Notenwechsel vom 7. Juli 1948/11. Oktober/30. November 1949 zwischen der Schweiz und Österreich über die Weitergeltung abgeschlossener Verträge

Typ Andere
Veröffentlichung 1948-07-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische und die Österreichische Regierung sind übereingekommen, dass nachfolgende zwischen der Schweiz und Österreich in Kraft gewesenen Staatsverträge weiterhin in Geltung stehen:

A. Mit dem Gebiete zusammenhängende Verträge:

(pro memoria)

1.

Vertrag vom 14. Juli 1868[^1] betreffend die Regulierung der Grenze bei Finstermünz;

2.

Vertrag vom 30. Dezember 1892[^2] betreffend die Regulierung des Rheins von der Illmündung bis zur Ausmündung desselben in den Bodensee, ergänzt durch

B. Durch die Republik Österreich in der Zwischenzeit

erneuerte Verträge:

I. Durch Notenaustausch vom 19. Dezember 1923:

1.

Übereinkommen vom 12. August 1900[^5] betreffend die Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der schweizerischen und der österreichischen Postverwaltung.

Es wird jedoch festgehalten, dass das Übereinkommen revisionsbedürftig ist.

2.

Vertrag vom 27. August 1870[^6] zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn, zugleich Vertretung von Liechtenstein, dann Bayern, über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen sowie von Feldkirch nach Buchs (Art. 17–21 durch den Abschluss des Übereinkommens vom 30. April 1947[^7] betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs ersetzt).

Die Einleitung von Besprechungen zwecks Abschluss eines neuen, den derzeitigen Verhältnissen angepassten Vertrags wird als wünschbar erachtet.

II. Durch Vertrag vom 25. Mai 1925[^8] mit Anhang:

1.

Vertrag vom 7. Dezember 1875[^9] zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienst und den Militärsteuern, gleichmässige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Anzeigen aus den Geburts‑, Trauungs‑ und Sterberegistern.

Dabei wird folgendes festgehalten:

Die Eidgenössische Regierung erachtet die österreichischen Passvorschriften als dem Vertrage nicht widersprechend und erhebt keine Einwendungen dagegen, dass österreichischerseits Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch schweizerische Staatsangehörige von einer förmlichen Zulassung durch die politischen Landesbehörden im Sinne des § 8, Abs. 2, der österreichischen Gewerbeordnung abhängig gemacht wird, dass jedoch eine bereits erfolgte Zulassung bzw. ein früher auf Grund des § 8, Abs. 1, der österreichischen Gewerbeordnung erfolgter Antritt und Betrieb eines Gewerbes als erworbenes Recht betrachtet wird. Ihrerseits erachtet die österreichische Regierung die zur Zeit in der Schweiz bezüglich des Aufenthalts und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Massnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht im Widerspruch stehend; es besteht aber das Einverständnis, dass jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Übereinkunft im Besitze einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer[^10] sind und dass ihnen nach erteilter Niederlassungs‑ und Aufenthaltsbewilligung das Recht der Handels‑ und Gewerbefreiheit zusteht, sofern ihnen die Bewilligungsvorschriften und Bedingungen in dieser Hinsicht keine Beschränkung auferlegen.

2.

Auslieferungsvertrag vom 10. März 1896[^11]

3.

Beglaubigungsvertrag vom 21. August 1916[^12] samt dem Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung keiner weiteren Beglaubigung bedarf, mit den Abänderungen vom 17. März 1926 und 15. September 1927.

III. Durch Notenwechsel vom 6. März 1926 [^13]:

1.

Übereinkunft vom 29. Oktober 1885[^14] über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung.

2.

Erklärung vom 21./28. Oktober 1887[^15] betreffend Wiederübernahme ehemaliger Staatsangehöriger.

3.

Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1898 betreffend die Auslieferung wegen Androhung gewaltsamer Handlungen gegen Personen[^16].

4.

