Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1948-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Luftfahrtgesetz, LFG) 1 vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1945 ; beschliesst: Erster Teil: Die Grundlagen der Luftfahrt Erster Titel: Luftraum und Erdoberfläche Erster Abschnitt: Die Lufthoheit und ihre Auswirkungen

5 Art. 1

1 Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeu- I. Benützung des schweizerischen ge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bun- Luftraumes desgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischen- 1. Grundsatz und Definitionen staatlichen Vereinbarungen gestattet.

2 Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.

3 Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören.

4 Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten.

6 Art. 2

1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von 2. Zugelassene Luftfahrzeuge Absatz 2 zugelassen: Flugkörper und

7 desamtes für Zivilluftfahrt (BAZL ) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.

3 Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

Art. 3

1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die II. Bundesaufsicht Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen 1. Eidgenössi- Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement sche Behörden

8 für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK ) aus.

9 10 … .

2 Für die unmittelbare Aufsicht wird beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL, gebildet.

3 Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.

11 Art. 3 a

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen 1 a . Internationale Vereinbaüber: rungen

12 b. die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);

2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten

14 über:

3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:

15 Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die a. aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlich-

16 keitsgesetz vom 14. März 1958 abweichen;

17 die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstc. leistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40 b Absatz 4 ist einzuhalten.

4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.

18 19 Art. 3 b Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internatio- 1 b . Zusammenarbeit mit ausnalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die ländischen Behörden 21 20 technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:

22 d. die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;

23 e. die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;

24 Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte; f.

25 die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und g. die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;

26 die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrth. daten.

27 Art. 4

1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den 2. Delegation der Aufsicht Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden

28 oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.

2 Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.

29 Art. 5 3. …

30 Art. 6

1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausfüh- 4. Beschwerden rungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmun-

31 gen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2 32

33 Art. 6 a

1 Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliess- 5. Anhänge zum Übereinkommen lich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom von Chicago und europäische 34 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittel- Zusammenarbeit bar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

2 Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden.

35 Art. 6 b

1 Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren. 6. Gebühren

2 Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.

Art. 7

Der Bundesrat kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und III. Schranken für die Luftfahrt Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schwei- 1. Verkehrssperren zerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken.

36 Art. 8 2. Flugplatz-

1 38 Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. pflicht, Aussen-

37 landungen

2 Der Bundesrat regelt:

39 das Baurecht sind jedoch einzuhalten.

3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungsund Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeich-

40 net werden.

4 Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.

5 Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilli-

41 gen.

6 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweize-

42 rischer Rettungsorganisationen stehen.

7 Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der inte-

43 ressierten Kantone an.

44 Art. 8 a

1 Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest. 2 a . Luftraumstruktur

2 Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird.

Art. 9

1 Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Lan- 3. Zollflugplätze dung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.

2 Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflugund Landungsstellen gestatten.

Art. 10

Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion Punkte 4. Überfliegen der Landesbestimmen, zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen wergrenze den darf.

45 Art. 10 a

1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum III a . Sprache der Radiotelefonie über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

46 Art. 11

1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. IV. Räumliche Geltung der Gesetze 2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.

3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.

4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Die Benützung des Luftraums und Sicherheitsmassnahmen 47

48 Art. 11 a

1 Untersagt ist jede Benützung des schweizerischen Luftraums, die mit I. Missbräuchliche Verwendung

49 den Zielen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die von Luftfahrzeugen internationale Zivilluftfahrt nicht vereinbar ist.

2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Ausland für die Verwendung:

50 Art. 12

1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wah- II. Ergänzende Vorschriften rung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Be- Zuständigkeit 1. kämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen.

2 Er erlässt ferner Vorschriften zum Schutze der Natur.

3 Die Regierungen der interessierten Kantone sind vor Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen, anzuhören.

Art. 13

Der Bundesrat kann insbesondere Fallschirmabsprünge, Fesselballon- 2. Bewilligungen aufstiege, öffentliche Flugveranstaltungen, Kunstflüge und akrobatische Demonstrationen an Luftfahrzeugen von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.

51 Art. 14

1 Flüge mit Überschallgeschwindigkeit sind im Luftraum über der 3. Verbote Schweiz verboten.

2 Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen verboten.

3 Der Bundesrat kann fotografische Aufnahmen aus der Luft und deren Verbreitung, die Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sowie die Beförderung bestimmter Gegenstände auf dem Luftwege verbieten oder von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.

52 Art. 15 Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der 4. Besondere Massnahmen Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.

Art. 16

Die Aufsichtsorgane sind jederzeit berechtigt, die Luftfahrzeuge und 5. Inspektion deren Inhalt zu untersuchen und alle Urkunden, die sie mitführen müssen, zu prüfen.

53 Art. 17

1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes 6. Notlandungen landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde einzuholen.

2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 18

1 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jedes III. Landungszwang 54 Luftfahrzeug zur Landung angehalten werden. Es hat den Landungssignalen unverzüglich Folge zu leisten.

2 Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne hiezu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Zollflugplatz zu landen und sich einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom BAZL die Bewilligung zum Verkehr erhalten hat.

55 Art. 19

1 Das BAZL kann Flüge schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland IV. Flüge im Ausland einschränken oder untersagen, wenn es die Betriebssicherheit erfordert; dasselbe gilt für Flüge ausländischer Luftfahrzeuge, deren Halter ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben.

2 Erfordern politische Gründe Massnahmen nach Absatz 1, so trifft sie das BAZL im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

56 Art. 19 a Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen V. Ausbildung von ausländides Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten schem Luftfahrtpersonal und die Ausbildung ausländischen Luftfahrtpersonals sowie die Wartung Wartung von und Instandstellung ausländischer Fluggeräte untersagen, wenn ausländischen Fluggeräten schwerwiegende aussenpolitische Bedenken es erfordern.

57 Art. 20

1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Mel- VI. Meldesystem für besondere desystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Unfälle Ereignisse

58 und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.

2 Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems

59 am Recht der Europäischen Union.

3 Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

Art. 21

1 Die Handhabung der Luftpolizei steht den vom Bundesrat bezeichne- VII. Luftpolizei 1. Zuständigkeiten Organen zu. ten und Befugnisse 60 1bis 61

2 Die allgemeinen polizeilichen Befugnisse von Bund und Kantonen auf den Flugplätzen und andern dem Luftverkehr dienenden Grundstücken bleiben vorbehalten.

62 Art. 21 a

1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an 2. Sicherheitsbeauftragte im Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässi- Luftverkehr gen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.

2 Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:

3 Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangs-

63 anwendungsgesetz vom 20. März 2008 ist anwendbar.

4 Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

64 Art. 21 b Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstel- 3. Informationssystem für den lung von Risikound Bedrohungsanalysen und zur Planung von Eins- Einsatz von Sicherheitsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind. beauftragten im Luftverkehr

65 Art. 21 c

1 Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsreleb. Datenkategorien vante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet:

2 Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.

66 Art. 21 d

1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben c. Zugriffsrechte und Datenausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die: weitergabe

2 Die Daten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

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