Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 16. November 1945

Typ Andere
Veröffentlichung 1945-11-16
Letzte Aktualisierung 2006-01-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Stand am 28. Februar 2006) Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker: dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muss; dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben; dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen; dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben; dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss. Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens. Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Zusammenarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der

3 ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Vereinten Nationen, wie in deren Satzung Leben gerufen wurde. Art. I Zweck und Aufgaben 1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht. 2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:

4 3. Gebiete oder Gebietsgruppen, die für ihre auswärtigen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalkonferenz anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Beitrittsgesuche im Namen dieser Gebiete oder Gebietsgruppen von den für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden gestellt werden. Die Generalkonferenz bestimmt Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder.

5 4. Die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendierten Mitgliedstaaten werden auf Ansuchen der Organisation in ihren Rechten und Privilegien in der Organisation eingestellt.

6 5. Mitgliedstaaten der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.

7 6. Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann nach erfolgter Mitteilung an den Generaldirektor aus der Organisation austreten. Der Austritt wird auf den 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Mitteilung erfolgte. Er berührt die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts gegenüber der Organisation bestehenden finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Staates nicht. Beim Austritt assoziierter Mitglieder hat die Mitteilung in ihrem Namen durch die für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden zu erfolgen. Art. III Organe Die Organisation umfasst eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat. Art. IV Die Generalkonferenz A. Zusammensetzung 1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. B. Aufgaben

8 2. Die Generalkonferenz bestimmt die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation. Sie entscheidet über die vom Exekutivrat unterbreiteten Pläne.

9 3. Die Generalkonferenz bringt nötigenfalls gemäss dem von ihr aufgestellten Reglement zwischenstaatliche Konferenzen über Fragen der Erziehung, der Naturund Geisteswissenschaften oder über die Verbreitung des Wissens ein. Die Generalkonferenz oder der Exekutivrat können über die gleichen Fragen gemäss dem von der Generalkonferenz aufgestellten Reglement auch Konferenzen ohne zwischenstaatlichen Charakter einberufen. 4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge, zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluss der Tagung der Generalkonferenz, an der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.

10 5. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel V 5 c berät die Generalkonferenz die Organisation der Vereinten Nationen über die erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen auf Grund der von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbarten Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

11 6. Die Generalkonferenz nimmt die der Organisation von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte über die Massnahmen, die sie auf Grund der in Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen haben, oder, sofern sie dies beschliesst, zusammenfassende Analysen dieser Berichte zur Prüfung entgegen. 7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.

12 C. Abstimmung

13 8. a. Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalkonferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung oder nach dem Geschäftsreglement der Generalkonferenz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

14 D. Verfahren 9. a. Die Generalkonferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie es selbst beschliesst, wenn der Exekutivrat sie einberuft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten.

15 F. Übergangsbestimmung 15. Ungeachtet des Absatzes 9 Buchstabe a hält die Generalkonferenz ihre 22. Tagung im dritten Jahr nach ihrer 21. Tagung ab. Art. V Der Exekutivrat A. Zusammensetzung

16 Der Exekutivrat wird von der Generalkonferenz aus den von den Mitgliedsstaa- 1. ten ernannten Delegierten gewählt; er besteht aus einundfünfzig Mitgliedern, von denen jedes die Regierung des Staates vertritt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt. Der Präsident der Generalkonferenz gehört dem Exekutivrat von Amts wegen in beratender Eigenschaft an. 2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Ideenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen vom Präsidenten der Konferenz.

17 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats läuft vom Ende der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der auf diese Wahl folgenden zweiten ordentlichen Tagung. Sie können anschliessend nicht wiedergewählt werden. Die Generalkonferenz wählt während jeder ordentlichen Tagung so viele Mitglieder, wie nötig sind, um die am Ende der Tagung frei werdenden Sitze neu zu besetzen.

18 4. a. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines Mitglieds des Exekutivrats ernennt der Exekutivrat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger auf Vorschlag der Regierung des Staates, den das frühere Mitglied vertreten hat.

