Konvention vom 15. Dezember 1950 betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (mit Anhang und Prot.)
1 Übersetzung Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Stand am 1. Juni 2015) Die Signatarstaaten vorliegender Konvention, in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen, in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern, haben beschlossen: Art. I Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen. Art. II
- a. – Mitglieder des Zollrates sind: (i) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention; (ii) die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.
- b. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist.
- c. – Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden.
- d. – Der Zollrat kann Vertreter von Nicht-Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen. Art. III Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen:
- a. – alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind;
- b. – die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen;
- c. – Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen;
- d. – Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die
3 4 Einreihung der Waren in die Zolltarife und über den Zollwert ; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;
- e. – in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen;
- f. – die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen;
- g. – den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;
- h. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen. Art. IV Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde. Art. V Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt. Art. VI
- a. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;
- b. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;
- c. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die
5 Einreihung der Waren in die Zolltarife» ein «Komitee für die Nomenkla-
6 tur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert» ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;
- d. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;
- e. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens. Art. VII
- a. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;
- b. – der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt;
- c. – der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden. Art. VIII
- a. – Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen;
- b. – unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen. Art. IX
- a. – Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Hauptund Hilfsorganen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten;
- b. – der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind. Art. X
- a. – Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen. Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein;
- b. – das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Art. XI
- a. – Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;
- b. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates. Art. XII
- a. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;
- b. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;
- c. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;
- d. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird. Art. XIII
- a. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;
- b. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;
- c. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung. Art. XIV Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen. Art. XV Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf. Art. XVI
- a. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;
- b. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatarund Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird. Art. XVII
- a. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;
- b. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft. Art. XVIII
- a. – Die Regierung jedes Nicht-Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;
- b. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatarund Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;
- c. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a. Art. XIX Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatarund Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen. Art. XX
- a. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;
- b. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatarund Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;
- c. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatarund Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;
- d. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen. Zu Urkund dessen haben die Nachgenannten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet. Ausgefertigt in Brüssel, am 15. Dezember 1950, in einem einzigen Exemplar in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleicherweise rechtsverbindlich sind und das in den Archiven der Belgischen Regierung hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an alle Signatarund Beitrittsstaaten übermittelt. (Es folgen die Unterschriften) Anhang Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zollrates Art. I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Betreffend Anwendung dieses Anhanges: (i) Dem Sinn des Artikels III entsprechend beziehen sich die Ausdrücke «Vermögen und Guthaben» auch auf die Vermögenswerte, die der Zollrat in Ausübung seiner rechtmässigen Befugnisse verwaltet; (ii) dem Sinn des Artikels V entsprechend sollen unter dem Ausdruck «Vertreter der Mitgliedstaaten» alle Vertreter, Suppleanten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre verstanden werden. Art. II Juristische Persönlichkeit Abschnitt 2 Der Zollrat ist eine juristische Person. Er kann:
- a. Verträge abschliessen,
- b. unbewegliche und bewegliche Güter kaufen und darüber frei verfügen,
- c. vor Gericht auftreten. In diesen Rechtsgebieten wird der Zollrat durch den Generalsekretär vertreten. Art. III Vermögen Abschnitt 3 Der Zollrat sowie seine Vermögen und Guthaben geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit unbeachtet des Aufenthaltsortes oder des Inhabers, es sei denn, er habe in einem besonderen Falle ausdrücklich darauf verzichtet. Es versteht sich jedoch, dass der Verzicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen ausgedehnt werden kann. Abschnitt 4 Die Amtsräume des Zollrates sind unverletzlich. Sein Vermögen und seine Guthaben, unbeachtet ihres Aufenthaltsortes oder ihres Inhabers, sind von Hausdurchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder von jeder andern Form von exekutiver, administrativer, richterlicher oder legislativer Zwangsvollstreckung befreit. Abschnitt 5 Die Archive des Zollrates und ganz allgemein alle Dokumente, die sein Eigentum sind oder die er verwahrt, sind unverletzlich, wo sie sich auch immer befinden mögen. Abschnitt 6 Ohne irgendeiner Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen, kann der Zollrat:
- a. Zahlungsmittel aller Art besitzen und Geldkonten jeder Währung führen;
- b. ungehindert seine Kapitalien von Land zu Land oder innerhalb eines Landes transferieren und eigene Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umtauschen. Abschnitt 7 Der Zollrat wird in der Ausübung der ihm kraft obigen Abschnittes 6 überbundenen Rechte allen Vorstellungen, die ihm möglicherweise durch eines seiner Mitglieder gemacht werden, insoweit Rechnung tragen als er glaubt, dies ohne Schädigung seiner eigenen Interessen tun zu können. Abschnitt 8 Der Zollrat, seine Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte sind:
- a. befreit von jeder direkten Steuer. Jedoch wird der Zollrat keine Befreiung von solchen Steuern verlangen, die eine blosse Entschädigung für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
- b. von allen Zöllen und von allen Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Zollrat für seinen amtlichen Gebrauch einund ausführt, befreit. Die gestützt auf diese Befreiung eingeführten Artikel dürfen im Gebiete des Landes, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung dieses Landes anerkannt wurden;
- c. von allen Zöllen und allen Verboten und Beschränkungen in Bezug auf seine Veröffentlichungen befreit. Abschnitt 9 Vorn Zollrat wird im Allgemeinen die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preise der beweglichen und unbeweglichen Güter eingeschlossen sind, nicht beansprucht. Indessen ergreifen die Mitglieder des Zollrates, falls dieser zu amtlichem Gebrauche wichtige Einkäufe macht, in deren Preis Gebühren und Abgaben dieser Art enthalten sind, jedes Mal, wenn es ihnen möglich ist, diejenigen administrativen Massnahmen, die für den Erlass oder die Rückzahlung dieser Gebührenoder Abgabenbeträge notwendig sind. Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenwesen Abschnitt 10 Der Zollrat geniesst für seine amtlichen Nachrichtenmittel auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung als sie von Seiten dieses Staates jeder andern Regierung, einschliesslich deren diplomatischen Mission, gewährt wird, und zwar in Bezug auf Prioritäten, Tarife und Taxen für Briefpost, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Bildfunksendungen, Telefongespräche und andere Mitteilungen, sowie auch in Bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an die Presse und an das Radio. Abschnitt 11 Die amtliche Korrespondenz und die andern amtlichen Mitteilungen des Zollrates dürfen nicht der Zensur unterworfen werden. Dieser Abschnitt darf in keiner Weise so ausgelegt werden, als ob er die Zulassung von zweckdienlichen Sicherheitsmassnahmen verbiete, welche im Einvernehmen zwischen Zollrat und jedem seiner Mitglieder zu bestimmen sind. Art. V Vertreter der Mitgliedstaaten Abschnitt 12 An den Tagungen des Zollrates, des Ständigen Technischen Komitees und der Komitees des Zollrates geniessen die Vertreter seiner Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte und während der Hinund Rückreise zum bzw. vom Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
- a. Schutz gegen Festnahme oder Haft und gegen Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, und, soweit es die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen betrifft (einschliesslich ihrer Äusserungen und Schriftstücke) Befreiung von jeder staatlichen Gerichtsbarkeit;
- b. Unverletzlichkeit aller Drucksachen und Dokumente;
- c. das Recht, Telegrafenschlüssel zu verwenden und vermittelst versiegelter Postsendungen oder Koffer Dokumente oder Korrespondenzen zu erhalten;
- d. Befreiung ihrer selbst und ihres Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen, die sich auf die Einwanderung und alle Massnahmen für Ausländer beziehen, und zwar in den Ländern, die sie in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte aufsuchen oder durchreisen;
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