Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (mit Anhängen und Prot.)
1 Übersetzung Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Stand am 16. Januar 2013)
Die vertragschliessenden Staaten in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen; in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt; in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»; in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt; haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart: Art. I 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von
- a. Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt sind;
- b. Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anhängen B, C, D und E dieser Vereinbarung bezeichnet sind, sofern diese den im Anhang aufgeführten Bedingungen entsprechen und Erzeugnisse eines andern vertragschliessenden Staates darstellen. 2. Die Bestimmungen von Ziffer 1 dieses Artikels hindern einen Vertragsstaat nicht daran, auf den eingeführten Gegenständen
- a. anlässlich der Einfuhr oder später Gebühren oder andere interne Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, dass diese nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden;
- b. durch Regierungsoder Verwaltungsbehörden auf der Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die jedoch keine Zollgebühren sind, vorausgesetzt, dass sie ungefähr den Kosten für die geleisteten Dienste entsprechen und dass sie nicht eine indirekte Schutzmassnahme für einheimische Produkte oder eine steuerähnliche Abgabe auf der Einfuhr darstellen. Art. II 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände:
- a. Bücher und Publikationen, die für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
- b. amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Dokumente;
- c. Bücher und Veröffentlichungen der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
- d. Bücher und Publikationen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden, aber nicht im Buchhandel erscheinen;
- e. Veröffentlichungen, die zum Reisen ausserhalb des Importlandes einladen und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
- f. für Blinde bestimmte Gegenstände: 1. in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art; 2. andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden geeignete Gegenstände, sofern sie durch von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigte Blindeninstitutionen oder Blinden-Hilfswerke direkt eingeführt werden. 2. Sofern vertragschliessende Staaten mengenmässige Einschränkungen vornehmen und Devisenvorschriften erlassen, verpflichten sie sich, wenn immer möglich auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Art. III 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich zum Zwecke der Schaustellung an einer von den zuständigen Behörden des Importlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachherigen Wiederausfuhr bestimmt sind, alle möglichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren. Darunter sind zu verstehen: die Erteilung der erforderlichen Einfuhrbewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von Gebühren und andern, anlässlich der Einfuhr erhobenen internen Abgaben, ausgenommen solche, welche ungefähr den Kosten für geleistete Dienste entsprechen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden des Importlandes nicht daran, durch die nötigen Massnahmen die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluss der Ausstellung sicherzustellen. Art. IV Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:
- a. ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen der Freizügigkeit, die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder herabzusetzen;
- b. die mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundenen administrativen Formalitäten zu vereinfachen;
- c. bei allen wünschbaren Vorsichtsmassregeln für eine rasche Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu sorgen. Art. V Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung soll den vertragschliessenden Staaten nicht die Möglichkeit genommen werden, in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr oder nachherige Verwendung gewisser Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Massnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nötig werden. Art. VI Durch diese Vereinbarung sollen weder die Gesetze und Verordnungen noch irgendwelche internationalen Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen berührt oder abgeändert werden, die ein vertragschliessender Staat im Interesse des Urheberschutzes oder des Schutzes des gewerblichen Eigentums mit Einschluss der Patente und Fabrikmarken erlassen bzw. unterzeichnet hat. Art. VII Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung ergeben könnten, auf dem Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben. Art. VIII Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen vertragschliessenden Staaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die interessierten Parteien in gemeinsamem Einverständnis vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten anfordern. Art. IX 1. Diese Vereinbarung, deren englischer und französischer Text in gleicher Weise massgebend ist, trägt das heutige Datum und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen. 2. Die Vereinbarung ist von den Signatarstaaten, gemäss ihrer Verfassungsbestimmungen, zu ratifizieren. 3. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Art. X Die in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten können dieser Vereinbarung vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen. Art. XI Diese Vereinbarung tritt mit demjenigen Tage in Kraft, an welchem der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen in den Besitz der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden von zehn Staaten gelangt ist. Art. XII 1. Die am Tage des Inkrafttretens an der Vereinbarung beteiligten Staaten ergreifen, jeder für sich, innert sechs Monaten alle diejenigen Massnahmen, die für die praktische Durchführung erforderlich sind. 2. Für alle Staaten, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Datum der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde an gerechnet. 