Schweizerisch-deutsche Vereinbarung vom 11. Juli 1953 über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-07-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

haben

im Hinblick darauf, dass die Regelung der Schulden der deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke in dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953[^1] unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen worden ist,

von dem Wunsche geleitet, eine befriedigende Regelung des Schuldendienstes der Grenzkraftwerke herbeizuführen und dabei den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen gebührend Rechnung zu tragen,

in teilweiser Abänderung und Ergänzung der am 27. August 1949 über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Rhein getroffenen Vereinbarung

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sichert den Transfer nach der Schweiz für die von den Grenzkraftwerken

geschuldeten laufenden und rückständigen Zinsen, Tilgungsraten und rückzahlbar werdenden Kapitalbeträge auf die bestehenden Anleihen und Darlehen bis zu deren vollständiger Rückzahlung auf der Grundlage einer angemessenen Neuregelung der Bedingungen der Anleihens- und Darlehensverträge zu.

Diese Zusicherung gilt nicht für Schuldverschreibungen und Coupons, die noch nicht nach Massgabe der deutschen Bestimmungen über die Auslandsbondsbereinigung bereinigt worden sind.

Art. 2

Für die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen der in Artikel 1 genannten Grenzkraftwerke werden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts[^2] hiermit als anwendbar anerkannt. Für solche Beschlüsse, die spätestens bis zum 31. Dezember 1954 gefasst werden, gelten, soweit die Anleihensbedingungen nicht weiterhin vertragsgemäss voll erfüllt werden, in Abweichung von den Vorschriften des Artikels 1170, Ziffer 1, 3, 4 und 5, des Artikels 1172 und des Artikels 1177, Ziffer 2, des schweizerischen Obligationenrechts die folgenden Erleichterungen:

Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen, abgesehen von Titeln, die kein Stimmrecht gewähren (Artikel 1172, Absatz 1, des schweizerischen Obligationenrechts), die folgenden Obligationen ausser Betracht, soweit sie nicht vorgelegt und in den Gläubigerversammlungen vertreten werden:

Zuständig für die Genehmigung der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen der Anleihen im Sinne von Artikel 1176 des schweizerischen Obligationenrechts ist die oberste kantonale Nachlassbehörde des Kantons Aargau.

Art. 3

Solange zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen ein gebundener Zahlungsverkehr besteht, werden die auf Grund des Artikels 1 zu transferierenden Beträge auf diesem Wege überwiesen.

Art. 4

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bonn, den 11. Juli 1953.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Schaffner | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: / Mueller-Graaf | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.291.364

[^2]: SR 220

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