Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1951 zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen (Trolleybus-Verordnung)
1 über die Trolleygestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 busunternehmungen, beschliesst: A. ...
2 Art. 1 und 2 B. Aufsicht
3 Art. 3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) übt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmungen aus. Die Zuständigkeit des Bundesamtes richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
4 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen und nach der Gesetzgebung über Eisenbahnen und über elektrische Anlagen. C. Bau und Betrieb
- a. Feste Anlagen und Einrichtungen
5 Art. 4 Für die Erstellung und die Instandhaltung von festen Anlagen der Anwendbare Bestimmungen Trolleybusunternehmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen und jener über elektrische Anlagen,
6 über elektrische insbesondere die Verordnung vom 5. Dezember 1994 Anlagen von Bahnen (VEAB).
7 Art. 5
1 Alle Pläne und Berechnungen zur Erstellung der festen Anlagen und Plangenehmigung Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisen-
8 bahngesetzes vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung vom
9 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
10 Art. 6 - 7
- b. Trolleybusse und Trolleybusanhänger
Art. 8
1 Der Bau der Fahrzeuge soll den Anforderungen sowohl des Verkehrs Strassenfahrzeug 11 auf der Strasse als des Betriebes auf den zu bedienenden Linien angepasst sein.
2 Die technische Ausrüstung der Fahrzeuge hat sinngemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr zu entsprechen.
3 Die Fahrzeuge müssen mindestens mit Heizung, elektrischer Be-
12 leuchtung und Lüftungseinrichtung versehen sein.
13 Art. 9 Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Elektrische Starkstrom- Einrichtungen der Fahrzeuge, insbesondere der galvanisch mit der ausrüstung Fahrleitung verbundenen Teile, gelten sinngemäss die Bestimmungen
14 der Elektrizitätsgesetzgebung, insbesondere der VEAB .
Art. 10
1 Für alle neuen Fahrzeuge sowie für alle nachträglichen wesentlichen Plangenehmigung Änderungen oder Umbauten von Fahrzeugen sind dem Bundesamt Planvorlagen 1. Pläne, Zeichnungen und Berechnungen einzureichen. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass Auflagen der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden können. Das Bundesamt prüft, ob die Vorschriften der
15 massgeblichen Gesetzgebung eingehalten sind.
2 Es sind nachstehende Unterlagen betreffend das Strassenfahrzeug
16 einzureichen:
- a. Typenskizze (Längsansicht, Grundriss mit Anordnung des Wageninnern, Ansichten von vorn und hinten) mit näheren Angaben über: Hauptabmessungen, Gewichte: Tara und brutto, Platzzahl: Sitzund Stehplätze, Bereifung, Bodenhöhe, Trittbretthöhe, den minimalen Abstand des tiefsten Punktes des beladenen Fahrzeuges vom Boden;
- b. Chassisplan;
- c. Bremsschema mit Bremsberechnung;
- d. Belastungsplan mit Erstellergarantie;
- e. Lenkschema;
- f. Zeichnung über Motoreinbau und Kraftübertragungsvorrichtung;
- g. Zeichnung über neuartige Stromabnehmer;
- h. Zeichnungen und Berechnung der Federn;
- i. Luftleitungsschema mit Angaben über Luftdrücke und Inhalt der Druckluftbehälter sowie über Typ und Leistung des Kompressors;
- k. Motorcharakteristik und Fahrzeugkurven (Fahrund Bremskurven);
17 l. ...
- m. Schemata der Hilfs-, Steuer-, Heizungs-, Beleuchtungs-, Ventilationsund Signalstromkreise, mit Angabe der Leistungen und Spannungen.
3 Es sind nachstehende Unterlagen betreffend die elektrische Starkstromausrüstung einzureichen:
- a. Schema der Hauptstromkreise mit Angaben über Netzschutz und Steuerung;
- b. Schemata der ab Fahrleitung gespeisten Nebenstromkreise (z. B. Kompressormotor) und Heizungsstromkreise mit Angabe der Leistungen und Spannungen;
- c. Angaben über die elektrische Isolation der ab Fahrleitung
18 gespeisten Stromkreise und deren Prüfung.
4 Für Anhänger sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und m sowie die in Absatz 3 Buchstaben b und c erwähnten Unterlagen sowie
19 Pläne über Kupplungseinrichtungen einzureichen.
Art. 11
1 Das Bundesamt übermittelt der für den Motorfahrzeugverkehr 2. Verfahren zuständigen kantonalen Behörde über jeden neuen Fahrzeugtyp (Trolleybusse und Anhänger) die in Artikel 10 Absatz 2 unter den Buchstaben a–e erwähnten Unterlagen in einfacher Ausfertigung zur Vernehmlassung.
2 Übersteigen Abmessungen und Gewicht der Fahrzeuge die für Motorwagen geltenden Normen, so wird die Vorlage in jedem Fall der für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen kantonalen Behörde unterbreitet. Die Genehmigung des Bundesamtes wird nur mit deren Zustimmung erteilt.
3 Die Genehmigung der Planvorlagen wird für ein bestimmtes Netz oder für genau zu bezeichnende Strecken erteilt und der Unternehmung sowie der zuständigen kantonalen Behörde, unter Beifügung der entsprechenden Pläne, mitgeteilt.
