Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
(FLG) 1 vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis bis Absatz 3 Buchstabe b und 64 gestützt auf die Artikel 31
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1952 , beschliesst: I. Anwendbarkeit des ATSG 5
Art. 1
6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. I a . Die Familienzulagen 7 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
8 Art. 1 a Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
- a. die Verwandten des Betriebsleiters in aufund absteigender Linie;
- b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2
9 ATSG ). Die Ausrichtung von Kinderund Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom
10 11 24. März 2006 (FamZG).
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
12 Art. 2 Arten der Zulagen; Ansätze
1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinderund Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1
13 14 FamZG .
2 15 Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.
3 Die Kinderund Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach
16 Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG ; im Berggebiet werden die Ansätze um je
17 20 Franken erhöht.
4 18 …
Art. 3 Haushaltungszulage
1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
19 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gea. meinsamen Haushalt führen;
- b. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
- c. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft
20 bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.
3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
21 Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
22 Bezahlung des ortsüblichen Lohnes Art. 4 a Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.
23 2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte
24 Art. 5 Bezugsberechtigte Personen
1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der hauptund nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
25 Art. 6 Abgrenzung des Berggebietes Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
26 Art. 7 Art und Höhe der Zulagen Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinderund
27 Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG . Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
Art. 8 Verrechnung
Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträ-
28 gen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden. 3. Gemeinsame Bestimmungen
29 Art. 9 Kinderund Ausbildungszulagen
1 Zum Bezug von Kinderund Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 Fa-
30 mZG berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2 31 Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss:
- a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
- b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
- c. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
- d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
- e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
32 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Art. 10
33 selbstständigerwerbende Landwirte
1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser
34 Anspruchskonkurrenz.
2 Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden
35 Arten von Familienzulagen wählen.
3 Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf
36 Familienzulagen.
4 37 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329 f des Obligationenrechts
38 besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.
39 Art. 11 und 12 II. Die Organisation
Art. 13 Aufgaben der Ausgleichskassen
Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen
40 im Sinne von Artikel 61 AHVG (im Folgenden Ausgleichskassen genannt).
Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
2 41 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des
42 Jahres auszurichten.
3 43 …
Art. 15 Zahlungsund Abrechnungsverkehr
1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Altersund Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
2 44 Für den Zahlungsund Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68
45 AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.
46 Art. 17 III. Die Finanzierung
Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Barund Naturallöhne zu leisten, soweit
47 48 diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen.
2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG
49 50 mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG Anwendung.
4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitrags-
51 leistung heranziehen.
52 Art. 19 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.
Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte
1 Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird ein Drittel des Fonds
53 gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnund Verdienstersatzordnung ausgeschieden.
2 54 Die Rückstellung wird verzinst.
3 55 …
56 Beiträge der Kantone Art. 21
1 Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.
2 Der Bundesrat setzt die Beiträge der Kantone mittels der Einlage nach Artikel 20 Absatz 2 proportional herab. IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen
57 Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege
1 58 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz bis 59 60 hat. Artikel 85 Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
Art. 23 Strafbestimmungen
61 Die Artikel 87–91 AHVG finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen. V. Verhältnis zum europäischen Recht 62
63 Art. 23 a
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom
64 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
65 a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ;
66 ; b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009
67 c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ;
68 . d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72
2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fas-
69 sung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt. VI. Ausführungsund Schlussbestimmungen 70 71
72 Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
73 74 75 76 Anwendbarkeit des FamZG und des AHVG Art. 25
1 77 Soweit dieses Gesetz und das ATSG den Vollzug nicht abschliessend regeln,
78 gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49 a AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt Artikel 50 a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
3 Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71 a AHVG.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungs- 2 bestimmungen.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
[^2]: [BS 1 3; AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und
[^123]: der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
[^4]: BBl 1952 I 206
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^6]: SR 830.1
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^9]: SR 830.1
[^10]: SR 836.2
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^12]: Gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
[^13]: SR 836.2
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).
[^16]: SR 836.2
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131, 2008 6255; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 350; BBl 1983 IV 205). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 6887 6941).
[^23]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 323 324; BBl 2006 6337). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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