Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-02-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

haben, getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und in der Erwägung,

dass Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; dass auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; dass derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und dass die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;

dass Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;

dass am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;

dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden» zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemässe Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;

dass der genannte Ausschuss den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen unter der Bedingung, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;

dass eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;

dass zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger‑ und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;

dass diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I–VI dieses Abkommens abgedruckt ist); dass diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und dass dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;

dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und dass die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind;

folgendes vereinbart:

Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren

Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.

Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmassnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmassnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

Art. 4 Zu regelnde Schulden

1. Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind

2. Voraussetzung ist, dass die Schulden

3. Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden

Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen

1. Eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.

2. Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.

3. Eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschliesslich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).

4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäss den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.

5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin massgebend beeinflussten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.

Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland wird

Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten

Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.

Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen

Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen gemäss diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels‑ oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.

Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen

Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, dass keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge

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