Abkommen vom 11. Mai 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Frankreich betreffend die Elektrifikation gewisser Zufahrtslinien der französischen Bahnen nach der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-05-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Republik Frankreich anderseits,

haben sich im Hinblick auf die Bedeutung, welche der Elektrifikation der Zufahrtslinien der französischen Bahnen nach der Schweiz für die Entwicklung der französisch‑schweizerischen Bahnverbindungen und für den Transitverkehr zukommt, über folgende Bestimmungen geeinigt:

Art. 1

Die französische Regierung verpflichtet sich, der SNCF[^1] zu ermöglichen, gleichzeitig die Eisenbahnlinien Reding‑Strassburg‑Basel und Dijon‑Vallorbe (inbegriffen die Strecke Frasne‑Les Verrières) innert einer Frist von 4 bis höchstens 6 Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu elektrifizieren.

Art. 2

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, die Beschaffung der für diese Elektrifikationen notwendigen Geldmittel auf die folgende Art und Weise zu gestatten:

Die SBB sind ausserdem berechtigt, auf Gesuch der SNCF hin jederzeit ihren Kredit von 200 Millionen auf 250 Millionen Schweizerfranken zu erhöhen.

Art. 3

Die Bedingungen der in Artikel 2 vorgesehenen Finanzierung sind Gegenstand

Gemäss Vereinbarung aus dem Jahre 1937 zwischen dem französischen Staat und den grossen Eisenbahngesellschaften garantiert der französische Staat die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Gelder.

Art. 4

Die Kredithingabe seitens der SBB sowie der Zinsen‑ und Amortisationsdienst der SNCF erfolgen grundsätzlich im Rahmen der im Zeitpunkt der Fälligkeit in Kraft stehenden Zahlungsabkommen. Jeder der beiden Regierungen steht es jedoch frei, wenn die Umstände oder die eigene Lage es erfordern, nach einer wenigstens zwei Monate vor Fälligkeit durchzuführenden Konsultation der andern Partei die Überweisung der Kredite ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs zu verlangen. In diesem Falle werden der Zinsendienst und die Amortisationen auf dem gleichen Wege durchgeführt. Beim Fehlen eines Zahlungsabkommens sind alle Zahlungen obligatorisch in freien Schweizerfanken vorzunehmen.

Art. 5

Die beiden Regierungen verpflichten sich, zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Ländern und des internationalen Transitverkehrs an den hiefür vorgesehenen Grenzübergängen alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Ländern in keinem Fall ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle Massnahmen, die zu einer ungünstigeren Behandlung führen könnten, insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft.

Art. 6

Das vorstehende Abkommen tritt sofort nach Mitteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden beider Länder in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Bern, am 11. Mai 1954.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Französische Republik: | | --- | --- | | Max Petitpierre | Jean Chauvel |

Fussnoten

[^1]: Société nationale des chemins de fer françaises.

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