Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
(Erwerbsersatzgesetz, EOG) 1 vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 4 , 61 Absatz 4 , 116 Absätze 3 und 4, 122 in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4
5 6 7 und 123 der Bundesverfassung ,
8 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1951 , beschliesst: Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG 9
Art. 1
10 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Erster Abschnitt a : Die Erwerbsausfallentschädigung 11 I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende 12
13 14 Art. 1 a …
1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
- a. deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
- b. die freiwillig Militärdienst leisten; oder
15 c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten. 1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der
16 Bundesrat regelt das Verfahren.
2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss
17 dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädi-
18 gung.
3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom
19 4. Oktober 2002 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Ge-
20 meinschaft nach Artikel 27 a BZG eingesetzt wird.
4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und
21 Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom
22 23 3. Februar 1995 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
24 25 ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).
5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
26 Art. 2–3 II. Die Entschädigungsarten
27 Art. 4 Grundentschädigung Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
28 Art. 5
29 Kinderzulagen Art. 6
1 30 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
- a. die Kinder des Dienstleistenden;
- b. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder
31 Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
32 Zulage für Betreuungskosten Art. 7
1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
33 Art. 8 Betriebszulagen
1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat
34 erlässt die näheren Vorschriften. III. Die Bemessung der Entschädigungen
35 Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten
1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel
10 bemessen.
6 1 c des 2bis Den nach Artikel Absatz Buchstabe Militärgesetzes vom 3. Februar die Tage 36 1995 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für Anzahl Milidie der 25 des tärdienst, Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, Prozent Höchstder 2 37 betrages Gesamtentschädigung zu. Absatz ist sinngemäss anwendbar.
3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
38 Grundentschädigung während der anderen Dienste Art. 10
1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
39 Art. 10 a Grundentschädigung zwischen zwei Diensten bis 40 Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
41 Berechnung der Entschädigung Art. 11
1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs-
42 einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG
43 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Enterhoben werden.
44 schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
45 Art. 12
46 Kinderzulage Art. 13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
47 Art. 14
48 Betriebszulage Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
49 Art. 16 Mindestund Höchstbetrag
1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
- a.45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b.65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c.70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
- a.37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b.55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c.62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:
- a.25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- b.40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- c.50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a übersteigt.
5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16 a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
50 Art. 16 a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1 51 52 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken im Tag.
2 Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat. III a . Die Mutterschaftsentschädigung 53
Art. 16 b Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
- a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des
54 obligatorisch versichert war; AHVG
- b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
- a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;
- b. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Art. 16 c Beginn des Anspruchs
1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.
55 Art. 16 d Ende des Anspruchs Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.
Art. 16 e Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16 f Höchstbetrag
1 56 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag. Artikel 16 a Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 16 g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- a. der Arbeitslosenversicherung;
- b. der Invalidenversicherung;
- c. der Unfallversicherung;
- d. der Militärversicherung;
- e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
57 a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
58 über die Krankenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 1994
59 über die Unfallversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 1981
60 d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;
61 . e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
Art. 16 h Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsoder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
- a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhaltsoder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
- b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der
62 Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich
63 64 der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abweichen.
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
1 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
2 65 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche
66 Entschädigungen.
67 Auszahlung der Entschädigungen Art. 19
1 Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- a. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
- b. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies
68 gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
2 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
3 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
69 Art. 19 a Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
- a. an die Altersund Hinterlassenenversicherung;
- b. an die Invalidenversicherung;
- c. an die Erwerbsersatzordnung;
70 d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. 1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Arti-
71 kel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen
72 in der Landwirtschaft.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
73 Art. 20 Verjährung und Verrechnung
1 74 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16 d .
2 75 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG und dem Bundesgesetz vom
76 77 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
78 Haftung Art. 20 a
1 Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
- a. durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27 a Absatz 1 Buchstabe b und 33–36
79 BZG ;
- b. durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27 a Absatz 1 Buchstabe b BZG;
- c. widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
2 Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs-
80 verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 . Zweiter Abschnitt: Die Organisation
Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Altersund Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst
81 82 unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst und der Einsatzbetriebe.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor-
83 schriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungsund Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach
84 85 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG. Artikel 78 ATSG
3 In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer
86 der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutz-
87 88 gesetz vom 17. Juni 1994 .
