Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (mit Anhängen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1950-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Stand am 16. Januar 2013)

Die vertragschliessenden Staaten in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen; in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt; in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»; in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt; haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart: Art. I 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von

3 1. In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen. 2. Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben. Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer 1 des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben. (Es folgen die Unterschriften) Anhang A Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente 1. Gedruckte Bücher; 2. Zeitungen und Zeitschriften; 3. Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden; 4. amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden; 5. Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Reisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen; 6. Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen; 7. Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente; 8. Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden; 9. Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Rechnung der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt wurden; 10. Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben; 11. geographische, hydrographische und Himmelskarten; 12. Architekturpläne und -zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind. Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:

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