Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland

Typ Andere
Veröffentlichung 1951-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben, im Bestreben, den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern zu beleben, folgendes vereinbart:

Art. I Allgemeine Meistbegünstigung

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem der Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus einem anderen Land stammt oder für ein anderes Land bestimmt ist, werden auf jedes gleichartige Erzeugnis des Vertragspartners angewendet. Diese Bestimmung betrifft Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten, sowie die Art ihrer Erhebung einschliesslich der Vorschriften und Förmlichkeiten.

Art. II Einschränkung der Meistbegünstigung

Kein Anspruch auf meistbegünstigte Behandlung besteht für Begünstigungen, die dritten Staaten von einem der beiden Vertragspartner im Rahmen

Art. III Zollbefreiungen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird im Verkehr mit der Schweiz die Zollbefreiung nach Massgabe von § 69 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften anwenden. Anderseits wird die Schweizerische Regierung im Verkehr mit der Bundesrepublik Deutschland die Artikel 14, 15 und 17 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925[^1] betreffend den zollfreien Warenverkehr und die dazu ergangene Vollziehungsverordnung[^2] anwenden.

Damit ist das erforderliche Gegenrecht beiderseits als erfüllt anerkannt.

Art. IV Zollzugeständnisse

Für die in Anlage A[^3], Teil 1, dieses Vertrages aufgeführten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs und die in Anlage B[^4], Teil 1, bezeichneten Erzeugnisse deutschen Ursprungs werden gegenüber dem Vertragspartner keine höheren als die vereinbarten, in diesen Anlagen aufgeführten Zölle erhoben.

Die zu den einzelnen Tarifnummern erforderlichen Bemerkungen wie die Erklärung einer Warenbezeichnung, Berechnung eines Kontingentes usw. sind jeweils im Teil II zu den Anlagen aufgenommen.

Art. V Einschränkung der Zollzugeständnisse

Vorbehalten bleibt die Erhebung

Art. VI Durchfuhr

Die Vertragspartner gewähren sich gegenseitig die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet.

Für den Durchfuhrverkehr kann eine zollamtliche Anmeldung verlangt werden.

Der Durchfuhrverkehr ist von Zöllen, Steuern und Abgaben, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben sowie der statistischen Gebühr befreit.

Art. VII Ursprungszeugnisse

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschliessenden Teiles in das Gebiet des anderen kann die Vorlage von Ursprungszeugnissen gefordert werden.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen richtet sich nach der Gesetzgebung des Ausfuhrlandes.

Wenn ein Vertragspartner Waren drittländischen Ursprungs in das Gebiet des anderen Vertragspartners ausführt, so ist er berechtigt, Ursprungszeugnisse unter Angabe des Herkunftslandes auszustellen.

Art. VIII Zollauskunft

Jeder der vertragschliessenden Teile wird Behörden bezeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu geben.

Art. IX Wertgrenzen

Für die Ermittlung der Wertgrenzen, die in der Anlage A[^5] zu diesem Vertrag vereinbart sind, werden die Vorschriften über den Zollwert angewendet.

Werden solche Wertgrenzen durch die wirtschaftliche Entwicklung berichtigungsbedürftig, so treten auf Verlangen eines der beiden Vertragspartner Beauftragte der beiden Regierungen zusammen, um im Rahmen dieses Abkommens eine Berichtigung zu vereinbaren.

Art. X Liechtenstein

Dieses Abkommen gilt ebenfalls für Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag[^6] verbunden ist.

Art. XI Geltungsdauer des Abkommens

Dieses Abkommen läuft von der Ratifizierung durch die beiden Regierungen bis zum 31. Dezember 1952. Es kann erstmals bis zum 31. Dezember 1952 für Ende März 1953 und von da ab jeweils bis zum Beginn eines Kalendervierteljahres für das Ende des folgenden Vierteljahres gekündigt werden. Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht gekündigt wird.

Um zu vermeiden, dass der Vertrag wegen Massnahmen gekündigt wird, zu denen sich einer der Vertragspartner aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst sieht, soll – unbeschadet des Kündigungsrechts – auf Antrag eine Gemischte Kommission zusammentreten, um eine Verständigung zur Aufrechterhaltung oder Berichtigung bzw. Ergänzung dieses Abkommens herbeizuführen.

Insbesondere wird der Schweizerische Bundesrat im Falle einer Erhöhung der Zölle bei nichtgebundenen Positionen, welche die deutsche Ausfuhr nach der Schweiz wesentlich berühren, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland so rechtzeitig benachrichtigen, dass vor Ablauf der nächsten Kündigungsfrist eine Verständigung erzielt werden kann.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 20. Dezember 1951.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Hotz | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: / Mueller-Graaf | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 631.0. Heute: Zollgesetz.

[^2]: SR 631.01. Heute: V zum Zollgesetz.

[^3]: Diese Anlage ist aufgehoben.

[^4]: Diese Anlage ist aufgehoben.

[^5]: Diese Anlage ist aufgehoben.

[^6]: SR 0.631.112.514

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.