Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger
In Anwendung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Dezember 1875[^1] zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, welcher durch den Vertrag vom 25. Mai 1925[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich für anwendbar erklärt wurde und gemäss Übereinkommen zwischen der Schweizerischen und Österreichischen Regierung[^3] weiterhin in Geltung steht, haben der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung folgendes vereinbart:
Art. 1
Österreichische Staatsbürger haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 26. März 1931[^4] über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.[^5] Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Schweizerbürgern vorbehalten sind.
Art. 2
Schweizerbürger geniessen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern.[^6] Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäss Artikel 8, Absatz (2), der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie österreichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.
Art. 3[^7]
Auf die in den Art. 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben auch die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren der Begünstigten Anspruch, sofern sie mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben.
Art. 4
Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist.[^8] Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien‑, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist ausser Betracht.[^9]
Art. 5
Die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltserlaubnis werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Mit dem Verlust dieser Bewilligungen erlöschen auch alle übrigen in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile.
Art. 6
Die Ausweise über die in den Artikeln 1 bis 3 erwähnten Rechte und Vorteile können aus Kontrollgründen mit zeitlicher Befristung ausgestellt werden.
Art. 7
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, solange es nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / O. Seifert | Für die Österreichische Bundesregierung: / Gruber | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.111.631
[^2]: SR 0.196.116.3
[^3]: SR 0.196.116.32 (Bst. B Ziff. II 1)
[^4]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: Art. 34 des BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. 1 des Briefwechsels vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1999 1863).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1999 1863).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. 3 des Briefwechsels vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1999 1863).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. 4 des Briefwechsels vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1999 1863).
[^9]: Satz eingefügt durch Ziff. 5 des Briefwechsels vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1999 1863).
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