19 a. Der Exekutivrat stellt die Geschäftsordnung für die Tagungen der General- 5. konferenz auf. Er prüft das gemäss Artikel VI Ziffer 3 durch den Generaldirektor unterbreitete Arbeitsprogramm der Organisation sowie die entsprechenden Posten der Voranschläge und leitet sie mit den ihm zweckmässig scheinenden Empfehlungen an die Generalkonferenz weiter.

20 9. Der Vorsitzende unterbreitet im Namen des Exekutivrates jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz mit oder ohne seinen Kommentar die auf Grund der Bestimmungen von Artikel VI 3 b vom Generaldirektor ausgearbeiteten Tätigkeitsberichte der Organisation. 10. Der Exekutivrat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.

21 11. In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalkonferenz kann der Exekutivrat Gutachten des Internationalen Gerichtshofes über Rechtsfragen einholen, die sich allenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation stellen.

22 Obwohl die Mitglieder des Exekutivrates Vertreter der Regierungen ihres 12. Landes sind, üben sie die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz aus. C. Übergangsbestimmungen

23 Ungeachtet des Absatzes 3 13.

24 3. a. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Generalkonferenz des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teil. Er macht Vorschläge über die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Massnahmen und bereitet zuhanden des Exekutivrates den Entwurf eines Arbeitsprogramms der Organisation mit den entsprechenden Posten in den Voranschlägen vor.

25 7. Ungeachtet des Absatzes 2 bleibt der 1980 vom Exekutivrat vorgeschlagene und von der Generalkonferenz ernannte Generaldirektor sieben Jahre im Amt. Art. VII Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören. 2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen. 3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaates kann die Organisation ein Mitglied des Sekretariates, vorübergehend oder dauernd, in den Nationalen Ausschuss des betreffenden Staates zwecks Mitwirkung an den Arbeiten des Ausschusses abordnen.

