Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1948-12-21
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

(Luftfahrtgesetz, LFG) 1 vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 87 und 92 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1945 ; beschliesst: Erster Teil: Die Grundlagen der Luftfahrt Erster Titel: Luftraum und Erdoberfläche Erster Abschnitt: Die Lufthoheit und ihre Auswirkungen

5 Art. 1

1 Die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeu- I. Benützung des schweizerischen ge und Flugkörper ist im Rahmen dieses Gesetzes, der übrigen Bun- Luftraumes desgesetzgebung und der für die Schweiz verbindlichen zwischen- 1. Grundsatz und Definitionen staatlichen Vereinbarungen gestattet.

2 Als Luftfahrzeuge gelten Fluggeräte, die sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.

3 Als Flugkörper gelten Fluggeräte, die nicht den Luftfahrzeugen zugehören.

4 Unter Flugsicherungsdienst sind die Dienste zu verstehen, die eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten.

6 Art. 2

1 Zum Verkehr im schweizerischen Luftraum sind unter Vorbehalt von 2. Zugelassene Luftfahrzeuge Absatz 2 zugelassen: Flugkörper und

7 desamtes für Zivilluftfahrt (BAZL ) die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrung der Flugsicherheit oder aus Gründen des Umweltschutzes Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom Verkehr im schweizerischen Luftraum ausschliessen oder ihre Zulassung davon abhängig machen, dass geeignete öffentliche oder private Stellen Aufsichtsaufgaben übernehmen.

3 Über Flugkörper erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

Art. 3

1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die II. Bundesaufsicht Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen 1. Eidgenössi- Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement sche Behörden

8 für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK ) aus.

9 10 … .

2 Für die unmittelbare Aufsicht wird beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL, gebildet.

3 Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest.

11 Art. 3 a

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen 1 a . Internationale Vereinbaüber: rungen

12 b. die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);

2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten

14 über:

3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:

15 Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die a. aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlich-

16 keitsgesetz vom 14. März 1958 abweichen;

17 die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstc. leistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40 b Absatz 4 ist einzuhalten.

4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.

18 19 Art. 3 b Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internatio- 1 b . Zusammenarbeit mit ausnalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die ländischen Behörden 21 20 technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:

22 d. die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;

23 e. die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;

24 Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte; f.

25 die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und g. die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;

26 die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrth. daten.

27 Art. 4

1 Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den 2. Delegation der Aufsicht Flugplatzleiter und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden

28 oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.

2 Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.

29 Art. 5 3. …

30 Art. 6

1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausfüh- 4. Beschwerden rungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmun-

31 gen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2 32

33 Art. 6 a

1 Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliess- 5. Anhänge zum Übereinkommen lich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom von Chicago und europäische 34 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittel- Zusammenarbeit bar anwendbar erklären; er kann eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist.

2 Der Bundesrat kann diese Regelung ebenfalls auf die technischen Vorschriften anwenden, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden.

35 Art. 6 b

1 Das BAZL erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren. 6. Gebühren

2 Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest.

Art. 7

Der Bundesrat kann mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und III. Schranken für die Luftfahrt Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schwei- 1. Verkehrssperren zerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken.

36 Art. 8 2. Flugplatz-

1 38 Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. pflicht, Aussen-

37 landungen

2 Der Bundesrat regelt:

39 das Baurecht sind jedoch einzuhalten.

3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungsund Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeich-

40 net werden.

4 Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken; es sind Ruhezonen auszuscheiden.

5 Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde bei wichtigen Gründen für kurze Zeit Ausnahmen von den im Absatz 3 enthaltenen Vorschriften bewilli-

41 gen.

6 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Aussenlandungen im Gebirge zur Weiterbildung von Personen, die im Dienste schweize-

42 rischer Rettungsorganisationen stehen.

7 Das BAZL kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der inte-

43 ressierten Kantone an.

44 Art. 8 a

1 Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest. 2 a . Luftraumstruktur

2 Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird.

Art. 9

1 Beim Luftverkehr über die Landesgrenze dürfen Abflug und Lan- 3. Zollflugplätze dung nur auf Zollflugplätzen erfolgen.

2 Ausnahmsweise kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAZL die Benützung anderer Abflugund Landungsstellen gestatten.

Art. 10

Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion Punkte 4. Überfliegen der Landesbestimmen, zwischen denen die Landesgrenze nicht überflogen wergrenze den darf.

45 Art. 10 a

1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum III a . Sprache der Radiotelefonie über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.