4 Vor Genehmigung der Vorlagen allfällig abgeschlossene Bauund Lieferungsverträge haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Art. 12
1 Auf beiden Längsseiten der Fahrzeuge ist in vollständiger Anschrift, Kennzeichen der Unternehmung. in abgekürzter Form oder in sinnbildlicher Darstellung die Bezeich- Numerierung der Fahrzeuge und nung der betriebführenden Unternehmung anzubringen. Bezeichnung der Linien 2 Alle zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge sind aussen mit einer gut sichtbaren Ordnungsnummer zu versehen, die mindestens eine Höhe von 10 cm aufweisen muss. Für die Trolleybusse ist sie vorne und
20 hinten, für die Anhänger nur hinten anzubringen.
3 Alle im Personenverkehr eingesetzten Trolleybusse sind mit einer Bezeichnung zu versehen, aus der die Fahrgäste die befahrene Strecke erkennen.
21 Art. 13 Die Unternehmung muss über die für einen störungsfreien Betrieb Betriebsmaterial, Unterhalt notwendigen Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbestandteile verfügen. Sie sind periodisch gründlich zu untersuchen und instand zu stellen. Die elektrische Isolation ist laufend auf ihren Zustand zu prüfen (vgl.
22 Art. 44 und 54 VEAB ).
Art. 14
Die Unternehmung hat über jeden Trolleybus und jeden Anhänger eine Fahrzeugkontrolle Kontrolle mit folgenden Aufzeichnungen zu führen:
- a. die Nummer und Seriebezeichnung des Fahrzeuges;
- b. die Namen der Ersteller sowie das Datum der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges und seiner Hauptteile, wie Chassis, Karosserie, elektrische Ausrüstung;
- c. die Art der Verwendung des Fahrzeuges und dessen Fahrleistungen;
- d. das Datum, der Umfang und die Ergebnisse der Fahrzeugrevisionen;
- e. das Datum und die Ergebnisse der Bremsproben sowie der Druckproben der Luftbehälter;
- f. die am Fahrzeug vorgenommenen wichtigen Reparaturen und Änderungen, ferner Angaben über Ersatz oder Auswechslung mechanischer und elektrischer Teile, wie Lenkmechanismus, Bremsen, Motor, Anker, unter Beifügung des Datums;
- g. die ausserordentlichen Vorkommnisse.
Art. 15
1 Neue, umgebaute oder von anderen Unternehmungen übernommene Inverkehrsetzung und Fahrzeuge dürfen erst nach erteilter Bewilligung des Bundesamtes in Prüfung der Fahrzeuge Verkehr gesetzt werden.
2 Diese Fahrzeuge sind dem Bundesamt rechtzeitig zu melden. Dieses setzt das Datum der amtlichen Prüfung fest, zu welcher die für den Motorfahrzeugverkehr zuständige kantonale Behörde eingeladen wird.
3 Wird die Bewilligung auf Probefahrten beschränkt, so ist das Fahrzeug als Probewagen zu bezeichnen und darf nicht der Beförderung von Personen dienen.
4 Die Fahrzeuge werden periodisch durch das Bundesamt geprüft, welches jederzeit Nachprüfungen vornehmen kann. Nach einem Verkehrsunfall prüft der Sachverständige des Bundesamtes mit denjenigen der zuständigen kantonalen Behörde gemeinschaftlich das Fahrzeug.
5 Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nachprüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprü-
23 fungen.
Art. 16
1 Für den Verkehr der Trolleybusse auf der Strasse gelten die Vor- Verkehrsregeln schriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr.
2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung je nach der Bauart der Fahrzeuge oder, wenn andere besondere Verhältnisse es rechtfertigen, maximale Fahrgeschwindigkeiten festsetzen.
- c. Trolleybusführer
Art. 17
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Führerausweis Vorschriften der Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung über Führerausweise.
2 Der Lernfahrausweis für Trolleybusse wird für die in Artikel 18 vorgesehenen Lernfahrten ausgestellt.
3 Der Führerausweis für Trolleybusse bildet eine eigene Kategorie des Führerausweises. Er darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die den ärztlichen Minimalanforderungen zur Führung eines schweren Motorwagens zum Personen-
24 transport entsprechen. Der Bewerber hat ein Zeugnis eines durch die kantonale Behörde anerkannten Arztes, ein Leumundszeugnis und einen Strafregisterauszug beizubringen.
25 Art. 18
1 Die Ausbildung der Führer obliegt den konzessionierten Trolleybus- Führerausbildung unternehmungen.
2 Die Fahrschüler sind zuerst über die Verkehrsregeln, die technische Beschaffenheit der Fahrzeuge und der elektrischen Anlagen sowie über die technischen Besonderheiten des Betriebes zu unterrichten.
3 Für Bewerber, welche nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises für schwere Motorwagen sind, beginnt die praktische Ausbildung mit der Führung eines schweren Lastwagens. Danach haben sie unter Aufsicht des kantonalen Motorfahrzeugsachverständigen den ersten Teil der Führerprüfung abzulegen (Art. 19 Abs. 4). Nach bestandener Prüfung wird die praktische Ausbildung auf Trolleybussen fortgesetzt.
