Abkommen vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como (mit Beschreibung des Grenzverlaufs)

Typ Andere
Veröffentlichung 1951-04-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik,

in Erwägung der Notwendigkeit, die Grenzlinie längs der Achse der Roggia Molinara zwischen den Grenzsteinen 65 F (R) und 65 L (2. Sektor, 1. Sektion, 4. Abschnitt) abzuändern,[^1]

um den gewundenen Lauf der erwähnten Grenzlinie zu vereinfachen, die Zollüberwachung zu erleichtern und zudem das angrenzende Gelände durch die neue Kanalisierung der Roggia Molinara zu verbessern,

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen. Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart haben:

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Cima Garibaldi (oder Run Do) und Mont Dolent, abgeschlossen in Bern am 24. Juli 1941[^2], sind die beiden interessierten Regierungen übereingekommen, die Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como zu berichtigen und sie festzulegen auf der Achse des neuen Kanals, der auf Grund des von der Gemeinde Chiasso am 9. Mai 1949 ausgearbeiteten Projektes[^3] erstellt wurde, das einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Art. 2

Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit der Festlegung des neuen Grenzverlaufs betraut. Zu diesem Zwecke werden ihr folgende Aufgaben überbunden:

Art. 3

Die Kosten für die im vorangegangenen Artikel erwähnten Aufgaben werden wie folgt verteilt:

Art. 4

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Chiasso, am 5. April 1951.

Oberst de Raemy Gen. Luigi Morosini

Fussnoten

[^1]: Diese Grenzlinie wurde teilweise geändert durch das Abk. vom 23. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches (SR 0.132.454.221).

[^2]: SR 0.132.454.2

[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.

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