3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen unterbreiten die vertragschliessenden Staaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur praktischen Durchführung der Vereinbarung getroffen haben. 4. Dieser Bericht wird von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an alle Signatarstaaten der Vereinbarung sowie an die Internationale Handelsorganisation (vorläufig an deren interimistische Kommission) versandt. Art. XIII Jeder vertragschliessende Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder in jedem spätern Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu richtenden Note erklären, dass diese Vereinbarung auch für ein oder mehrere Gebiete verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat die Verantwortung trägt. Art. XIV 1. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann diese von jedem Vertragsstaat in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, für dessen internationale Beziehungen er die Verantwortung trägt, durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Erklärung gekündigt werden. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung wirksam. Art. XV Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischer Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X aufgeführten Ratifikationsoder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit. Art. XVI Sofern ein Drittel der Vertragsstaaten es verlangt, setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision der vorliegenden Vereinbarung auf die Tagesordnung der nächsten Generalkonferenz dieser Organisation. Art. XVII Die Anhänge A, B, C, D und E sowie das der Vereinbarung beigelegte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung. Art. XVIII
3 1. In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen. 2. Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben. Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer 1 des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben. (Es folgen die Unterschriften) Anhang A Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente 1. Gedruckte Bücher; 2. Zeitungen und Zeitschriften; 3. Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden; 4. amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden; 5. Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Reisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen; 6. Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen; 7. Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente; 8. Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden; 9. Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Rechnung der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt wurden; 10. Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben; 11. geographische, hydrographische und Himmelskarten; 12. Architekturpläne und -zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind. Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:
- a. Papeteriewaren;
- b. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und Fremdenverkehrsplakate und -veröffentlichungen), die hauptsächlich der kommerziellen Propaganda dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;
- c. Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 Prozent des Raumes einnimmt;
- d. alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 Prozent des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr betrifft dieser Prozentsatz nur die privaten kommerziellen Anzeigen. Anhang B Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 1. Malereien und Zeichnungen, einschliesslich die ganz von Hand gemachten Kopien, ausgenommen fabrikmässig hergestellte, bemalte und verzierte Gegenstände; 2. Lithographien, Stiche, Handdrucke, die nummeriert, vom Künstler gezeichnet und von graviertem Stein, Platten oder anderem gänzlich von Hand bearbeitetem Material abgezogen sind; 3. Originalwerke der Bildhauerei, Freiplastiken, in Relief oder in Intaglio, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände mit kommerziellem Charakter; 4. Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieser Gegenstände ermächtigte öffentliche Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sie nicht verkauft werden dürfen; 5. Sammlungen und Sammlungsgegenstände, die sich auf die Wissenschaft, insbesondere die Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie beziehen, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen; 6. über 100 Jahre alte Gegenstände. Anhang C Bildund Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter 1. Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorganisationen) eingeführt werden. Die Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von andern öffentlichen oder privaten Institutionen oder Gesellschaften verwendet werden, die von den genannten Behörden dazu ermächtigt sind und einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter aufweisen; 2. Film-Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind. Sie können zum Zwecke der Wiedergabe in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, importiert werden unter Vorbehalt einer möglichen Beschränkung der Zollfreiheit auf zwei Kopien. Die Wochenschauen stehen nur dann im Genuss dieser Bevorzugung, wenn sie von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane) eingeführt werden; 3. Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich für die von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigten öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane); 4. Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind; 5. Modelle, Maquetten, Wandbilder, die ausschliesslich zu Vorführungsund Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen. Diese müssen von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigt sein. Anhang D Wissenschaftliche Instrumente und Apparate Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschliesslich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, unter Vorbehalt:
- a. dass die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Importlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter Kontrolle und auf Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
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