Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (Trolleybus-Gesetz, TrG)
(Trolleybus-Gesetz, TrG) 1 vom 29. März 1950 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis bis bis 2 3 , 41 , 64 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Juli 1949 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 5 Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmen des öffentlichen Ver- Geltungsbereich kehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.
2 Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
3 Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.
Art. 2
Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen steht das Enteig- Enteignung
6 nungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung zu.
Art. 3
1 Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Verpfändung und Zwangsvoll- Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und streckung
7 Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen Anwendung.
2 Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden
8 Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen. II. Konzession
9 Art. 4 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
10 20. März 2009 erteilt.
11 Art. 5 und 6 III. Aufsicht
Art. 7
…12 Das Departement führt die Aufsicht über die Trolleybusunterneh-
13 men . Es kann sie durch nachgeordnete Amtsstellen ausüben lassen. Die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden sind zur Mitwirkung heranzuziehen. Der Bundesrat ordnet die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
14 Art. 8 IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb
Art. 9
Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der 1. Technische Normalisierung konzessionierten Unternehmen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.
Art. 10
Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anla- 2. Elektrizitätsgesetzgebung gen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.
15 Art. 11
1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und 3. Eisenbahngesetzgebung Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur
- a. Planmit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geängenehmigung dert werden.
2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahn-
16 gesetz vom 20. Dezember 1957 .
17 Art. 11 a
1 Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschrifb. Weitere Vorschriften ten in Bezug auf:
- a. die Meldung von Unfällen;
18 b. die Arbeitsund Ruhezeit des Personals.
2 Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.
Art. 12
Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der 4. Motorfahrzeugverkehrs- Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den gesetzgebung Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz a. Grundsatz genannten Ausnahmen.
Art. 13
1 Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die b. Zulassung der Fahrzeuge Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der und Betriebseröffnung Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen.
2 Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.
Art. 14
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung c. Führerausweis von Trolleybusführern.
2 Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.
3 Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. V. Haftpflicht und Versicherung
Art. 15
1 Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch 1. Haftpflicht getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März
19 1932 über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
2 Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen
20 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die Schwachund Starkstromanlagen.
3 21 …
Art. 16
1 Das Unternehmen hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen 2. Versicherung zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt.
2 Die Versicherung muss bei einem vom Bundesrat in der Schweiz
22 zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3 Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden. VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 17
1 23 … 1. Ordnungsbusse und Aufhebung der 2 Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Konzession Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.
Art. 18
1 24 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 2. Vergehen und Übertretungen über den Motorfahrzeugund Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild.
2 Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisen-
25 bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 über die Dienstunfähigkeit
26 gelten sinngemäss.
27 Art. 18 a 3. Abgaben Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest. VII. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 19
1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten Übergangsbestimmungen konzessionierte Trolleybusunternehmen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2 Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
28 Art. 19 a
1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden Übergangsbestimmungen nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. zur Änderung vom 18. Juni
2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Art. 20
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt Inkrafttreten Vollzug und die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmen an.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^2]: [BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 82, 87, 92, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^4]: BBl 1949 II 107
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: SR 711
[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^10]: SR 745.1
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver-einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^16]: SR 742.101
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver-einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^19]: [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, AS 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01 ).
[^20]: SR 734.0
[^21]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^22]: Ausdruck gemäss Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^23]: Aufgehoben durch Art. 96 Abs. 1 Ziff. 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101 ).
[^24]: [BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6, AS 1962 1364 Art. 99 Abs. 3]. Heute: Die Strafbestimmungen des BG vom 19. Dez. 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01 ).
[^29]: Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 1951
[^25]: SR 742.101
[^26]: Eingefügt durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. II 19 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
[^29]: BRB vom 6. Juli 1951 (AS 1951 670).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.