Erklärung vom 30. Dezember 1899[^17] betreffend den direkten Verkehr der beiderseitigen Gerichtsbehörden mit der Massgabe, dass die in Art. II aufgeführten österreichischen Behörden durch den Obersten Gerichtshof und die Generalprokuratur, die Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwaltschaften Wien, Linz, Graz und Innsbruck sowie sämtliche Staatsanwaltschaften in Österreich, die in Art. III, erster Satz, angeführten Behörden durch die Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz und die in Art. III, letzter Satz, angeführte Behörde durch das in Frage kommende Präsidium des Gerichtshofes I. Instanz zu ersetzen sind.

Weiter sind dem Verzeichnis der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr mit den österreichischen Gerichten gemäss Übereinkommen gestattet ist, beizufügen: das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das Schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die Schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartements in Bern.

5.

Übereinkommen vom 6. Mai/17. Dezember 1910[^18] betreffend den Korrespondenzwechsel zwischen dem Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartement und den österreichischen Provinzialbehörden.

6.

Erklärung vom 15. März 1911[^19] betreffend das gegenseitige Rückschubrecht auf der Bahnlinie St. Margrethen‑Bregenz.

C. Zwischen der Republik Österreich und der Schweiz während der Zwischenkriegszeit abgeschlossene Staatsverträge:
1.

Gegenseitigkeitserklärung vom Jahre 1921 betreffend die Auslieferung exterritorialer Personen[^20].

2.

Vergleichsvertrag mit Schlussprotokoll vom 11. Oktober 1924[^21].

3.

Übereinkunft vom 3./19. Februar 1925[^22] über die Ausschreibung von Justiz-Flüchtlingen.

4.

Notenaustausch vom 6. März 1926[^23] betreffend Regelung des Verfahrens bei der Übergabe und Übernahme von Verbrechern an der schweizerisch‑österreichischen Grenze zum Zwecke einer Auslieferung, einer vorübergehenden Übergabe oder einer Durchlieferung.

5.

Sonderabkommen vom 18. Dezember 1925/18. Februar 1926[^24] betreffend den Telegraphenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz (pro memoria: schon am 25. Februar 1946 wieder in Kraft gesetzt).

6.

Vertrag vom 15. März 1927[^25] über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

7.

Übereinkommen vom 21. November 1936[^26] betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschliesslich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung, mit Schlussprotokoll.

8.

Gegenseitigkeitserklärung vom 18. Dezember 1936[^27] betreffend Erleichterungen für die Einfuhr von Fremdenverkehrsmaterial.

Fussnoten

[^1]: [BS 11 70. AS 1972 1863 Art. 6]

[^2]: SR 0.721.191.631

[^3]: [BS 11 60. AS 1972 1863 Art. 6]

[^4]: SR 0.721.191.632

[^5]: [BS 13 720]. Aufgehoben und ersetzt seit 1. Mai 1963 durch einen in der AS nicht veröffentlichten Briefwechsel.

[^6]: SR 0.742.140.316.31

[^7]: SR 0.631.252.916.31

[^8]: SR 0. 196.116.3

[^9]: SR 0.142.111.631

[^10]: SR 142.20

[^11]: SR 0.353.941.8. In Bezug auf Österreich trat dieser Vertrag am 19. Aug. 1969 ausser Kraft (AS 1970 340).

[^12]: SR 0. 172.031.63

[^13]: SR 0.196.116.31

[^14]: SR 0.811.119.163

[^15]: SR 0.142.111.631.7

[^16]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^17]: [BS 12 316; AS 1971 193 1344. AS 1969 1245 Art. 9]

[^18]: In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. BBl 1912 I 520.

[^19]: SR 0.142.111.631.8

[^20]: In der AS nicht veröffentlicht. Vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für 1921 S. 352 f.

[^21]: SR 0.193.411.63

[^22]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^23]: [BS 12 196. AS 2008 4899]

[^24]: [AS 42 677]. Aufgehoben und ersetzt durch das in der AS nicht veröffentlichte Sonderabk. vom 12./21. Sept. 1950

[^25]: SR 0.276.191.631

[^26]: [BS 13 607. AS 1959 315 Art. 14 Ziff. (1)]

[^27]: In der AS nicht veröffentlicht.

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