Bundesbeschluss vom 26. April 1951 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 19511,
beschliesst:
Art. 1
Der Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee (International Cotton Advisory Committee) wird genehmigt.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee zu vollziehen.
Fussnoten
AS 1952 204 BBl 1951 I 479
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