Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1951-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Betäubungsmittelgesetz, BetmG) 1 vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1951 , beschliesst: 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen 5

6 Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll:

7 Art. 1 a Vier-Säulen-Prinzip

1 Bund und Kantone sehen in folgenden vier Bereichen Massnahmen vor (Vier- Säulen-Prinzip):

2 Bund und Kantone berücksichtigen dabei die Anliegen des allgemeinen Gesundheitsund Jugendschutzes.

8 Art. 1 b Verhältnis zum Heilmittelgesetz Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmun-

9 gen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 . Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.

10 Art. 2 Begriffe Nach diesem Gesetz gelten als:

11 Art. 2 a Verzeichnis Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.

12 Art. 2 b Regelung für psychotrope Stoffe Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäubungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.

13 Art. 3 Erleichterte Kontrollmassnahmen

1 Der Bundesrat kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen

14 internationalen Organisationen.

2 Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentration oder Menge – ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens be-

15 schliessen oder empfehlen.

3 16 ...

4 Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informationsund Beratungsauf-

17 gaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.

18 Art. 3 a

19 1 a . Kapitel: Prävention, Therapie und Schadenminderung

1. Abschnitt: Prävention

Art. 3 b Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1 Die Kantone fördern die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.

2 Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherfassung suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinderund Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.

Art. 3 c Meldebefugnis

1 Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justizund Polizeiwesen können den zuständigen Behandlungsoder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen, namentlich bei Kindern und Jugendlichen, melden, wenn:

2 Betrifft eine Meldung ein Kind oder einen Jugendlichen unter 18 Jahren, so muss auch der gesetzliche Vertreter informiert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

3 Die Kantone bezeichnen fachlich qualifizierte öffentliche oder private Behandlungsoder Sozialhilfestellen, die für die Betreuung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.

4 Das Personal der zuständigen Behandlungsoder Sozialhilfestellen untersteht dem Amtsund Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbu-

20 21 ches .

5 Amtsstellen und Fachleute nach Absatz 1, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19 a verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.

2. Abschnitt: Therapie und Wiedereingliederung

Art. 3 d Betreuung und Behandlung

1 Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störungen, die ärztliche oder psychosoziale Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen.

2 Diese Behandlungen erfolgen mit dem Ziel, die therapeutische und soziale Integration von Personen mit suchtbedingten Störungen zu gewährleisten, deren körperliche und psychische Gesundheit zu verbessern sowie Bedingungen zu schaffen, die ein drogenfreies Leben ermöglichen.

3 Die Kantone fördern zudem die berufliche und soziale Wiedereingliederung solcher Personen.

4 Sie schaffen die für die Behandlung und die Wiedereingliederung notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.

5 Der Bundesrat erlässt Empfehlungen über die Grundsätze zur Finanzierung von Suchttherapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.

22 Art. 3 e Betäubungsmittelgestützte Behandlung

1 Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilligung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.

2 Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.

3 Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass:

23 Art. 3 f Datenbearbeitung

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.

2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.

3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

3. Abschnitt: Schadenminderung und Überlebenshilfe

Art. 3 g Aufgaben der Kantone

Zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen und sozialen Schäden bei Personen mit suchtbedingten Störungen treffen die Kantone Massnahmen zur Schadenminderung und Überlebenshilfe. Sie schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.

Art. 3 h Gefährdung des Verkehrs

Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine Person aufgrund suchtbedingter Störungen den Strassen-, Schiffsoder Luftverkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Behörde zu benachrichtigen. 4. Abschnitt: Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung

Art. 3 i Dienstleistungen des Bundes

1 Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen in den Bereichen der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung mit Dienstleistungen; er unterstützt sie namentlich:

2 Er informiert sie über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.

3 Er kann selbst ergänzende Massnahmen zur Verminderung der Suchtprobleme treffen oder private Organisationen mit deren Verwirklichung betrauen.

Art. 3 j Forschungsförderung

24 Der Bund kann im Rahmen des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 wissenschaftliche Forschung namentlich in folgenden Bereichen fördern:

Art. 3 k Ausund Weiterbildung

Der Bund fördert die Ausund Weiterbildung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe.

Art. 3 l Empfehlungen zur Qualitätssicherung

Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Empfehlungen zur Qualitätssicherung in den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe. 2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

1. Abschnitt: Fabrikationsund Handelsfirmen

25 Art. 4 Bewilligung für Produktion und Handel

1 Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittel-

26 institutes (Institut). Vorbehalten bleibt Artikel 8.

2 Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.

27 Art. 5 Ein-, Ausund Durchfuhr

1 Jede Einund Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen,

28 bedarf einer Bewilligung des Instituts. Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom

29 Bestimmungsland verlangt wird. 1bis Der Bundesrat kann für die Einund Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Einund Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund inter-

30 nationaler Abkommen notwendig ist.

2 Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.

31 Art. 6 Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen

1 Der Bundesrat kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung, Einund Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäu-

32 bungsmitteln untersagen.

2 Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

33 Art. 7 Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung

1 Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 2, dürfen nur mit der Bewilligung des Eidgenössischen Departements des Innern und nach dessen Bedingungen angebaut, hergestellt, einund ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

2 Das Institut prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Artikel 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 erforderlich.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern führt ein Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.

34 Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt

35 noch in Verkehr gebracht werden:

36 37 d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.

2 38 ...

3 Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung

39 verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.

4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.

5 Das Bundesamt für Gesundheit kann für die Betäubungsmittel nach den Absätzen 1 und 3 Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwick-

40 lung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.

6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung

41 des Bundesamtes für Gesundheit.

7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient,

42 braucht es eine Bewilligung des Instituts gemäss Artikel 4.

8 Das Bundesamt für Gesundheit kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die

43 Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.

44 Art. 8 a 2. Abschnitt: Medizinalpersonen

Art. 9

1 45 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung , die ihre Tätigkeit

46 gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten

47 sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.

2 Die Befugnis nach Absatz 1 steht auch Medizinalpersonen und Studierenden von universitären Medizinalberufen zu, die mit Bewilligung der zuständigen kantonalen

48 Behörde eine Medizinalperson in einem universitären Medizinalberuf vertreten.

2 a 49 ...

3 50 ...

4 Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.

5 Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Institut.

Art. 10

1 Selbstständige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom

51 52 23. Juni 2006 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.

2 Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.

3 Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.

Art. 11

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