26 Art. VIII Berichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation zu den Zeitpunkten und in der Form, wie es die Generalkonferenz bestimmt, Berichte über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken vor, die seine Einrichtungen und Tätigkeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffen, ferner über die Massnahmen, die er auf Grund der in Artikel IV Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat. Art. IX Budget 1. Das Budget wird von der Organisation geregelt. 2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates, unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation der Vereinten Nationen auf Grund des Artikels X abgeschlossenen Abkommens getroffen werden. 3. Der Generaldirektor kann, mit Zustimmung des Exekutivrates, Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen. Art. X Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäss Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Abkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten. Art. XI Beziehungen zu andern internationalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen 1. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Spezialorganisationen und Spezialinstitutionen zusammenwirken, deren Aufgaben und Tätigkeit mit der ihrigen in Einklang stehen. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor, unter der hohen Autorität des Exekutivrates, eine wirksame Zusammenarbeit mit solchen Organisationen und Institutionen anbahnen und gemischte Ausschüsse ins Leben rufen, die für notwendig erachtet werden, um eine wirkliche Zusammenarbeit zu ermöglichen. Jedes mit einer Spezialorganisation oder Spezialinstitution getroffene Übereinkommen muss vom Exekutivrat genehmigt werden. 2. Wann immer die Generalkonferenz dieser Organisation und die zuständigen Organe irgendeiner andern intergouvernementalen Spezialorganisation oder Spezialinstitution, die ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, es für wünschenswert halten, die Hilfsquellen und Aufgaben der betreffenden Organisation oder Institution auf diese Organisation zu übertragen, kann der Generaldirektor, vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der Konferenz, zu diesem Zweck die erforderlichen Übereinkommen treffen, die für beide Teile annehmbar sind. 3. Die Organisation kann mit andern intergouvernementalen Organisationen geeignete Übereinkommen treffen, um eine gegenseitige Vertretung auf den beiderseitigen Tagungen zu ermöglichen. 4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann geeignete Übereinkommen treffen zwecks Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen privaten Organisationen, deren Arbeitsgebiet in ihre Zuständigkeit fällt, und kann sie einladen, besondere Aufgaben zu übernehmen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch in einer angemessenen Beteiligung von Vertretern solcher Organisationen an den Arbeiten der von der Generalkonferenz ins Leben gerufenen beratenden Ausschüsse bestehen. Art. XII Die rechtliche Stellung der Organisation Die Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung. Art. XIII Abänderungen 1. Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen der Ziele der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden. 2. Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen. Art. XIV Auslegung 1. Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise massgebend. 2. Jede Frage und jeder Streitfall betreffend die Auslegung dieser Verfassung sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft. Art. XV Inkrafttreten 1. Diese Verfassung unterliegt der Annahme. Die Annahmeurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. 2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Keine Annahme ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist. 3. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie angenommen haben. Nachträgliche Annahmen werden unmittelbar wirksam. 4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches unterrichtet alle Mitglieder der Vereinten Nationen über die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Grund der vorhergehenden Ziffer. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmässig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise massgebend sind. Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Regierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 12. Januar 2006 27 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Afghanistan 4. Mai 1948 4. Mai 1948 Ägypten 16. Juli 1946 4. November 1946 Albanien 16. Oktober 1958 16. Oktober 1958 Algerien 15. Oktober 1962 15. Oktober 1962 Andorra 20. Oktober 1993 20. Oktober 1993 Angola 9. November 1976 11. März 1977 Antigua und Barbuda 15. Juli 1982 15. Juli 1982 Äquatorialguinea 29. November 1979 29. November 1979 Argentinien 15. September 1948 15. September 1948 Armenien 9. Juni 1992 9. Juni 1992 Aserbaidschan 3. Juni 1992 3. Juni 1992 Äthiopien 1. Juli 1955 1. Juli 1955 Australien 11. Juni 1946 4. November 1946 Bahamas 23. April 1981 23. April 1981 Bahrain 18. Januar 1972 18. Januar 1972 Bangladesch 27. Oktober 1972 27. Oktober 1972 Barbados 24. Oktober 1968 24. Oktober 1968 Belarus 12. Mai 1954 12. Mai 1954 Belgien 29. November 1946 29. November 1946 Belize 10. Mai 1982 10. Mai 1982 Benin 18. Oktober 1960 18. Oktober 1960 Bhutan 13. April 1982 13. April 1982 Bolivien 13. November 1946 13. November 1946 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 2. Juni 1993 Botsuana 16. Januar 1980 U 16. Januar 1980 Brasilien 14. Oktober 1946 4. November 1946 Brunei 15. März 2005 17. März 2005 Bulgarien 17. Mai 1956 17. Mai 1956 Burkina Faso 14. November 1960 14. November 1960 Burundi 12. November 1962 16. November 1962 Chile 7. Juli 1953 7. Juli 1953 China 13. September 1946 4. November 1946 Cook-Inseln 25. Oktober 1989 25. Oktober 1989 Costa Rica 19. Mai 1950 19. Mai 1950 Côte d'Ivoire 27. Oktober 1960 27. Oktober 1960 Dänemark 20. September 1946 4. November 1946 Deutschland 11. Juli 1951 11. Juli 1951 Dominica 9. Januar 1979 9. Januar 1979 Dominikanische Republik 2. Juli 1946 4. November 1946 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Dschibuti 31. August 1989 31. August 1989 Ecuador 22. Januar 1947 22. Januar 1947 El Salvador 28. April 1948 28. April 1948 Eritrea 2. September 1993 2. September 1993 Estland 14. Oktober 1991 14. Oktober 1991 Fidschi 14. Juli 1983 14. Juli 1983 Finnland 10. Oktober 1956 10. Oktober 1956 Frankreich 29. Juni 1946 4. November 1946 Gabun 16. November 1960 16. November 1960 Gambia 1. August 1973 1. August 1973 Georgien 7. Oktober 1992 7. Oktober 1992 Ghana 29. Oktober 1957 11. April 1958 Grenada 29. November 1974 17. Februar 1975 Griechenland 4. November 1946 4. November 1946 Guatemala 2. Januar 1950 2. Januar 1950 Guinea 26. November 1959 2. Februar 1960 Guinea-Bissau 1. November 1974 1. November 1974 Guyana 21. März 1967 21. März 1967 Haiti 18. November 1946 18. November 1946 Honduras 16. Dezember 1947 16. Dezember 1947 Indien 12. Juni 1946 4. November 1946 Indonesien 27. Mai 1950 27. Mai 1950 Irak 21. Oktober 1948 21. Oktober 1948 Iran 6. September 1948 6. September 1948 Irland 3. Oktober 1961 3. Oktober 1961 Island 8. Juni 1964 8. Juni 1964 Israel 14. September 1949 16. September 1949 Italien 27. Januar 1948 27. Januar 1948 Jamaika 7. November 1962 7. November 1962 Japan 2. Juli 1951 2. Juli 1951 Jemen 2. April 1962 2. April 1962 Jordanien 14. Juni 1950 14. Juni 1950 Kambodscha 3. Juli 1951 3. Juli 1951 Kamerun 11. November 1960 11. November 1960 Kanada 6. September 1946 4. November 1946 Kap Verde 14. November 1977 15. Februar 1978 Kasachstan 22. Mai 1992 22. Mai 1992 Katar 27. Januar 1972 27. Januar 1972 Kenia 7. April 1964 7. April 1964 Kirgisistan 2. Juni 1992 2. Juni 1992 Kiribati 24. Oktober 1989 24. Oktober 1989 Kolumbien 31. Oktober 1947 31. Oktober 1947 Komoren 22. März 1977 22. März 1977 Kongo (Brazzaville) 24. Oktober 1960 24. Oktober 1960 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Kongo (Kinshasa) 25. November 1960 25. November 1960 Korea (Nord-) 18. Oktober 1974 18. Oktober 1974 Korea (Süd-) 14. Juni 1950 14. Juni 1950 Kroatien 1. Juni 1992 1. Juni 1992 Kuba 29. August 1947 29. August 1947 Kuwait 18. November 1960 18. November 1960 Laos 9. Juli 1951 9. Juli 1951 Lesotho 29. September 1967 29. September 1967 Lettland 14. Oktober 1991 14. Oktober 1991 Libanon 28. Oktober 1946 4. November 1946 Liberia 6. März 1947 6. März 1947 Libyen 9. März 1953 27. Juni 1953 Litauen 7. Oktober 1991 7. Oktober 1991 Luxemburg 27. Oktober 1947 27. Oktober 1947 Madagaskar 10. November 1960 10. November 1960 Malawi 27. Oktober 1964 27. Oktober 1964 Malaysia 16. Juni 1958 16. Juni 1958 Malediven 26. März 1979 18. Juli 1980 Mali 7. November 1960 7. November 1960 Malta 20. Januar 1965 10. Februar 1965 Marokko 7. November 1956 7. November 1956 Marshallinseln 30. Juni 1995 30. Juni 0995 Mauretanien 10. Januar 1962 10. Januar 1962 Mauritius 25. Oktober 1968 25. Oktober 1968 Mazedonien 28. Juni 1993 28. Juni 1993 Mexiko 12. Juni 1946 4. November 1946 Mikronesien 19. Oktober 1999 19. Oktober 1999 Moldau 27. Mai 1992 27. Mai 1992 Monaco 6. Juli 1949 6. Juli 1949 Mongolei 4. Oktober 1962 1. November 1962 Mosambik 16. August 1976 11. Oktober 1976 Myanmar 31. Mai 1949 27. Juni 1949 Namibia 2. November 1978 2. November 1978 Nauru 25. Juli 1996 17. Oktober 1996 Nepal 1. Mai 1953 1. Mai 1953 Neuseeland 6. März 1946 4. November 1946 Nicaragua 22. Februar 1952 22. Februar 1952 Niederlande 1. Januar 1947 1. Januar 1947 Niger 10. November 1960 10. November 1960 Nigeria 14. November 1960 14. November 1960 Niue 26. Oktober 1993 26. Oktober 1993 Norwegen 8. August 1946 4. November 1946 Oman 16. Dezember 1971 10. Februar 1972 Österreich 13. August 1948 13. August 1948 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Pakistan 14. September 1949 14. September 1949 Palau 20. September 1999 20. September 