Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (mit Anhängen und Prot.)
1 Übersetzung Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Stand am 16. Januar 2013)
Die vertragschliessenden Staaten in der Erwägung, dass der freie Austausch der Ideen und des Wissens und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung aller verschiedenen Ausdrucksformen der Zivilisation unerlässliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung sind und deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen; in der Erwägung, dass dieser Austausch hauptsächlich durch die Vermittlung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zustande kommt; in der Erwägung, dass in der Gründungsakte der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit und insbesondere der Austausch von Veröffentlichungen und Gegenständen von künstlerischem oder wissenschaftlichem Interesse und anderem nützlichem Informationsmaterial befürwortet wird, dass ferner die Organisation «das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch die Förderung der zur Information der Massen bestehenden Organe erleichtert» und dass sie internationale Vereinbarungen empfiehlt, «die von Nutzen scheinen für die freie Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild»; in der Erkenntnis, dass eine internationale Vereinbarung zur Förderung des freien Austausches von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ein wirksames Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt; haben deshalb die folgenden Bestimmungen vereinbart: Art. I 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, keine Zölle oder andere Abgaben zu erheben für die Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr von
- a. Büchern, Veröffentlichungen und Dokumenten, die im Anhang A dieser Vereinbarung aufgeführt sind;
- b. Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die in den Anhängen B, C, D und E dieser Vereinbarung bezeichnet sind, sofern diese den im Anhang aufgeführten Bedingungen entsprechen und Erzeugnisse eines andern vertragschliessenden Staates darstellen. 2. Die Bestimmungen von Ziffer 1 dieses Artikels hindern einen Vertragsstaat nicht daran, auf den eingeführten Gegenständen
- a. anlässlich der Einfuhr oder später Gebühren oder andere interne Abgaben irgendwelcher Art zu erheben, vorausgesetzt, dass diese nicht höher sind als die Abgaben, die direkt oder indirekt auf gleichartigen einheimischen Produkten erhoben werden;
- b. durch Regierungsoder Verwaltungsbehörden auf der Einfuhr oder anlässlich der Einfuhr Gebühren oder Abgaben zu erheben, die jedoch keine Zollgebühren sind, vorausgesetzt, dass sie ungefähr den Kosten für die geleisteten Dienste entsprechen und dass sie nicht eine indirekte Schutzmassnahme für einheimische Produkte oder eine steuerähnliche Abgabe auf der Einfuhr darstellen. Art. II 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände:
- a. Bücher und Publikationen, die für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
- b. amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Dokumente;
- c. Bücher und Veröffentlichungen der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
- d. Bücher und Publikationen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden, aber nicht im Buchhandel erscheinen;
- e. Veröffentlichungen, die zum Reisen ausserhalb des Importlandes einladen und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
- f. für Blinde bestimmte Gegenstände: 1. in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art; 2. andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden geeignete Gegenstände, sofern sie durch von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigte Blindeninstitutionen oder Blinden-Hilfswerke direkt eingeführt werden. 2. Sofern vertragschliessende Staaten mengenmässige Einschränkungen vornehmen und Devisenvorschriften erlassen, verpflichten sie sich, wenn immer möglich auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben oder Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Art. III 1. Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich zum Zwecke der Schaustellung an einer von den zuständigen Behörden des Importlandes zugelassenen öffentlichen Ausstellung eingeführt werden und zur nachherigen Wiederausfuhr bestimmt sind, alle möglichen Einfuhrerleichterungen zu gewähren. Darunter sind zu verstehen: die Erteilung der erforderlichen Einfuhrbewilligungen, die Befreiung von Zöllen sowie von Gebühren und andern, anlässlich der Einfuhr erhobenen internen Abgaben, ausgenommen solche, welche ungefähr den Kosten für geleistete Dienste entsprechen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern die Behörden des Importlandes nicht daran, durch die nötigen Massnahmen die Wiederausfuhr der betreffenden Gegenstände nach Schluss der Ausstellung sicherzustellen. Art. IV Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:
