Internationales Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Stand am 10. April 2013) Teil I Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe
Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
Art. 2
Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfasst alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben. 2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.
Art. 3
Der Arbeitsaufsicht obliegt
- a. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind,
- b. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
- c. die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfassten Mängel oder Missbräuchen. 2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.
Art. 4
Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen. 2. In Bundesstaaten kann als «Zentralbehörde» entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.
Art. 5
Die zuständige Behörde hat geeignete Massnahmen zu treffen zur Förderung
- a. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen anderseits,
- b. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.
Art. 6
Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen verbürgen.
Art. 7
Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen. 2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.
Art. 8
Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.
Art. 9
Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschliesslich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Massnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.
Art. 10
Die Zahl der Aufsichtsbeamten muss ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung
- a. der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere I. der Zahl, der Natur, der Grösse und des Standortes der unterstellten Betriebe, II. der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, III. des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist,
- b. der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe,
- c. der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.
Art. 11
Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
- a. örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten,
- b. den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen. 2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.
Art. 12
Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt
- a. jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten,
- b. bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen,
- c. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere I. den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen, II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen, III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen, IV. Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen. 2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
Art. 13
Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten. 2. Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass
- a. jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind,
- b. bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden. 3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungsoder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Massnahmen zu beantragen.
Art. 14
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.
Art. 15
Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:
- a. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.
- b. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.
- c. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.
Art. 16
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
Art. 17
Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder missachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Massnahmen zu erteilen ist. 2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.
Art. 18
Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.
Art. 19
Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmässig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen. 2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.
Art. 20
Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht. 2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluss des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen. 3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.
Art. 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
- a. Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist,
- b. Personal der Arbeitsaufsicht,
- c. Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer,
- d. Statistik der vorgenommenen Besichtigungen,
- e. Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen,
- f. Statistik der Betriebsunfälle,
- g. Statistik der Berufskrankheiten. Teil II
4 Die Arbeitsaufsicht im Handel
Art. 22
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.
Art. 23
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfasst die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
Art. 24
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis
21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind. Teil III Verschiedene Bestimmungen
Art. 25
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen. 2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. 3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Ziffer 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.
Art. 26
In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.
Art. 27
In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «gesetzliche Vorschriften» neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.
Art. 28
Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorga-
5 nisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommen zu enthalten.
Art. 29
Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien. 2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel
6 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen. 3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
Art. 30
7 1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt
- a. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt,
- b. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,
- c. in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,
- d. für die es sich die Entscheidung vorbehält. 2. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen. 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach den Absätzen 1b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. 4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
Art. 31
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