Internationales Sanitätsreglement vom 25. Mai 1951 (Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation)
Die vierte Weltgesundheitsversammlung,
in Erwägung, dass es eines der wesentlichen Ziele der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ist, Krankheiten zu unterdrücken; dass lang andauernde Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen; dass die Gefahr der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten fortwährend besteht und dass infolgedessen eine internationale Regelung nötig ist, um die Ausbreitung ausgebrochener Seuchen aufzuhalten;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Bestimmungen der verschiedenen, zur Zeit in Kraft stehenden internationalen Sanitätskonventionen zu revidieren und zu vereinheitlichen und diese Konventionen und Vereinbarungen durch eine Reihe von internationalen Sanitätsreglementen zu ersetzen und zu ergänzen, die den einzelnen internationalen Beförderungsarten besser angepasst sind und auf wirksame Weise ein Höchstmass von Sicherheit gegen die Weiterverbreitung der Krankheiten von einem Land ins andere unter möglichst geringer Beeinträchtigung des Weltverkehrs gewährleisten;
in Erwägung, dass dadurch eine periodische, namentlich auf die Entwicklung der Seuchenlage, die gesammelten Erfahrungen und die in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritte gestützte Revision der internationalen Massnahmen erleichtert wird;
gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a, 22, 23, 33, 62, 63, und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation[^1]
genehmigt am 25. Mai 1951 das nachstehende Reglement, im Folgenden «dieses Reglement» genannt.
Titel I Definitionen
Art. 1[^2]
In diesem Reglement bedeutet
«Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern;
«Aëdes Aegypti-Index»: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen einerseits der Anzahl Häuser einer bestimmten und genau umschriebenen Zone, in denen tatsächlich Larven der Aëdes aegypti festgestellt worden sind, und zwar in den Räumen selbst oder auf dem zugehörigen angrenzenden Gelände und anderseits der Gesamtzahl der untersuchten Häuser dieser Zone;
«Ankunft» eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges
- a. im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
- b. im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
- c. im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschifffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geografischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 104 getroffenen Abkommen oder nach den im Ankunftsgebiete geltenden Gesetzen und Reglementen;
- d. im Falle eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
«Arztbesuch» oder «ärztliche Untersuchung»: den Besuch und die Besichtigung eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;
«befallene Person»: eine Person, die an einer Quarantäne-Krankheit leidet oder bei der eine derartige Krankheit vermutet wird;
«Besatzung»: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges;
«Bezirk»:
- a. den kleinsten Abschnitt eines Hoheitsgebietes, der einen Hafen oder Flughafen bilden kann, deutlich abgegrenzt ist und über eine sanitäre Organisation verfügt, die im Stande ist, die geeigneten, in diesem Reglement erlaubten oder vorgeschrieben sanitären Massnahmen durchzuführen; ein solcher abschnitt stellt im Sinne dieses Reglements auch dann einen Bezirk dar, wenn er selber nur Teil einer grösseren über eine sanitäre Organisation verfügenden Verwaltungseinheit ist; oder
- b. einen Flughafen, der über eine Zone für den direkten Durchgangsverkehr verfügt;
«eingeschleppter Fall»: eine befallene Person bei ihrer Ankunft während einer internationalen Reise;
«verschleppter Fall»: eine befallene Person, die sich in einem anderen, derselben Sanitätsverwaltung unterstellten Bezirk angesteckt hat;
«Epidemie»: die Ausbreitung einer Quarantäne-Krankheit durch Vervielfältigung der Fälle in einem Bezirk;
«Fleckfieber»: den durch Läuse übertragenen Flecktyphus;
«Flughafen»: einen Flughafen, der vom Staate, auf dessen Hoheitsgebiet er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird;
«gelbfieberempfängliche Zone»: eine Gegend, in der der Erreger des Gelbfiebers zwar nicht vorkommt, jedoch das Vorhandensein von Aëdes aegypti oder sonst eines in den Häusern oder deren Umgebung vorkommenden Überträgers diesem Virus erlauben würde, sich zu entwickeln, wenn es eingeschleppt würde;
«Generaldirektor»: den Generaldirektor der Organisation;
«Gepäck»: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;
«gültiges Zeugnis» (sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht): ein Zeugnis, das den in den Beilagen 2, 3 und 4 hier nicht abgedruckt, angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;
«Hafen»: einen Meer- oder Binnenhafen, der von Schiffen regelmässig angelaufen wird;
«internationale Reise»:
- a. im Falle eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges – eine Reise zwischen Häfen und Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die zwar auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehung handelt;
- b. im Falle einer Person – eine Reise, auf der das Hoheitsgebiet eines andern als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
«Luftfahrzeug»: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
«Organisation»: die Weltgesundheitsorganisation;
«Quarantäne-Krankheiten»: die Pest, die Cholera, das Gelbfieber, die Pocken, das Fleckfieber und das Rückfallfieber;
«Rückfallfieber»: das durch Läuse übertragene Rückfallfieber;
«Sanitätsbehörde»: die in einem bestimmten Bezirk für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
«Sanitätsverwaltung»: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem gesamten Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitären Massnahmen zu gewährleisten;
«Schiff»: ein Meerschiff oder ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;
«Tag»: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;
«verdächtig»: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer Quarantäne-Krankheit ausgesetzt war und im Stande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;
«verseuchter Bezirk»:
- a. einen Bezirk, der einen weder eingeschleppten noch verschleppten Pest-, Cholera-, Gelbfieber- oder Pockenfall aufweist; oder
- b. einen Bezirk, in dem das Vorhandensein von Pest unter den Nagetieren auf dem Lande oder auf schwimmenden, zu den Hafeneinrichtungen gehörenden Gegenständen festgestellt wurde; oder
- c. einen Bezirk, in dem das Gelbfiebervirus bei anderen Wirbeltieren als beim Menschen auftritt; oder
- d. einen Bezirk, in dem eine Fleckfieber- oder Rückfallfieberepidemie herrscht;
«Zone für den direkten Durchgangsverkehr»: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte absondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage
Art. 2
Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.