- a. ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen der Freizügigkeit, die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder herabzusetzen;
- b. die mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundenen administrativen Formalitäten zu vereinfachen;
- c. bei allen wünschbaren Vorsichtsmassregeln für eine rasche Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters zu sorgen. Art. V Durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung soll den vertragschliessenden Staaten nicht die Möglichkeit genommen werden, in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zu ergreifen, um die Einfuhr oder nachherige Verwendung gewisser Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Massnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nötig werden. Art. VI Durch diese Vereinbarung sollen weder die Gesetze und Verordnungen noch irgendwelche internationalen Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen berührt oder abgeändert werden, die ein vertragschliessender Staat im Interesse des Urheberschutzes oder des Schutzes des gewerblichen Eigentums mit Einschluss der Patente und Fabrikmarken erlassen bzw. unterzeichnet hat. Art. VII Die vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, alle Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung ergeben könnten, auf dem Verhandlungswege oder durch ein Vergleichsverfahren zu regeln, und zwar unbeschadet früherer vertraglicher Bestimmungen, die sie allenfalls zur Regelung der zwischen ihnen auftretenden Streitfälle getroffen haben. Art. VIII Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen vertragschliessenden Staaten über den erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter eines eingeführten Gegenstandes können die interessierten Parteien in gemeinsamem Einverständnis vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein Gutachten anfordern. Art. IX 1. Diese Vereinbarung, deren englischer und französischer Text in gleicher Weise massgebend ist, trägt das heutige Datum und steht allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie allen Nichtmitgliedstaaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung offen. 2. Die Vereinbarung ist von den Signatarstaaten, gemäss ihrer Verfassungsbestimmungen, zu ratifizieren. 3. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Art. X Die in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten können dieser Vereinbarung vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen. Art. XI Diese Vereinbarung tritt mit demjenigen Tage in Kraft, an welchem der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen in den Besitz der Ratifikationsoder Beitrittsurkunden von zehn Staaten gelangt ist. Art. XII 1. Die am Tage des Inkrafttretens an der Vereinbarung beteiligten Staaten ergreifen, jeder für sich, innert sechs Monaten alle diejenigen Massnahmen, die für die praktische Durchführung erforderlich sind. 2. Für alle Staaten, die ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Datum der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde an gerechnet. 3. Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen unterbreiten die vertragschliessenden Staaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Massnahmen, die sie zur praktischen Durchführung der Vereinbarung getroffen haben. 4. Dieser Bericht wird von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur an alle Signatarstaaten der Vereinbarung sowie an die Internationale Handelsorganisation (vorläufig an deren interimistische Kommission) versandt. Art. XIII Jeder vertragschliessende Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde oder in jedem spätern Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu richtenden Note erklären, dass diese Vereinbarung auch für ein oder mehrere Gebiete verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat die Verantwortung trägt. Art. XIV 1. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung kann diese von jedem Vertragsstaat in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, für dessen internationale Beziehungen er die Verantwortung trägt, durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Erklärung gekündigt werden. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung wirksam. Art. XV Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Ziffer 1 erwähnten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischer Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X aufgeführten Ratifikationsoder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit. Art. XVI Sofern ein Drittel der Vertragsstaaten es verlangt, setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision der vorliegenden Vereinbarung auf die Tagesordnung der nächsten Generalkonferenz dieser Organisation. Art. XVII Die Anhänge A, B, C, D und E sowie das der Vereinbarung beigelegte Protokoll bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung. Art. XVIII
