Abkommen vom 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1951-10-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Italien

vom Wunsche geleitet, die Stellung der beidseitigen Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu verbessern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 4. April 1949[^1] ersetzt, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–4[^2]
II. Besondere Bestimmungen
Art. 5

1.–3. …[^3]

4. Italienische Staatsangehörige, welche die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b, dieses Artikels nicht erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch darauf, dass die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung bezahlten Beiträge an die in Artikel 1 bezeichneten Sozialversicherungen überwiesen werden. Diese verwenden die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten, damit er der Vorteile der in Artikel 1 bezeichneten italienischen Gesetzgebung sowie der von den italienischen Behörden zu erlassenden Sonderbestimmungen teilhaftig wird. Steht dem Versicherten auf Grund der italienischen Gesetzgebung ebenfalls kein Rentenanspruch zu, so zahlen ihm die italienischen Sozialversicherungen auf Antrag die ihnen überwiesenen Beiträge aus.

5. Die Überweisung der Beiträge gemäss Absatz 4 kann verlangt werden

Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge an die italienischen Sozialversicherungen überwiesen wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung keine Rechte mehr geltend machen. Ihnen und ihren Hinterlassenen steht nur dann ein Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung zu, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1, Buchstabe a, nach Ablauf der Periode, für welche die überwiesenen Beiträge geschuldet waren, erfüllen.

Art. 6[^4]
III. Ausführungsbestimmungen
Art. 7–10[^5]
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11–13[^6]
Art. 14

1. …[^7]

2. Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben dessen Bestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar; einschränkende Vorschriften über die Gewährung von Versicherungsleistungen im Falle von Auslandaufenthalt bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Rom, den 17. Oktober 1951.

Für die Schweiz: Für Italien:
Saxer Reale

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung

Abgeschlossen im Rom am 17. Oktober 1951 Datum des Inkrafttretens: 28. Dezember 1953

Bei der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten, dass über folgende Punkte Einverständnis besteht:

Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 5, Absatz 5, Buchstabe b., des Abkommens gilt:

Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heutigen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. Es gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen, in doppelter Urschrift, in Rom, am 17. Oktober 1951.

Für die Schweiz: Für Italien:
Saxer Reale
Fussnoten

[^1]: [AS 1950 365]

[^2]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109 454.2).

[^3]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2).

[^4]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2).

[^5]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2).

[^6]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2).

[^7]: Aufgehoben durch Art. 26 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Dez. 1962 (SR 0.831.109.454.2).

[^8]: SR 142.20

[^9]: AS 1950 365

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