Konvention vom 15. Dezember 1950 betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (mit Anhang und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1950-12-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Stand am 1. Juni 2015) Die Signatarstaaten vorliegender Konvention, in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen, in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern, haben beschlossen: Art. I Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen. Art. II

3 4 Einreihung der Waren in die Zolltarife und über den Zollwert ; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;

5 Einreihung der Waren in die Zolltarife» ein «Komitee für die Nomenkla-

6 tur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert» ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;

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