3 1. In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird diese Vereinbarung am Tage ihres Inkrafttretens vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen. 2. Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten namens ihrer Regierungen diese Vereinbarung unterschrieben. Gegeben in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertundfünfzig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Ziffer 1 des Artikels IX erwähnten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übergeben. (Es folgen die Unterschriften) Anhang A Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente 1. Gedruckte Bücher; 2. Zeitungen und Zeitschriften; 3. Bücher und Dokumente, die durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckpresse erzeugt wurden; 4. amtliche, parlamentarische und administrative Dokumente, die in ihrem Ursprungslande veröffentlicht wurden; 5. Plakate und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr, die das Publikum zu Reisen ausserhalb des Importlandes auffordern: Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, mit oder ohne Illustrationen, einschliesslich den von privaten Unternehmen herausgegebenen; 6. Veröffentlichungen, die zum Studium im Auslande einladen; 7. Manuskripte und maschinengeschriebene Dokumente; 8. Kataloge über Bücher und Veröffentlichungen, die von einem ausserhalb des Importlandes ansässigen Verleger oder Buchhändler zum Verkauf angeboten werden; 9. Kataloge über Filme, Tonaufnahmen oder jegliches andere akustische oder Bildmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter, die von oder für die Rechnung der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt wurden; 10. Musik, handgeschrieben, gedruckt oder durch andere Vervielfältigungsverfahren als die Druckerpresse wiedergegeben; 11. geographische, hydrographische und Himmelskarten; 12. Architekturpläne und -zeichnungen oder solche industriellen oder technischen Charakters, in Original oder Kopie, die für das Studium in einem von den zuständigen Behörden des Importlandes für die zollfreie Einfuhr solcher Gegenstände ermächtigten wissenschaftlichen Institut bzw. Lehrinstitut bestimmt sind. Die in diesem Anhang A vorgesehenen Vergünstigungen finden keine Anwendung auf folgende Gegenstände:
- a. Papeteriewaren;
- b. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge und Fremdenverkehrsplakate und -veröffentlichungen), die hauptsächlich der kommerziellen Propaganda dienen und von einem privaten Unternehmen oder für dessen Rechnung herausgegeben wurden;
- c. Zeitungen und Zeitschriften, in denen der Reklameteil mehr als 70 Prozent des Raumes einnimmt;
- d. alle anderen Gegenstände (mit Ausnahme der oben bezeichneten Kataloge), in denen der Reklameteil mehr als 25 Prozent des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen für den Fremdenverkehr betrifft dieser Prozentsatz nur die privaten kommerziellen Anzeigen. Anhang B Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 1. Malereien und Zeichnungen, einschliesslich die ganz von Hand gemachten Kopien, ausgenommen fabrikmässig hergestellte, bemalte und verzierte Gegenstände; 2. Lithographien, Stiche, Handdrucke, die nummeriert, vom Künstler gezeichnet und von graviertem Stein, Platten oder anderem gänzlich von Hand bearbeitetem Material abgezogen sind; 3. Originalwerke der Bildhauerei, Freiplastiken, in Relief oder in Intaglio, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände mit kommerziellem Charakter; 4. Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieser Gegenstände ermächtigte öffentliche Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, dass sie nicht verkauft werden dürfen; 5. Sammlungen und Sammlungsgegenstände, die sich auf die Wissenschaft, insbesondere die Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie beziehen, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen; 6. über 100 Jahre alte Gegenstände. Anhang C Bildund Hörmaterial mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter 1. Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorganisationen) eingeführt werden. Die Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von andern öffentlichen oder privaten Institutionen oder Gesellschaften verwendet werden, die von den genannten Behörden dazu ermächtigt sind und einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter aufweisen; 2. Film-Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind. Sie können zum Zwecke der Wiedergabe in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, importiert werden unter Vorbehalt einer möglichen Beschränkung der Zollfreiheit auf zwei Kopien. Die Wochenschauen stehen nur dann im Genuss dieser Bevorzugung, wenn sie von den durch die zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang ermächtigten Organisationen (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane) eingeführt werden; 3. Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschliesslich für die von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigten öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Importlandes auch Rundspruchorgane); 4. Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind; 5. Modelle, Maquetten, Wandbilder, die ausschliesslich zu Vorführungsund Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen. Diese müssen von den zuständigen Behörden des Importlandes zum zollfreien Empfang dieses Materials ermächtigt sein. Anhang D Wissenschaftliche Instrumente und Apparate Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschliesslich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, unter Vorbehalt:
- a. dass die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Importlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter Kontrolle und auf Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
- b. dass im gegebenen Zeitpunkt keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Importland hergestellt werden. Anhang E Gegenstände für Blinde 1. Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente aller Art in Blindenschrift. 2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden verwendbare Gegenstände, die direkt von ihren eigenen Institutionen oder von den von den zuständigen Behörden des Importlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigten Blinden-Hilfsorganisationen eingeführt werden. Protokoll Die vertragschliessenden Staaten, bestrebt, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vereinbarung vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern, haben folgendes vereinbart: 1. Die Vereinigten Staaten von Amerika können diese Vereinbarung gemäss Artikel IX ratifizieren oder ihr gemäss Artikel X beitreten, mit dem unten aufgeführten Vorbehalt. 2. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika der Vereinbarung mit dem in Ziffer 1 vorgesehenen Vorbehalt beitreten und Vertragspartei werden, können sie sich gegenüber jedem an dieser Vereinbarung beteiligten Staat auf die Bestimmungen des Vorbehalts berufen; desgleichen kann sich auch jeder Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber auf diesen berufen. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Massnahme darf einen diskriminierenden Charakter haben. Text des Vorbehalts:
- a. Falls es sich herausstellen sollte, dass – infolge der von einem Vertragsstaat gemäss dieser Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen – die Einfuhr irgendeines in dieser Vereinbarung erwähnten Produktes in diesen Staat unverhältnismässig zunimmt oder unter solchen Bedingungen geschieht, dass die einheimische Industrie, welche ähnliche oder direkt im Konkurrenzwettbewerb stehende Produkte hervorbringt, dadurch bedroht wird oder bedroht werden könnte, so ist es dem vertragschliessenden Staat freigestellt, unter Beobachtung der in der vorhergehenden Ziffer
2 enthaltenen Bestimmungen, für den in Frage stehenden Gegenstand im Ausmass und während der Zeit, die zur Verhinderung oder Wiedergutmachung eines solchen Schadens nötig ist, sich ganz oder teilweise der Verpflichtungen zu entbinden, die er mit der vorliegenden Vereinbarung eingegangen ist.
- b. Bevor ein Vertragsstaat eine der unter Buchstabe a vorgesehenen Massnahmen ergreift, gibt er davon der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur schriftlich Kenntnis, und zwar so frühzeitig als möglich. Er gibt ihr und den an der Vereinbarung beteiligten Vertragsstaaten die Möglichkeit, sich mit ihm über die in Aussicht genommene Massnahme zu besprechen.