1999 Panama 10. Januar 1950 10. Januar 1950 Papua-Neuguinea 4. Oktober 1976 4. Oktober 1976 Paraguay 20. Juni 1955 20. Juni 1955 Peru 21. November 1946 21. November 1946 Philippinen 21. November 1946 21. November 1946 Polen 6. November 1946 6. November 1946 Portugal 11. September 1974 11. September 1974 Ruanda 7. November 1962 7. November 1962 Rumänien 27. Juli 1956 27. Juli 1956 Russland 21. April 1954 21. April 1954 St. Kitts und Nevis 26. Oktober 1983 26. Oktober 1983 St. Lucia 6. März 1980 6. März 1980 St. Vincent und die Grenadinen 14. Januar 1983 14. Januar 1983 Salomoninseln 7. September 1993 7. September 1993 Sambia 9. November 1964 9. November 1964 Samoa 3. April 1981 3. April 1981 San Marino 12. November 1974 12. November 1974 São Tomé und Príncipe 22. Januar 1980 22. Januar 1980 Saudi-Arabien 30. April 1946 4. November 1946 Schweden 23. Januar 1950 23. Januar 1950 Schweiz 28. Januar 1949 28. Januar 1949 Senegal 10. November 1960 10. November 1960 Serbien und Montenegro 20. Dezember 2000 20. Dezember 2000 Seychellen 18. Oktober 1976 18. Oktober 1976 Sierra Leone 28. März 1962 28. März 1962 Simbabwe 22. September 1980 22. September 1980 Slowakei 9. Februar 1993 9. Februar 1993 Slowenien 27. Mai 1992 27. Mai 1992 Somalia 15. November 1960 15. November 1960 Spanien 30. Januar 1953 30. Januar 1953 Sri Lanka 14. November 1949 14. November 1949 a Südafrika 12. Dezember 1994 12. Dezember 1994 Sudan 26. November 1956 26. November 1956 Suriname 8. April 1976 16. Juli 1976 Swasiland 25. Januar 1978 25. Januar 1978 Syrien 16. November 1946 16. November 1946 Tadschikistan 6. April 1993 6. April 1993 Tansania 6. März 1962 6. März 1962 Thailand 29. Dezember 1948 1. Januar 1949 Timor-Leste 5. Juni 2003 5. Juni 2003 Togo 17. November 1960 17. November 1960 Tonga 29. September 1980 29. September 1980 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Trinidad und Tobago 2. November 1962 2. November 1962 Tschad 19. Dezember 1960 19. Dezember 1960 Tschechische Republik 22. Februar 1993 22. Februar 1993 Tunesien 8. November 1956 8. November 1956 Türkei 6. Juli 1946 4. November 1946 Turkmenistan 17. August 1993 17. August 1993 Tuvalu 21. Oktober 1991 21. Oktober 1991 Uganda 4. November 1962 9. November 1962 Ukraine 12. Mai 1954 12. Mai 1954 Ungarn 14. September 1948 14. September 1948 Uruguay 8. November 1947 8. November 1947 Usbekistan 26. Oktober 1993 26. Oktober 1993 Vanuatu 10. Februar 1994 10. Februar 1994 Venezuela 25. November 1946 25. November 1946 Vereinigte Arabische Emirate 20. April 1972 20. April 1972 a Vereinigte Staaten 1. Oktober 2003 1. Oktober 2003 Vereinigtes Königreich 1. Juli 1997 1. Juli 1997 Vietnam 6. Juli 1951 6. Juli 1951 Zentralafrikanische Republik 11. November 1960 11. November 1960 Zypern 6. Februar 1961 6. Februar 1961

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1948 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. Januar 1949 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1949 AS 1949 I 334; BBl 1948 II 1223

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1949 I 333

[^3]: SR 0.120

[^4]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^5]: Ursprünglich Ziff. 3.

[^6]: Ursprünglich Ziff. 4.

[^7]: Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^8]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^9]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^10]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^11]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 30. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

[^12]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1950 I 91, 1956 117).

[^13]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 3. Dez. 1958 (AS 1970 1180).

[^14]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1950 I 91, 1956 117).

[^15]: Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco am 27. Nov. 1978 (AS 1989 1210).

[^16]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 4. Okt. 1980 (AS 1983 1194).

[^17]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 24. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

[^18]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 8. Nov. 1976 (AS 1989 1210).

[^19]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^20]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^21]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^22]: Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^23]: Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117) und geändert am 24. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

[^24]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco (AS 1956 117).

[^25]: Eingefügt durch die Generalkonferenz der Unesco am 27. Nov. 1978 (AS 1989 1210).

[^26]: Geändert durch die Generalkonferenz der Unesco am 30. Okt. 1972 (AS 1989 1210).

[^27]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html). a Wiederannahme.

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