89 Art. 22 Deckung der Verwaltungskosten Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt
90 werden. Artikel 69 des AHVG findet Anwendung.
91 92 Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG )
1 93 94 Artikel 72 AHVG findet sinngemäss Anwendung.
2 Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invaliden-
95 versicherung bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzord-
96 nung. … Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten. Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen
97 Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler
98 Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz bis 99 100 hat. Artikel 85 Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
Art. 25 Strafbestimmungen
101 Die Artikel 87–91 des AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen. Vierter Abschnitt: Die Finanzierung 102 Art. 26 Grundsatz Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch 103 a. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG ;
- b. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung. 104 Zuschläge zu den Beiträgen der Altersund Art. 27 Hinterlassenenversicherung
1 105 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Per- 106 sonen.
2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 21 Fran- 107 ken im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Altersund Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des bis 108 AHVG. Dessen Artikel 9 gilt sinngemäss.
3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Altersund Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss an- 109 110 111 wendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG . 112 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Art. 28
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
3 Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfonds- 113 gesetz vom 16. Juni 2017 . Fünfter Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht 114 115 Art. 28 a
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 116 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar: 117 a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ; 118 ; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 119 c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ; 120 . d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas- 121 zur sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. Sechster Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen 122 123 Art. 29 Anwendbare Bestimmungen 124 Die Bestimmungen des AHVG betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar. 125 Datenbekanntgabe Art. 29 a
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 126 127 ATSG an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
2 128 Im Übrigen ist Artikel 50 a des AHVG mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar. 129 Art. 30 130 Art. 31 131 Art. 32
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
2 132 …
3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften. Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981 133 Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 134 1. Entschädigung für Dienstleistende
1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.
2 Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode.
Fussnoten
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
ter Dieser Bestimmung entspricht Art. 34 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).
bis Dieser Bestimmung entspricht Art. 22 Abs. 6 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (AS 1959 912).
Dieser Bestimmung entspricht Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).
bis Dieser Bestimmung entspricht Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).
SR 101
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
BBl 1951 III 297
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 830.1
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
SR 824.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 520.1
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
SR 415.0
SR 510.10
Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).
SR 831.10
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 510.10
Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
SR 510.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 831.10
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. März 1959, mit Wirkung seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57: BBl 1975 I 1193).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193).
Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 1 der V 20 vom 13. Nov. 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3753).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 831.10
Siehe auch SchlB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.
Entschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V 20 vom 13. Nov. 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3753).
SR 831.20
SR 832.10
SR 832.20
SR 833.1
SR 837.0
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 830.1
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 830.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 830.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 836.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
SR 830.1
SR 831.10
SR 836.1
SR 836.1
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
SR 520.1
SR 172.021
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
Zweiter Satz eingefügt durch Art. 93 des BG vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (AS 1962 1089; BBl 1961 II 693). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707).
SR 831.10
SR 830.1
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
SR 510.10
[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1 ).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
SR 831.10
SR 830.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 831.10
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393; BBl 1985 I 797).
Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
SR 830.1
SR 831.10
Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
SR 831.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
SR 831.10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
SR 831.10
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
Beitrag gemäss Art. 9 der V 20 vom 13. Nov. 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2020 (AS 2019 3753).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
SR 830.1
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
Fassung gemäss Ziff. II 6 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
SR 830.2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügig- keitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).
SR 0.142.112.681 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 117 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ). Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 118 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ).
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien- angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits- abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Übereinkommens.
SR 0.632.31
Ursprünglich fünfter Abschn.
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
SR 831.10
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2770; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
SR 830.1
SR 661 . Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.
SR 831.10
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).
Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 8 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des bis Zehnten Titels und des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, mit Wirkung am 1. Jan. 1969 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).
AS 1982 1676; BBl 1976 III 141. Aufgehoben durch Ziff. II 45 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923
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