- c. In kritischen Fällen, in denen ein verspätetes Eingreifen schwer wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringen würde, können gestützt auf Buchstabe a dieses Protokolls, ohne vorherige Rückfragen, aber unter der Bedingung, unverzüglich nachher Besprechungen aufzunehmen, provisorische Schutzmassnahmen ergriffen werden.
4 Geltungsbereich am 16. Januar 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung(N) Afghanistan 19. März 1958 19. März 1958 Ägypten 8. Februar 1952 21. Mai 1952 Armenien 23. August 2010 23. August 2010 Australien 5. März 1992 B 5. März 1992 Barbados 13. April 1973 N 30. November 1966 Belgien 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Bolivien 22. September 1970 22. September 1970 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgarien 14. März 1997 B 14. März 1997 Burkina Faso 14. September 1965 B 14. September 1965 China Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Côte d’Ivoire 19. Juli 1963 B 19. Juli 1963 Dänemark 4. April 1960 B 4. April 1960 Deutschland 9. August 1957 B 9. August 1957 El Salvador 24. Juni 1953 24. Juni 1953 Estland 1. August 2001 1. August 2001 Fidschi 31. Oktober 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 30. April 1956 B 30. April 1956 Frankreich 14. Oktober 1957 14. Oktober 1957 Gabun 4. September 1962 B 4. September 1962 Ghana 7. April 1958 N 5. März 1957 Griechenland 12. Dezember 1955 12. Dezember 1955 Guatemala 8. Juli 1960 8. Juli 1960 Haiti 14. Mai 1954 14. Mai 1954 Heiliger Stuhl 22. August 1979 B 22. August 1979 Irak 11. August 1972 B 11. August 1972 Iran 7. Januar 1966 7. Januar 1966 Irland 19. September 1978 B 19. September 1978 Israel 27. März 1952 21. Mai 1952 Italien 26. November 1962 B 26. November 1962 Japan 17. Juni 1970 B 17. Juni 1970 Jordanien 31. Dezember 1958 B 31. Dezember 1958 Kambodscha 5. November 1951 B 21. Mai 1952 Kamerun 15. Mai 1964 B 15. Mai 1964 Kasachstan 21. Dezember 1998 B 21. Dezember 1998 Kenia 15. März 1967 B 15. März 1967 Kirgisistan 19. Juli 2005 B 19. Juli 2005 Inkrafttreten Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung(N) Kongo (Brazzaville) 26. August 1968 B 26. August 1968 Kongo (Kinshasa) 3. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Kroatien 26. Juli 1993 N 8. Oktober 1991 Kuba 27. August 1952 B 27. August 1952 Laos 28. Februar 1952 B 21. Mai 1952 Lettland 20. November 2001 B 20. November 2001 Liberia 16. September 2005 16. September 2005 Libyen 22. Januar 1973 B 22. Januar 1973 Litauen 21. August 1998 B 21. August 1998 Luxemburg 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Madagaskar 23. Mai 1962 B 23. Mai 1962 Malawi 17. August 1965 B 17. August 1965 Malaysia 29. Juni 1959 N 31. August 1957 Malta 19. Januar 1968 N 21. September 1964 Marokko 25. Juli 1968 B 25. Juli 1968 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 2. September 1997 N 17. November 1991 Moldau 3. September 1998 B 3. September 1998 Monaco 18. März 1952 B 21. Mai 1952 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Neuseeland 29. Juni 1962 29. Juni 1962 Cook-Inseln 29. Juni 1962 29. Juni 1962 Niue 29. Juni 1962 29. Juni 1962 Tokelau 29. Juni 1962 29. Juni 1962 Nicaragua 17. Dezember 1963 B 17. Dezember 1963 Niederlande 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Curaçao 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Sint Maarten 31. Oktober 1957 31. Oktober 1957 Niger 22. April 1968 B 22. April 1968 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 2. April 1959 B 2. April 1959 Oman 19. Dezember 1977 B 19. Dezember 1977 Österreich 12. Juni 1958 B 12. Juni 1958 Pakistan 17. Januar 1952 21. Mai 1952 Philippinen 30. August 1952 30. August 1952 Polen 24. September 1971 B 24. September 1971 Portugal 11. Juni 1984 B 11. Juni 1984 Ruanda 1. Dezember 1964 N 1. Juli 1962 Rumänien 24. November 1970 B 24. November 1970 Russland 7. Oktober 1994 7. Oktober 1994 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung(N) Salomoninseln 3. September 1981 N 7. Juli 1978 Sambia 1. November 1974 N 24. Oktober 1964 San Marino 30. Juli 1985 B 30. Juli 1985 Schweden 21. Mai 1952 21. Mai 1952 Schweiz 7. April 1953 7. April 1953 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Singapur 11. Juli 1969 B 11. Juli 1969 Slowakei 9. Juni 1997 B 9. Juni 1997 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 7. Juli 1955 B 7. Juli 1955 Sri Lanka 8. Januar 1952 B 21. Mai 1952 Syrien 16. September 1980 16. September 1980 Tansania 26. März 1963 B 26. März 1963 Thailand 18. Juni 1951 21. Mai 1952 Togo 16. November 2009 16. November 2009 Tonga 11. November 1977 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik 22. August 1997 B 22. August 1997 