Art. 3
1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben.
2.[^3] Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis erhalten haben:
- a. dass mindestens ein Fall einer Quarantäne-Krankheit in einem nicht verseuchten Bezirk eingeschleppt oder verschleppt worden ist; in der Meldung ist der Ursprung der Ansteckung genau anzugeben;
- b. dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer Quarantäne-Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges, seine vorhergehenden und künftigen Zwischenstationen aufzuführen und genau anzugeben, ob die notwendigen Massnahmen in Bezug auf das Schiff oder das Luftfahrzeug ergriffen worden sind.
3.[^4] Der auf diese Weise auf Grund einer ausreichend gesicherten klinischen Diagnose gemeldete Krankheitsausbruch ist sobald als möglich und soweit möglich durch Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, deren Ergebnisse ebenfalls sofort der Organisation telegrafisch mitzuteilen sind.
Art. 4
1. Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle, die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie die vorgekehrten Verhütungsmassnahmen zu ergänzen.
2. Im Falle von Nagerpest ist jede Meldung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 durch monatliche Berichte über die Zahl der untersuchten und der als pestkrank erkannten Nagetiere zu ergänzen.
Art. 5
1. Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen.
2. Diese Mitteilungen sollen so häufig und eingehend wie möglich erfolgen. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge über den verseuchten Bezirk hinaus auf andere Gebiete ergriffen wurden. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei Quarantäne-Krankheiten, die durch Insekten übertragen werden, sind auch die gegen die Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.
Art. 6
1.[^5] Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt die Organisation, sobald dieser wiederum seuchenfrei wird.
2. Ein verseuchter Bezirk kann erst dann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Bezirke zu verhindern und wenn:
- a. im Falle von Pest, Cholera, Pocken, Fleckenfieber und Rückfallfieber seit dem Tode, der Heilung oder der Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die doppelt so lang sein muss wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keiner der umliegenden Bezirke von der Krankheit befallen wurde; sofern neben der Pest die Nagerpest auftritt, muss überdies die unter Buchstabe c dieser Ziffer bestimmte Frist abgelaufen sein;
- b.[^6] i) im Falle von Gelbfieber, bei dem die Ansteckung einen anderen Überträger als die Aëdes aegypti erfolgt ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;
- ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen wurde, drei Monate seit dem letzten Krankheitsfall bei Menschen verflossen sind oder ein Monat nach dem letzten Fall, wenn der Aëdes aegypti-Index während eines Monats dauernd unter einem Prozent gehalten wurde;
- c. im Falle von Nagerpest ein Monat seit dem Erlöschen der Tierseuche verflossen ist.
Art. 7
Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestellt wurde, und ebenso die Ausdehnung der betroffenen Zone.
Art. 8
1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:
- a. jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen;
- b. die gegenüber Einfuhren aus einem verseuchten Bezirk verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten.
2. Diese Meldungen geschehen durch Telegramm und wenn möglich bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.
3. Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich, und zwar an einem von ihr festgesetzten Datum eine vollständige Übersicht über ihre Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen einzureichen.
Art. 9
Ausser der in Artikel 3–8 genannten Meldungen und Berichten übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:
- a. einen telegrafischen Bericht über die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle infolge von Quarantäne-Krankheiten, die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einem Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind;
- b. einen Bericht durch Luftpost über das Fehlen von solchen Erkrankungsfällen während der in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Zeiträume.
Art. 10
Die Sanitätsverwaltung übermittelt auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Berichte.
Art. 11
Die Organisation gibt alle Meldungen über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und Artikel 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Berichte nicht eingetroffen sind. Die dringenden Mitteilungen erfolgen telegrafisch oder telefonisch.
Art. 12
Alle Telegramme und Telefonanrufe, die auf Grund der Artikel 3–8 und des Artikels 11 erfolgen, geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer Quarantäne-Krankheit besteht, werden die Meldungen mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Telegramm- und Telefonverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.
Art. 13
1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das Auftreten der einzelnen Fälle von Quarantäne-Krankheiten, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem selbst beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.
2. Auf Grund der in Ziffer 1 hiervor verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.
Titel III Sanitätsorganisation
Art. 14
1. Die Sanitätsverwaltungen sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine genügende Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
2. Jeder Hafen und Flughafen muss mit einer Trinkwasserversorgung versehen sein.
3.[^7] Jeder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht, Abwasser sowie Lebensmittel und andere Stoffe, die für die öffentliche Gesundheit als gefährlich erachtet wurden, zu beseitigen und unschädlich zu machen.
Art. 15
Möglichst viele Häfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung befallener Personen, für Desinfektionen und bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion und überhaupt für die Durchführung aller anderer geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.
Art. 16
Die Sanitätsbehörde des Hafens:
- a. ergreift alle geeigneten Massnahmen, um in den Hafenanlagen die Zahl der Nagetiere auf einem bedeutungslosen Stand zu halten;
- b. macht alle Anstrengungen, um die Hafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.
Art. 17
1. Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal verfügt zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.
2. Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Ziffer 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 52 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.
Art. 18
Sofern es der Durchgangsverkehr verlangt, sind in den Flughäfen sobald wie möglich Zonen für den direkten Durchgangsverkehr einzurichten.
Art. 19
1. Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughafen dieses Gebietes.
2. Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:
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