Internationales Sanitätsreglement vom 25. Mai 1951 (Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation)

Typ Andere
Veröffentlichung 1951-05-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die vierte Weltgesundheitsversammlung,

in Erwägung, dass es eines der wesentlichen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ist, Krankheiten zu unterdrücken; dass lang andauernde Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen; dass die Gefahr der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten fortwährend besteht und dass infolgedessen eine internationale Regelung nötig ist, um die Ausbreitung ausgebrochener Seuchen aufzuhalten;

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Bestimmungen der verschiedenen, zur Zeit in Kraft stehenden internationalen Sanitätskonventionen zu revidieren und zu vereinheitlichen und diese Konventionen und Vereinbarungen durch eine Reihe von internationalen Sanitätsreglementen zu ersetzen und zu ergänzen, die den einzelnen internationalen Beförderungsarten besser angepasst sind und auf wirksame Weise ein Höchstmass von Sicherheit gegen die Weiterverbreitung der Krankheiten von einem Land ins andere unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Weltverkehrs gewährleisten;

in Erwägung, dass dadurch eine periodische, namentlich auf die Entwicklung der Seuchenlage, die gesammelten Erfahrungen und die in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritte gestützte Revision der internationalen Massnahmen erleichtert wird;

gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a, 22, 23, 33, 62, 63, und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation[^1]

genehmigt am 25. Mai 1951 das nachstehende Reglement, im Folgenden «dieses Reglement» genannt.

Titel I Definitionen

Art. 1[^2]

In diesem Reglement bedeutet

«Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern;

«Aëdes Aegypti-Index»: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl Häuser einer bestimmten und genau umschriebenen Zone, in denen tatsächlich Larven der Aëdes aegypti festgestellt worden sind, und zwar in den Räumen selbst oder auf dem zugehörigen angrenzenden Gelände und anderseits der Gesamtzahl der untersuchten Häuser dieser Zone;

«Ankunft» eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges

«Arztbesuch» oder «ärztliche Untersuchung»: den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;

«befallene Person»: eine Person, die an einer Quarantäne-Krankheit leidet oder bei der eine derartige Krankheit vermutet wird;

«Besatzung»: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges;

«Bezirk»:

«eingeschleppter Fall»: eine befallene Person bei ihrer Ankunft während einer internationalen Reise;

«verschleppter Fall»: eine befallene Person, die sich in einem anderen, derselben Sanitätsverwaltung unterstellten Bezirk angesteckt hat;

«Epidemie»: die Ausbreitung einer Quarantäne-Krankheit durch Vervielfältigung der Fälle in einem Bezirk;

«Fleckfieber»: den durch Läuse übertragenen Flecktyphus;

«Flughafen»: einen Flughafen, der vom Staate, auf dessen Hoheitsgebiet er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird;

«gelbfieberempfängliche Zone»: eine Gegend, in der der Erreger des Gelbfiebers zwar nicht vorkommt, jedoch das Vorhandensein von Aëdes aegypti oder sonst eines in den Häusern oder deren Umgebung vorkommenden Überträgers diesem Virus erlauben würde, sich zu entwickeln, wenn es eingeschleppt würde;

«Generaldirektor»: den Generaldirektor der Organisation;

«Gepäck»: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;

«gültiges Zeugnis» (sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht): ein Zeugnis, das den in den Beilagen 2, 3 und 4 hier nicht abgedruckt, angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;

«Hafen»: einen Meer- oder Binnenhafen, der von Schiffen regelmässig angelaufen wird;

«internationale Reise»:

«Luftfahrzeug»: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;

«Organisation»: die Weltgesundheitsorganisation;

«Quarantäne-Krankheiten»: die Pest, die Cholera, das Gelbfieber, die Pocken, das Fleckfieber und das Rückfallfieber;

«Rückfallfieber»: das durch Läuse übertragene Rückfallfieber;

«Sanitätsbehörde»: die in einem bestimmten Bezirk für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;

«Sanitätsverwaltung»: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem gesamten Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitären Massnahmen zu gewährleisten;

«Schiff»: ein Meerschiff oder ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;

«Tag»: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;

«verdächtig»: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer Quarantäne-Krankheit ausgesetzt war und im Stande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;

«verseuchter Bezirk»:

«Zone für den direkten Durchgangsverkehr»: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte absondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.

Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage

Art. 2

Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.

Art. 3

1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben.

2.[^3] Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis erhalten haben:

3.[^4] Der auf diese Weise auf Grund einer ausreichend gesicherten klinischen Diagnose gemeldete Krankheitsausbruch ist sobald als möglich und soweit möglich durch Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, deren Ergebnisse ebenfalls sofort der Organisation telegrafisch mitzuteilen sind.

Art. 4

1. Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle, die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie die vorgekehrten Verhütungsmassnahmen zu ergänzen.

2. Im Falle von Nagerpest ist jede Meldung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 durch monatliche Berichte über die Zahl der untersuchten und der als pestkrank erkannten Nagetiere zu ergänzen.

Art. 5

1. Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen.

2. Diese Mitteilungen sollen so häufig und eingehend wie möglich erfolgen. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge über den verseuchten Bezirk hinaus auf andere Gebiete ergriffen wurden. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei Quarantäne-Krankheiten, die durch Insekten übertragen werden, sind auch die gegen die Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.

Art. 6

1.[^5] Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt die Organisation, sobald dieser wiederum seuchenfrei wird.

2. Ein verseuchter Bezirk kann erst dann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Bezirke zu verhindern und wenn:

Art. 7

Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestellt wurde, und ebenso die Ausdehnung der betroffenen Zone.

Art. 8

1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:

2. Diese Meldungen geschehen durch Telegramm und wenn möglich bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.

3. Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich, und zwar an einem von ihr festgesetzten Datum eine vollständige Übersicht über ihre Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen einzureichen.

Art. 9

Ausser der in Artikel 3–8 genannten Meldungen und Berichten übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:

Art. 10

Die Sanitätsverwaltung übermittelt auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Berichte.

Art. 11

Die Organisation gibt alle Meldungen über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und Artikel 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Berichte nicht eingetroffen sind. Die dringenden Mitteilungen erfolgen telegrafisch oder telefonisch.

Art. 12

Alle Telegramme und Telefonanrufe, die auf Grund der Artikel 3–8 und des Artikels 11 erfolgen, geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Quarantäne-Krankheit besteht, werden die Meldungen mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Telegramm- und Telefonverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.

Art. 13

1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das Auftreten der einzelnen Fälle von Quarantäne-Krankheiten, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem selbst beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.

2. Auf Grund der in Ziffer 1 hiervor verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.

Titel III Sanitätsorganisation

Art. 14

1. Die Sanitätsverwaltungen sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine genügende Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.

2. Jeder Hafen und Flughafen muss mit einer Trinkwasserversorgung versehen sein.

3.[^7] Jeder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht, Abwasser sowie Lebensmittel und andere Stoffe, die für die öffentliche Gesundheit als gefährlich erachtet wurden, zu beseitigen und unschädlich zu machen.

Art. 15

Möglichst viele Häfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung befallener Personen, für Desinfektionen und bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion und überhaupt für die Durchführung aller anderer geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.

Art. 16

Die Sanitätsbehörde des Hafens:

Art. 17

1. Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal verfügt zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.

2. Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Ziffer 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.

Art. 18

Sofern es der Durchgangsverkehr verlangt, sind in den Flughäfen sobald wie möglich Zonen für den direkten Durchgangsverkehr einzurichten.

Art. 19

1. Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughafen dieses Gebietes.

2. Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:

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