46 Art. 11

1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht. IV. Räumliche Geltung der Gesetze 2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.

3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.

4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Die Benützung des Luftraums und Sicherheitsmassnahmen 47

48 Art. 11 a

1 Untersagt ist jede Benützung des schweizerischen Luftraums, die mit I. Missbräuchliche Verwendung

49 den Zielen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die von Luftfahrzeugen internationale Zivilluftfahrt nicht vereinbar ist.

2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Ausland für die Verwendung:

50 Art. 12

1 Der Bundesrat erlässt polizeiliche Vorschriften, namentlich zur Wah- II. Ergänzende Vorschriften rung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Be- Zuständigkeit 1. kämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebes von Luftfahrzeugen.

2 Er erlässt ferner Vorschriften zum Schutze der Natur.

3 Die Regierungen der interessierten Kantone sind vor Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen, anzuhören.

Art. 13

Der Bundesrat kann insbesondere Fallschirmabsprünge, Fesselballon- 2. Bewilligungen aufstiege, öffentliche Flugveranstaltungen, Kunstflüge und akrobatische Demonstrationen an Luftfahrzeugen von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.

51 Art. 14

1 Flüge mit Überschallgeschwindigkeit sind im Luftraum über der 3. Verbote Schweiz verboten.

2 Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen verboten.

3 Der Bundesrat kann fotografische Aufnahmen aus der Luft und deren Verbreitung, die Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sowie die Beförderung bestimmter Gegenstände auf dem Luftwege verbieten oder von einer Bewilligung des BAZL abhängig machen.

52 Art. 15 Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der 4. Besondere Massnahmen Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.

Art. 16

Die Aufsichtsorgane sind jederzeit berechtigt, die Luftfahrzeuge und 5. Inspektion deren Inhalt zu untersuchen und alle Urkunden, die sie mitführen müssen, zu prüfen.

53 Art. 17

1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes 6. Notlandungen landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde einzuholen.

2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 18

1 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jedes III. Landungszwang 54 Luftfahrzeug zur Landung angehalten werden. Es hat den Landungssignalen unverzüglich Folge zu leisten.

2 Jedes Luftfahrzeug, das den schweizerischen Luftraum benützt, ohne hiezu berechtigt zu sein, hat auf dem nächstgelegenen Zollflugplatz zu landen und sich einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu unterziehen. Es bleibt beschlagnahmt, bis es vom BAZL die Bewilligung zum Verkehr erhalten hat.

55 Art. 19

1 Das BAZL kann Flüge schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland IV. Flüge im Ausland einschränken oder untersagen, wenn es die Betriebssicherheit erfordert; dasselbe gilt für Flüge ausländischer Luftfahrzeuge, deren Halter ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben.

2 Erfordern politische Gründe Massnahmen nach Absatz 1, so trifft sie das BAZL im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

56 Art. 19 a Das BAZL kann im Einvernehmen mit den zuständigen Direktionen V. Ausbildung von ausländides Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten schem Luftfahrtpersonal und die Ausbildung ausländischen Luftfahrtpersonals sowie die Wartung Wartung von und Instandstellung ausländischer Fluggeräte untersagen, wenn ausländischen Fluggeräten schwerwiegende aussenpolitische Bedenken es erfordern.

57 Art. 20

1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Mel- VI. Meldesystem für besondere desystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Unfälle Ereignisse

58 und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.

2 Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems

59 am Recht der Europäischen Union.

3 Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.

Art. 21

1 Die Handhabung der Luftpolizei steht den vom Bundesrat bezeichne- VII. Luftpolizei 1. Zuständigkeiten Organen zu. ten und Befugnisse 60 1bis 61

2 Die allgemeinen polizeilichen Befugnisse von Bund und Kantonen auf den Flugplätzen und andern dem Luftverkehr dienenden Grundstücken bleiben vorbehalten.

62 Art. 21 a

1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an 2. Sicherheitsbeauftragte im Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässi- Luftverkehr gen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.

2 Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:

3 Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangs-

63 anwendungsgesetz vom 20. März 2008 ist anwendbar.

4 Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.

64 Art. 21 b Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstel- 3. Informationssystem für den lung von Risikound Bedrohungsanalysen und zur Planung von Eins- Einsatz von Sicherheitsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind. beauftragten im Luftverkehr

65 Art. 21 c

1 Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsreleb. Datenkategorien vante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet:

2 Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.

