Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 16. November 1945

Typ Andere
Veröffentlichung 1945-11-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Stand am 28. Februar 2006) Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker: dass Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muss; dass das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Misstrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so dass ihre Meinungsverschiedenheiten allzu oft zu Kriegen geführt haben; dass der grosse und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, dass das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen; dass weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerlässlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben; dass ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muss. Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren zum Zwecke grösseren wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens. Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Zusammenarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, schrittweise die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der

3 ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Vereinten Nationen, wie in deren Satzung Leben gerufen wurde. Art. I Zweck und Aufgaben 1. Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise in der ganzen Welt die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten für alle zu sichern, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht. 2. Zu diesem Zwecke will die Organisation:

4 3. Gebiete oder Gebietsgruppen, die für ihre auswärtigen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können mit Zweidrittelmehrheit der an der Generalkonferenz anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, sofern die Beitrittsgesuche im Namen dieser Gebiete oder Gebietsgruppen von den für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden gestellt werden. Die Generalkonferenz bestimmt Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder.

5 4. Die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendierten Mitgliedstaaten werden auf Ansuchen der Organisation in ihren Rechten und Privilegien in der Organisation eingestellt.

6 5. Mitgliedstaaten der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen werden, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft der Organisation.

7 6. Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann nach erfolgter Mitteilung an den Generaldirektor aus der Organisation austreten. Der Austritt wird auf den 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Mitteilung erfolgte. Er berührt die im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts gegenüber der Organisation bestehenden finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Staates nicht. Beim Austritt assoziierter Mitglieder hat die Mitteilung in ihrem Namen durch die für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaaten oder Behörden zu erfolgen. Art. III Organe Die Organisation umfasst eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat. Art. IV Die Generalkonferenz A. Zusammensetzung 1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. B. Aufgaben

8 2. Die Generalkonferenz bestimmt die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation. Sie entscheidet über die vom Exekutivrat unterbreiteten Pläne.

9 3. Die Generalkonferenz bringt nötigenfalls gemäss dem von ihr aufgestellten Reglement zwischenstaatliche Konferenzen über Fragen der Erziehung, der Naturund Geisteswissenschaften oder über die Verbreitung des Wissens ein. Die Generalkonferenz oder der Exekutivrat können über die gleichen Fragen gemäss dem von der Generalkonferenz aufgestellten Reglement auch Konferenzen ohne zwischenstaatlichen Charakter einberufen. 4. Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge, zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluss der Tagung der Generalkonferenz, an der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.

10 5. Unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel V 5 c berät die Generalkonferenz die Organisation der Vereinten Nationen über die erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen auf Grund der von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbarten Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

11 6. Die Generalkonferenz nimmt die der Organisation von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte über die Massnahmen, die sie auf Grund der in Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen haben, oder, sofern sie dies beschliesst, zusammenfassende Analysen dieser Berichte zur Prüfung entgegen. 7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.

12 C. Abstimmung

13 8. a. Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalkonferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung oder nach dem Geschäftsreglement der Generalkonferenz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

14 D. Verfahren 9. a. Die Generalkonferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie es selbst beschliesst, wenn der Exekutivrat sie einberuft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten.

15 F. Übergangsbestimmung 15. Ungeachtet des Absatzes 9 Buchstabe a hält die Generalkonferenz ihre 22. Tagung im dritten Jahr nach ihrer 21. Tagung ab. Art. V Der Exekutivrat A. Zusammensetzung

16 Der Exekutivrat wird von der Generalkonferenz aus den von den Mitgliedsstaa- 1. ten ernannten Delegierten gewählt; er besteht aus einundfünfzig Mitgliedern, von denen jedes die Regierung des Staates vertritt, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt. Der Präsident der Generalkonferenz gehört dem Exekutivrat von Amts wegen in beratender Eigenschaft an. 2. Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivrates soll die Generalkonferenz darauf bedacht sein, solchen Personen ihre Stimme zu geben, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft, der Erziehung und der Ideenverbreitung zuständig sind und über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen, um die dem Rat obliegenden administrativen und exekutiven Aufgaben erfüllen zu können. Sie soll auch auf die Verschiedenheit der Kulturen und eine angemessene geographische Verteilung Rücksicht nehmen. Für denselben Zeitraum kann nicht mehr als ein Staatsbürger desselben Mitgliedstaates dem Rate angehören, abgesehen vom Präsidenten der Konferenz.

17 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats läuft vom Ende der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der auf diese Wahl folgenden zweiten ordentlichen Tagung. Sie können anschliessend nicht wiedergewählt werden. Die Generalkonferenz wählt während jeder ordentlichen Tagung so viele Mitglieder, wie nötig sind, um die am Ende der Tagung frei werdenden Sitze neu zu besetzen.

18 4. a. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines Mitglieds des Exekutivrats ernennt der Exekutivrat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger auf Vorschlag der Regierung des Staates, den das frühere Mitglied vertreten hat.

19 a. Der Exekutivrat stellt die Geschäftsordnung für die Tagungen der General- 5. konferenz auf. Er prüft das gemäss Artikel VI Ziffer 3 durch den Generaldirektor unterbreitete Arbeitsprogramm der Organisation sowie die entsprechenden Posten der Voranschläge und leitet sie mit den ihm zweckmässig scheinenden Empfehlungen an die Generalkonferenz weiter.

20 9. Der Vorsitzende unterbreitet im Namen des Exekutivrates jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz mit oder ohne seinen Kommentar die auf Grund der Bestimmungen von Artikel VI 3 b vom Generaldirektor ausgearbeiteten Tätigkeitsberichte der Organisation. 10. Der Exekutivrat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Vertreter internationaler Organisationen oder geeignete Personen über die in seine Zuständigkeit fallenden Fragen zu konsultieren.

21 11. In der Zeit zwischen den Tagungen der Generalkonferenz kann der Exekutivrat Gutachten des Internationalen Gerichtshofes über Rechtsfragen einholen, die sich allenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation stellen.

22 Obwohl die Mitglieder des Exekutivrates Vertreter der Regierungen ihres 12. Landes sind, üben sie die ihnen von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse im Namen der gesamten Konferenz aus. C. Übergangsbestimmungen

23 Ungeachtet des Absatzes 3 13.

24 3. a. Der Generaldirektor oder ein von ihm ernannter Stellvertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Generalkonferenz des Exekutivrates und der Ausschüsse der Organisation teil. Er macht Vorschläge über die von der Konferenz und vom Rate zu treffenden Massnahmen und bereitet zuhanden des Exekutivrates den Entwurf eines Arbeitsprogramms der Organisation mit den entsprechenden Posten in den Voranschlägen vor.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.