Provisorische Vereinbarung vom 16. Februar 1949 betreffend Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Türkei (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1949-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Türkischen Republik

haben beschlossen, eine provisorische Vereinbarung über die Luftverkehrsverbindungen durch regelmässige Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Türkei zu treffen,

und haben ihre hiefür gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1
Art. 2
Art. 3

Die Vertragsstaaten vereinbaren:

Das Recht, an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll ausgeübt werden gemäss den von der schweizerischen und der türkischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:

Art. 4

Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die schweizerischen und türkischen Unternehmungen beraten sich zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.

Art. 5
Art. 6

In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.

Art. 7
Art. 8

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmungen in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn eine solche Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Art. 9
Art. 10

Diese Vereinbarung und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, die durch das am 7. Dezember 1944[^2] in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.

Art. 11

So geschehen in Ankara, am 16. Februar 1949, in zwei Ausfertigungen, in französischer und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise gültig sind.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Türkischen Republik: | | --- | --- | | C. Gorgé | Fuad Carim |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: SR 0.748.0

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.