Bundesratsbeschluss vom 28. März 1952 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-03-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951[^1] über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel- besteuerung. in Ausführung von Artikel 9 des am 12. November 1951[^2] im Haag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden Abkommen genannt) und des zugehörigen Schlussprotokolls, in Anbetracht der gemäss Absatz 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 des Abkommens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten getroffenen Verständigung über die Durchführung der Rückerstattung von Quellensteuern auf Kapitalerträgen,

bestimmt:

Art. 1[^3]

1 Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern auf Erträgnissen beweglichen Kapitalvermögens im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens gelten:

2 Der Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, der einem in den Niederlanden wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf:

3 Der Anspruch auf Rückerstattung der niederländischen Dividendensteuer, der einem in der Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf:

4 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstabe b wird die niederländische Dividendensteuer nicht zurückerstattet, wenn der in der Schweiz wohnhafte Empfänger eine natürliche Person ist,

5 Ausgeschlossen ist die Rückerstattung der Quellensteuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 2

1 Als rückforderungsberechtigt gilt der Einkommensempfänger, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlage und seinen Wohnsitz im andern Staate gehabt hat.

2 Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in einem dritten Staate residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staate der Besteuerung im Abzugswege an der Quelle unterliegt, herangezogen wird (Abs. 5 Bst. a des Schlussprot. zu Art. 9 des Abk.).

Art. 3[^4]

1 Der Anspruchsberechtigte muss den Rückerstattungsanspruch zuhanden der in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Steuerbehörde des steuererhebenden Staates bei der zentralen Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages Wohnsitz hatte, und zwar innert zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der besteuerte Ertrag fällig geworden ist.

2 Als zentrale Steuerbehörde amtet schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern, niederländischerseits der Generaldirektor für Fiskalsachen im Haag.

3 Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

4 Die in Absatz 3 bezeichneten Formulare sind kostenlos erhältlich:

Art. 4

1 Die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates lässt durch die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern überprüfen.

2 Hat eine Erhebung der direkten Steuern für das im Antrag angegebene bewegliche Kapitalvermögen und dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten Werte und deren Erträge zur spätern Besteuerung vor.

3 Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Art. 5

1 Gestützt auf den Bericht der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die in Absatz 2 bezeichnete Steuerbehörde des steuererhebenden Staates.

2 Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt:

Art. 6

1 Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete Steuerbehörde des steuererhebenden Staates prüft den Antrag insbesondere in rechnerischer Hinsicht und darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

2 Sie eröffnet ihren Entscheid dem Antragsteller direkt und überweist diesem den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Clearing- und Devisenvorschriften an die im Antrag angegebene Adresse.

Art. 7

1 Über jeden Rückerstattungsentscheid ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird der Entscheid mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

2 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.[^6]

3 Gegen Entscheide des Inspektors der Gesellschaftssteuer in Amsterdam kann innert zwei Monaten seit der Zustellung des Entscheides beim Gerichtshof (Gerechtshof) in Amsterdam Berufung eingereicht werden. Gegen den Berufungsentscheid kann innert eines Monats seit der Zustellung wegen Verletzung des Gesetzes eine an den Kassationshof (Hooge Raad der Nederlanden) im Haag gerichtete Kassationsbeschwerde eingelegt werden; diese Beschwerde ist beim Gerichtshof in Amsterdam einzureichen.[^7]

Art. 8

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von Antragstellern mit Wohnsitz in den Niederlanden in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) entgegen.[^8]

2 Der Generaldirektor für Fiskalsachen und der Inspektor der Gesellschaftssteuer in Amsterdam nehmen Korrespondenzen von Antragstellern mit Wohnsitz in der Schweiz ausser in niederländischer auch in deutscher oder französischer Sprache entgegen. Der Gerichtshof in Amsterdam und der niederländische Kassationshof nehmen Berufungen und Kassationsbeschwerden nur in niederländischer Sprache entgegen.[^9]

Art. 9

1 Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen und Vermögen die steuerfreien Beträge nicht überschreiten, können vom andern Staate die an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.

2 Die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates hat in der Bescheinigung, die sie auf dem Antrag anbringt, auf die Steuerfreiheit hinzuweisen und anzugeben, in welcher Weise sie sich vom Bestehen des Nutzungsrechts des Antragstellers an den Werten, die dieser im Rückerstattungsantrag aufführt, vergewissert hat. Sie ordnet zu diesem Zwecke die erforderlichen Erhebungen an.

3 Absatz 1 findet keine Anwendung auf internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten, sowie auf das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen oder residieren und hier befreit sind von der Entrichtung direkter Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staate der Besteuerung im Abzugswege an der Quelle unterliegt (Abs. 5 Bst. b des Schlussprot. zu Art. 9 des Abk.).

Art. 10

1 Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung missbräuchlich beantragter Rückerstattungen.

2 Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, dass sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des andern Staates unverzüglich zu melden.

3 In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer von ihnen abgegebenen Erklärung oder Bescheinigung feststellen, zu deren Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Art. 11[^10]

Das in den Artikeln 3–10 geordnete Verfahren findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, die die in den Niederlanden wohnhaften Personen schon nach Massgabe der schweizerischen Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer beanspruchen können (Abs. 7 des Schlussprot. zu Art. 9 des Abk.).

Art. 12

1 Dieser Beschluss tritt am 10. April 1952 in Kraft.

2 Er findet auf Quellensteuern Anwendung, sofern die besteuerte Leistung nach dem 31. Dezember 1948 fällig geworden ist.

Fussnoten

[^1]: SR 672.2

[^2]: SR 0.672.963.61

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 56 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 56 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 11. April 1967, in Kraft seit 15. April 1967 (AS 1967 729).

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