: SR 821.42

[^2]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 7 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: SR 173.110

[^4]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 84 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^5]: [AS 56 519]

[^6]: [BS 8 26; AS 1952 839, 1966 86 Art. 91, 1969 569 Art. 82 Abs. 2]

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