66 Art. 21 d

1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben c. Zugriffsrechte und Datenausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die: weitergabe

2 Die Daten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

3 Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden:

67 Art. 21 e

1 Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens d. Vernichtung der Daten fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht.

2 Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz.

3 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach

68 Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 angeboten.

69 Art. 21 f

1 Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen 4. Passagierlisten sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben:

2 Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und bis spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.

3 Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden.

Art. 22

Das BAZL kann über die Organisation des Rettungsund Bergungs- VIII. Flugunfälle und schwere dienstes bei Flugunfällen Vorschriften erlassen. Vorfälle 1. Rettungsund Bergungsdienst 70

71 Art. 23

1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die 2. Erste Massnahmen Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt

72 dem UVEK unverzüglich melden.

2 Die Ortsbehörden sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungsund Bergungsarbeiten, keine Veränderungen auf der Unfallstelle vorgenommen werden, welche die Untersuchung erschweren könnten.

73 Art. 24

1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und 3. Untersuchung

2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

74 Art. 25

1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine b. Untersuchungs- ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57 a –57 g des kommission Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März

75 1997 ein.

2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.

3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.

4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15 a des Eisenbahngesetzes vom

76 20. Dezember 1957 zusammenlegen.

77 Art. 26

1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. c. Verfahren Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.

2 Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:

3 Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember

78 1968 anwendbar.

4 Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

5 Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.

6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.

79 Art. 26 a

1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass d. Kosten jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschul-

80 dens.

2 Die Bergungskosten trägt der Luftfahrzeughalter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet wird.

3 Die Kosten der Bewachung der Unfallstelle trägt der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt.

81 Art. 26 b und 26 c

82 Art. 27

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen ge- IX. Gewerbsmässiger Luftwerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsverkehr bewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang 1. Unternehmen mit Sitz in der diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schwei- Schweiz zerischen Staatsangehörigen stehen müssen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:

83 a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;

3 84 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

4 Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.

85 Art. 28

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder b. Streckenkonzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt.

2 Das BAZL prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei

86 namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.

3 Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strecken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.

4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betreffend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif.

6 Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierungen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören.

87 Art. 29

1 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unterneh- 2. Unternehmen mit Sitz im men mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Per- Ausland sonen oder Güter befördern, eine Bewilligung des BAZL. a. Betriebsbewilligung 1bis Das BAZL kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern

88 dieser damit einverstanden ist.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt.

4 89 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

90 Art. 30

1 Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen oder b. Streckenkonzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt.

2 Das BAZL erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das UVEK ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, soweit staatsvertragliche Regelungen fehlen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass entsprechendes Gegenrecht gewährt wird.

4 Beim Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen strebt der Bund die Mehrfachbezeichnung (multiple designation) an.

91 Art. 31 Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen 3. Gemeinsame Bestimmungen gewerbsmässigen Luftverkehr.

92 Art. 32 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige b. Innerschweizerischer Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Luftverkehr Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.

93 Art. 33

1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schul- 4. Schulen bewilligung des BAZL.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen.

94 Art. 34

95 Art. 35 Dritter Abschnitt: Die Infrastruktur 96

97 Art. 36

1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Bau und Betrieb von I. Flugplätze 1. Zuständigkeit, Flugplätzen. Wasserflugplätze

2 Er kann die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.

98 Art. 36 a

1 Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr die- 2. Betrieb

2 Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

3 Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

4 Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.

99 Art. 36 b

1 Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Beb. Betriebsbewilligung triebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom BAZL erteilt.

2 In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt. 100 Art. 36 c

1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. c. Betriebsreglement

2 Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:

3 Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.

4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird. 101 Art. 36 d

1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsregled. Wesentliche Änderungen des ments, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung Betriebsreglements haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten 102 Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

2 Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgeset- 103 zes vom 21. März 1997 .

4 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 104 20. Dezember 1968 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

5 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 105 Art. 36 e

1 An der Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des inter- 2 a . Landesflughäfen nationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssystems besteht ein nationales Interesse.

2 Die Landesflughäfen Zürich und Genf sind bezüglich der ihnen gemäss der Sachplanung des Bundes zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand geschützt. Rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie die notwendige Beachtung; insbesondere auch im Zusammenhang mit Vorschriften des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug. 106 Art. 37

1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines 3. Plangenehmigungsverfahren Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plan-

2 Genehmigungsbehörde ist:

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.

