Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1952-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Erwerbsersatzgesetz, EOG) 1 vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 4 , 61 Absatz 4 , 116 Absätze 3 und 4, 122 in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4

5 6 7 und 123 der Bundesverfassung ,

8 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1951 , beschliesst: Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG 9

Art. 1

10 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Erster Abschnitt a : Die Erwerbsausfallentschädigung 11 I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende 12

13 14 Art. 1 a …

1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:

15 c. die Dienst in der Militärverwaltung leisten. 1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der

16 Bundesrat regelt das Verfahren.

2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss

17 dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädi-

18 gung.

3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom

19 4. Oktober 2002 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Ge-

20 meinschaft nach Artikel 27 a BZG eingesetzt wird.

4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und

21 Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom

22 23 3. Februar 1995 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. 4bis Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-

24 25 ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

26 Art. 2–3 II. Die Entschädigungsarten

27 Art. 4 Grundentschädigung Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

28 Art. 5

29 Kinderzulagen Art. 6

1 30 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

31 Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

32 Zulage für Betreuungskosten Art. 7

1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.

33 Art. 8 Betriebszulagen

1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat

34 erlässt die näheren Vorschriften. III. Die Bemessung der Entschädigungen

35 Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

1 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

2 Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel

10 bemessen.

6 1 c des 2bis Den nach Artikel Absatz Buchstabe Militärgesetzes vom 3. Februar die Tage 36 1995 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für Anzahl Milidie der 25 des tärdienst, Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, Prozent Höchstder 2 37 betrages Gesamtentschädigung zu. Absatz ist sinngemäss anwendbar.

3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4 Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

38 Grundentschädigung während der anderen Dienste Art. 10

1 Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

2 War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

39 Art. 10 a Grundentschädigung zwischen zwei Diensten bis 40 Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.

41 Berechnung der Entschädigung Art. 11

1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbs-

42 einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG

43 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Enterhoben werden.

44 schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

2 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

45 Art. 12

46 Kinderzulage Art. 13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

47 Art. 14

48 Betriebszulage Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

49 Art. 16 Mindestund Höchstbetrag

1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:

2 Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:

3 Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a nicht unterschreiten:

4 Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16 a übersteigt.

5 Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16 a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

6 Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

50 Art. 16 a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

1 51 52 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken im Tag.

2 Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat. III a . Die Mutterschaftsentschädigung 53

Art. 16 b Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

54 obligatorisch versichert war; AHVG

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

Art. 16 c Beginn des Anspruchs

1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

2 Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

55 Art. 16 d Ende des Anspruchs Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Art. 16 e Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16 f Höchstbetrag

1 56 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag. Artikel 16 a Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 16 g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

2 Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

57 a. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

58 über die Krankenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 1994

59 über die Unfallversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 1981

60 d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;

61 . e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

Art. 16 h Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsoder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

62 Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich

63 64 der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abweichen.

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

1 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

2 65 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche

66 Entschädigungen.

67 Auszahlung der Entschädigungen Art. 19

1 Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

68 gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

2 Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

3 Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

69 Art. 19 a Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

70 d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. 1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Arti-

71 kel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen

72 in der Landwirtschaft.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

73 Art. 20 Verjährung und Verrechnung

1 74 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16 d .

2 75 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG und dem Bundesgesetz vom

76 77 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

78 Haftung Art. 20 a

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