4 Inhaber gültiger Führerausweise für schwere Motorwagen können die praktische Ausbildung direkt auf dem Trolleybus beginnen.
5 Verfügt die konzessionierte Unternehmung über die zur Führung und zum Manövrieren der Fahrzeuge nötigen Anlagen für die vollständige Ausbildung der Führer, so kann das Bundesamt, nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörde, die Ausbildung ausschliesslich auf Trolleybussen bewilligen.
6 Das Ausbildungsprogramm wird vom Bundesamt, im Einvernehmen mit der für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen kantonalen Behörde, für jede Trolleybusunternehmung gesondert festgelegt. Die Zulassung zur Schlussprüfung setzt voraus, dass die Bewerber um den Führerausweis, mit Einschluss der Lehrzeit, während mindestens
60 Stunden einen Trolleybus oder einen schweren Motorwagen und einen Trolleybus geführt haben.
7 Lernfahrten auf Trolleybussen sind nur in Begleitung einer Person, die den Führerausweis für diese Fahrzeugart besitzt, erlaubt.
Art. 19
1 Für die Zulassung zur Führerprüfung gemäss Artikel 18 Absätze 4 Führerprüfung und 5 oder zur zweiten Teilprüfung gemäss Artikel 18 Absatz 3 hat die Unternehmung beizubringen:
- a. eine Bescheinigung, wonach der Bewerber die in Artikel 18 vorgeschriebene Ausbildung genossen hat;
- b. einen Prüfungsbericht über gründliche Kenntnisse der technischen Beschaffenheit der Fahrzeuge und genügende Vertrautheit mit den Besonderheiten der elektrischen Einrichtungen.
2 Die Führerprüfung wird gemäss den Vorschriften dieser Verordnung von den kantonalen Motorfahrzeugsachverständigen durchgeführt.
3 Der Bewerber hat sich über die Kenntnis der Verkehrsvorschriften und der Funktionen der Lenkvorrichtung und der Bremsen des Trolleybusses auszuweisen. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug in jeder Lage beherrscht und es ohne Störung und Gefährdung des Verkehrs zu führen versteht.
4 Wird die Prüfung in zwei Teilprüfungen durchgeführt, so bezieht sich die erste auf die Kenntnis der Verkehrsvorschriften und die Befähigung, einen schweren Lastwagen zu lenken, die zweite auf die Führung eines Trolleybusses unter den im Absatz 3 erwähnten Bedingungen.
26 Art. 20
- d. Betrieb
27 Art. 21 Der Betrieb der Trolleybusunternehmungen ist nach den Bestimmun- Anwendbare Bestimmungen gen der Konzession und den Vorschriften der Eisenbahnund der Elektrizitätsgesetzgebung zu führen.
Art. 22
Betriebsreglemente der Trolleybusunternehmungen und dazu erlassene Betriebsreglemente Ausführungsbestimmungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Entwurf dem Bundesamt zur Genehmigung einzureichen. Das gleiche gilt für die Vorschriften über Bedienung und Unterhalt elektrischer Anlagen.
Art. 23
1 Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Bewilligung des Bundes- Betriebseröffnung amtes. Diese wird nur erteilt, wenn die in Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligung zur Betriebseröffnung hat das Bundesamt die Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge zu untersuchen und zu erproben. Dazu sind die beteiligten eidgenössischen und kantonalen Behörden einzuladen. D. ... 28 Art. 24–25 D . Gebühren bis 29
Art. 25 a
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom
30 25. November 1998 . E. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 26
1 Diese Verordnung findet auch Anwendung auf vor ihrem Inkraft- Übergangsbestimmungen treten konzessionierte Trolleybusunternehmungen.
2 Die konzessionierten Unternehmungen melden dem Bundesamt innert eines Jahres nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung die Numerierung ihrer Fahrzeuge.
3 Die Bewilligungen für die Inverkehrsetzung von Fahrzeugen und die Führerausweise, die vor Inkrafttreten des Gesetzes oder dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Bei nächster Gelegenheit sind jedoch die Führerausweise den neuen Bestimmungen anzupassen.
Art. 27
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1951 in Kraft. Inkrafttreten
Fussnoten
[^1]: SR 744.21
[^2]: Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 der V vom 25. Nov. 1998 über die Personen- beförderungskonzession (SR 744.11 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^4]: SR 744.21
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^6]: SR 734.42
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^8]: SR 742.101
[^9]: SR 742.142.1
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^14]: SR 734.42
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Okt. 1957 (AS 1957 834).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^22]: SR 734.42
[^23]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (SR 514.31 ).
[^24]: Fassung der ersten zwei Sätze gemäss Art. 152 Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (SR 741.51 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Okt. 1957 (AS 1957 834).
[^26]: Aufgehoben durch Art. 153 Bst. m der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51 ).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^29]: Eingefügt durch Art. 52 Bst. c der Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 [AS 1987 1052]. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Gebührenverordnung BAV vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.102 ).
[^30]: SR 742.102
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