5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem 108 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus. 109 Art. 37 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz, für b. Anwendbares Recht 110 Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG). 111 Art. 37 b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen c. Ordentliches Plangenehmibei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Untergungsverfahren; Einleitung lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. 112 Art. 37 c

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende d. Aussteckung Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.

3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen. 113 Art. 37 d

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen e. Einladung zur Stellungnahme, Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung Publikation und 114 Auflage zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise 115 verkürzen oder verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat bei Flughäfen den Enteignungsbann nach 116 den Artikeln 42–44 EntG zur Folge. 117 Art. 37 e Spätestens mit der öffentlichen Auflage der Pläne der Flughafenanlage f. Persönliche Anzeige muss die ersuchende Unternehmung den Entschädigungsberechtigten 118 nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen. 119 Art. 37 f

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom g. Einsprache 120 121 20. Dezember 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Bei Flughafenanlagen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim UVEK einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 122 Art. 37 g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach h. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung 123 vom 21. März 1997 . 124 Art. 37 h

1 Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das 4. Plangenehmigung; Geltungs- UVEK gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. dauer

2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. 125 Art. 37 i

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 5. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. 126 Art. 37 k

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenan- 6. Schätzungsverfahren, vorlagen wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidzeitige Besitzeinweisung genössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach 127 den Bestimmungen des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG. 128 Art. 37 l

1 Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben 7. Landumlegung. erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und Zuständigkeit erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des UVEK innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2 Für das Landumlegungsverfahren gilt:

3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.

4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güteroder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau beschränkt werden.

5 Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten. 129 Art. 37 m

1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht 8. Nebenanlagen ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.

2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.

3 Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.

4 Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. 130 Art. 37 n

1 Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatz- 9. Freihaltung von Grundstüchalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete ken für künftige Flug- Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughahafenanlagen. fenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und A. Projektie- Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. rungszonen Festlegung a. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone.

2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 131 Art. 37 o In den Projektierungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorb. Wirkung genommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet. 132 Art. 37 p

1 Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der c. Aufhebung Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das BAZL hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafenanlage nicht ausgeführt wird.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 133 Art. 37 q

1 Das BAZL kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger B. Baulinien Festlegung a. Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.

2 Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt werden.

3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 134 Art. 37 r Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen oder b. Wirkung sonstigen Vorkehren getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet. 135 Art. 37 s

1 Das BAZL hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes c. Aufhebung wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf.

2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Strei- 136 tigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. … 137 Art. 37 t In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen sowie C. Vorbereitende Handlungen innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vor- 138 bereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 EntG gilt sinngemäss.

Art. 38

1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, sind die bundeseige- 10. Be- 139 nützungsrecht nen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizugeben. Der Bundesrat regelt:

2 Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, der Zollverwaltung und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird.

3 Besondere Vereinbarungen über die Benützungsrechte gemäss den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten. 141 Art. 39

1 Der Flughafenhalter kann für die Benützung der und den Zugang zu 11. Flughafengebühren den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben.

Fussnoten

[^1]: Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

[^2]: SR 101

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^4]: BBl 1945 I 341

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^7]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^9]: Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1989; BBl 2005 3857).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^16]: SR 170.32

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

[^19]: bis Ursprünglich Art. 3 .

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^34]: SR 0.748.0

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2011 1119, 2014 1337; BBl 2009 4915).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2011 1119, 2014 1337; BBl 2009 4915).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^42]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^49]: SR 0.748.0

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2006 1989, 2007 915; BBl 2005 3857).

[^58]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^61]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^63]: SR 364

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^68]: SR 152.1

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 2. Okt. 1959, in Kraft seit 1. Mai 1960 (AS 1960 357; BBl 1959 I 1396).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^75]: SR 172.010

[^76]: SR 742.101

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^78]: SR 172.021

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2006 1989, 2007 915; BBl 2005 3857).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^88]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1678; BBl 1998 5596).

[^98]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^99]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^103]: SR 172.010

[^104]: SR 172.021

[^105]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^108]: SR 700

[^109]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^110]: SR 711

[^111]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607). Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^112]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

[^116]: SR 711

[^117]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^118]: SR 711

[^119]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^120]: SR 172.021

[^121]: SR 711

[^122]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^123]: SR 172.010

[^124]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^125]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^127]: SR 711

[^128]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^129]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^131]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^132]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^134]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^135]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^136]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^137]: Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^138]: SR 711

[^139]: Ursprünglich Ziff. 3.

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2011 1119, 2012 2751; BBl 2009 4915).

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