Notenaustausch vom 26. Dezember 1951 zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Abschluss eines Handelsabkommens

Typ Andere
Veröffentlichung 1951-12-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der schweizerische Delegierte für Handelsverträge und der irische Gesandte haben am 26. Dezember 1951 Noten ausgetauscht über den Abschluss eines Handelsabkommens zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der irischen übereinstimmt, folgt hiernach:

Der Delegierte für Handelsverträge

Bern, den 26. Dezember 1951

Seine Exzellenz

Herrn William Warnock,

Ausserordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister von Irland,

Bern

Herr Minister,

Im Geiste des Abkommens für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit[^1] wünschen die Regierung von Irland und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und insbesondere den Austausch von Waren zu fördern, welche die Wirtschaft der beiden Länder von Bedeutung sind.

Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichtet sich die irische Regierung, für die Einfuhr von nicht liberalisierten schweizerischen Erzeugnissen jede angemessene Erleichterung zu gewähren und insbesondere Begehren um Zulassung zur Einfuhr von Waren, deren Ausfuhr die schweizerische Regierung besondere Bedeutung beimisst, wohlwollend zu prüfen.

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, für die Einfuhr von nicht liberalisierten irischen Erzeugnissen jede angemessene Erleichterung zu gewähren und insbesondere Begehren um Zulassung zur Einfuhr von Waren, deren Ausfuhr die irische Regierung besondere Bedeutung beimisst, wohlwollend zu prüfen.

Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, die Gewährung aller für die Lieferung von Waren und Materialien, welche für die Wirtschaft des andern Landes von Bedeutung sind, erforderlichen Erleichterungen wohlwollend zu prüfen.

Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, haben die beiden Regierungen Auskünfte über die in Artikel 2, 3 und 4 erwähnten Erzeugnisse ausgetauscht. Die beiden Regierungen werden einander über alle weiteren Waren unterrichtet halten, die sie allenfalls in den Handel zwischen den beiden Ländern einzubeziehen wünschen.

Für den Transport von Waren zwischen den beiden Ländern werden die Handelsschiffe der beiden Länder in gleicher Weise benützt werden können.

Zahlungen aus dem Warenverkehr und aus unsichtbaren Transaktionen zwischen Irland und der Schweiz werden in gleicher Weise durchgeführt wie Zahlungen zwischen der Schweiz und andern Mitgliedern der Sterlingarea.

Jede der beiden Regierungen hat vom Wunsche der anderen Kenntnis genommen, dass irische und schweizerische Firmen, im Hinblick auf eine weitere Entwicklung der direkten Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern, ihre Geschäfte mit der Schweiz bzw. mit Irland soweit möglich über Vertreter abwickeln, welche in einem der beiden Länder niedergelassen sind.

Jede der beiden Regierungen kann jederzeit eine Aussprache mit der andern Regierung über die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze und Vereinbarungen verlangen.

Das vorliegende Abkommen tritt sofort in Kraft und gilt erstmals für die Dauer eines Jahres. Falls keine der beiden Regierungen der anderen bei oder vor Ablauf der ersten Geltungsdauer ihren gegenteiligen Wunsch notifiziert, so bleibt das Abkommen weiterhin in Kraft, bis es von einer der beiden Regierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgehoben wird.

Ich habe die Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerische Regierung die vorstehenden Erklärungen über das Ergebnis der Besprechungen annimmt und bereit ist, Ihre Note und die vorliegende Antwort als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über die darin enthaltenen Punkte zu betrachten.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Delegierte für Handelsverträge:

Schaffner

Fussnoten

[^1]: [AS 1949 26, 35, 40. SR 0.970.4]

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