Tunesien 14. Mai 1971 B 14. Mai 1971 Uganda 15. April 1965 B 15. April 1965 Ungarn 15. März 1979 B 15. März 1979 Uruguay 20. April 1999 20. April 1999 Venezuela 1. Mai 1992 B 1. Mai 1992 Vereinigte Staaten 2. November 1966 2. November 1966 Vereinigtes Königreich 11. März 1954 11. März 1954 Anguilla 11. März 1954 11. März 1954 Britische Jungferninseln 11. März 1954 11. März 1954 Falklandinseln 11. März 1954 11. März 1954 Gibraltar 11. März 1954 11. März 1954 Insel Man 11. März 1954 11. März 1954 Kanalinseln 11. März 1954 11. März 1954 Montserrat 11. März 1954 11. März 1954 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 11. März 1954 11. März 1954 Vietnam 1. Juni 1952 B 1. Juni 1952 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960 Vorbehalte und Erklärungen Deutschland 1. Bis zum Ablauf der Übergangszeit gemäss Artikel 3 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 wird die vorgenannte Vereinbarung nicht auf das Saarland angewendet. 2. Entsprechend den in der Präambel dargelegten Zielen dieser Vereinbarung legt die Bundesrepublik die in Artikel 1 dieser Vereinbarung enthaltene Bestimmung dahingehend aus, dass die Gewährung der Zollfreiheit den freien Austausch der Ideen und des Wissens zwischen den vertragschliessenden Staaten fördern soll, dass diese Bestimmung dagegen nicht das Ziel verfolgt, Produktionsverlagerungen in ein anderes Land zu fördern, wenn diese aus vorwiegend kommerziellen Gründen vorgenommen werden. Kenia 1. Anhang B Absatz 6 der Vereinbarung sieht die freie Einfuhr der «über 100 Jahre alten Gegenstände» vor. Gemäss der Gesetzgebung Kenias können solche Gegenstände nur frei eingeführt werden, wenn:
- a. sie unter die Kategorie der Kunstwerke fallen;
- b. sie nicht zum Verkauf bestimmt sind, was vom Kommissar der Zollund Steuerverwaltung festgestellt wird;
- c. dieser Kommissar in schlüssiger Weise festgestellt hat, dass diese Gegenstände «über 100 Jahre» alt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegen die Gegenstände den im Zolltarif enthaltenen Zollsätzen. 2. Was Anhang C Absatz 1 der Vereinbarung betrifft, so können Filme, Filmstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen und wissenschaftlichen Charakters in Kenia unter den den Bestimmungen der Vereinbarung entsprechenden Bedingungen frei eingeführt werden. Das gleiche gilt nicht notwendigerweise für gleichartige Gegenstände kulturellen Charakters, die den Zollsätzen unterliegen, welche in den entsprechenden Rubriken des Tarifes vorgesehen sind. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass es unmöglich ist, auf wirklich genaue Art den Begriff «kulturell» zu bestimmen. 3. Was Anhang C Absatz 3 betrifft, so können Tonbandaufnahmen erzieherischen und wissenschaftlichen Charakters zu in der Vereinbarung vorgesehenen Zwecken frei in Kenia eingeführt werden. Hingegen enthält die Gesetzgebung Kenias keine besonderen Bestimmungen für die Einfuhr von Tonbandaufnahmen kulturellen Charakters, welche den Zollsätzen unterliegen, die in den entsprechenden Rubriken des Tarifes vorgesehen sind.
5 Schweiz Die Schweizerische Regierung behält sich gegenüber Vertragsstaaten, die Einfuhrbeschränkungen oder Devisenvorschriften in einseitiger Weise handhaben und damit die Vereinbarung unwirksam machen, volle Handlungsfreiheit vor. Meine Unterschrift wird ferner ohne Präjudiz in Bezug auf die Haltung der Schweizerischen Regierung zur Charta von Havanna vom 24. März 1948, in welcher eine internationale Handelsorganisation vorgesehen ist, abgegeben. Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist. Vereinigte Staaten von Amerika Die Ratifikation ist vom Vorbehalt begleitet, der im Protokoll zur Vereinbarung enthalten ist.
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1952 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. April 1953 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. April 1953 AS 1953 463; BBl 1952 II 337
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1953 461 und kulturellen Charakters und kulturellen Charakters
SR 0.120 und kulturellen Charakters und kulturellen Charakters und kulturellen Charakters und kulturellen Charakters AS 1976 2015
AS 1970 1056, 1974 1503, 1981 104, 1985 373, 1986 107, 2004 3723, 2007 1407 und 2013 401. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internet- seite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). und kulturellen Charakters * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. und kulturellen Charakters
Art. 1 des BB vom 25. Sept. 1952 (AS 1953 461)
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