Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
haben, getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und in der Erwägung,
dass Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; dass auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; dass derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und dass die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;
dass Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;
dass am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden» zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemässe Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;
dass der genannte Ausschuss den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen unter der Bedingung, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;
dass eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;
dass zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger‑ und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;
dass diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I–VI dieses Abkommens abgedruckt ist); dass diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und dass dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;
dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und dass die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind;
folgendes vereinbart:
Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren
Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.
Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmassnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmassnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
- a. «Gläubiger»: eine Person – ausgenommen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland – der gegenüber eine Schuld besteht;
- b. «Gläubigerstaat»: einen Staat – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – dessen Regierung Partei dieses Abkommens wird, mit allen Gebieten, auf die dieses Abkommen gemäss Artikel 37 ausgedehnt wird;
- c. «Währungsoption»: eine Vertragsbestimmung, nach der ein Gläubiger das Recht hat, Zahlung in einer von zwei oder mehr Währungen zu verlangen;
- d. «Schuld»: eine Schuld im Sinne des Artikels 4;
- e. «festgestellt» (in bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift;
- f. «marktfähige Wertpapiere»: Aktien, Anteile, Schuldverschreibungen sowie Obligationen und Pfandbriefe, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt worden sind oder Teil einer Emmission bilden, die an einer anerkannten Börse im Handel ist oder war;
- g. «Regelungsangebot» (bei Anwendung in bezug auf verbriefte Schulden): ein Angebot des Schuldners über Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen, die für die betreffende Schuld gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen durch Verhandlungen zwischen dem Schuldner und der zuständigen Gläubigervertretung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
- h. «Partei dieses Abkommens»: jede Regierung, für die dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen seiner Artikel 35 oder 36 in Kraft getreten ist;
- i. «Person»: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Regierungen einschliesslich staatlicher oder kommunaler Gliederungen und sonstiger Körperschalten des öffentlichen Rechts nebst den für sie handelnden Dienststellen, Personen und Organen;
- j. «ansässig»: mit gewöhnlichem Aufenthalt in; eine juristische Person oder eine Gesellschaft gilt als in dem Staate ansässig, nach dessen Recht sie errichtet ist, oder, falls sich ihre Hauptniederlassung nicht in diesem Staate befindet, als in dem Staate ansässig, in dessen Registern ihre Hauptniederlassung eingetragen ist;
- k. «geregelt» (in bezug auf eine Schuld): dass Zahlungs‑ und sonstige Bedingungen für eine solche Schuld gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts oder rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz festgesetzt worden sind;
- l. «Regelung» (in bezug auf eine Schuld): die Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen gemäss Buchstabe k.
Art. 4 Zu regelnde Schulden
1. Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind
- a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren;
- b. Geldverbindlichkeiten aus Anleihe‑ und Kreditverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen wurden;
- c. Geldverbindlichkeiten aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen, sofern diese Verbindlichkeiten vor dem 8. Mai 1945 fällig waren.
2. Voraussetzung ist, dass die Schulden
- a. unter die Bestimmungen der Anlage I dieses Abkommens fallen oder
- b. von einer Person als Hauptschuldner oder in anderer Weise, als ursprünglichem Schuldner oder als Rechtsnachfolger geschuldet werden, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) jeweils in dem Zeitpunkt ansässig ist, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger oder gegebenenfalls bei verbrieften Schulden von der Gläubigervertretung eine Regelung verlangt wird.
3. Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden
- a. entweder gegenüber der Regierung eines Gläubigerstaates bestehen oder
- b. gegenüber einer Person bestehen, die jeweils in demjenigen Zeitpunkt in einem Gläubigerstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt, in dem gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird, oder
- c. aus marktfähigen Wertpapieren herrühren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen
1. Eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2. Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
3. Eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschliesslich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäss den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin massgebend beeinflussten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.
Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen
Die Bundesrepublik Deutschland wird
- a. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen Zahlungen und Transfer für solche Schulden vornehmen, für die sie nach diesen Bestimmungen selber haftet;
- b. gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen die Regelung und die Bezahlung von solchen Schulden zulassen, für die eine andere Person als die Bundesrepublik Deutschland haftet, und gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer von Zahlungen auf geregelte Schulden vorsehen.
Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten
- a. nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet und nicht vor diesem Tage der Höhe nach festgestellt und fällig waren, oder
- b. Geldverbindlichkeiten sind, die auf anderen Verträgen als Anleihe‑ oder Kreditverträgen beruhten, vor dem 8. Mai 1945 begründet waren und an oder nach diesem Tage fällig geworden sind, und wenn sie den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 4 genügen.
Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.
Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen
Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen gemäss diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels‑ oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.
Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen
Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, dass keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.
Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge
-
- a. Sofern in den Anlagen dieses Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, ist eine Schuld ohne Währungsoption in der Währung zu zahlen, in der sie gemäss den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist. Schulden, die auf deutsche Währung lauten und gemäss den Bestimmungen der Anlagen dieses Abkommens in nichtdeutscher Währung zu zahlen sind, sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem der Gläubiger ansässig ist.
- b. Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a dieses Absatzes sind die jeweils zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates geltenden Zahlungsabkommen auf Schulden anzuwenden, die gemäss Unterabsatz a in nichtdeutscher Währung an in diesem Staat ansässige Personen zu zahlen sind. Bei Zahlungen auf Schuldverschreibungen, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind und nicht auf die Währung des an dem Zahlungsabkommen beteiligten Staates lauten, sind jedoch die Zahlungsabkommen nur anzuwenden, wenn die Regierung des betreffenden Staates damit einverstanden ist, dass solche Zahlungen an in diesem Staate ansässige Personen in seiner Währung geleistet werden.
-
- a. Die Frage, ob auf Schulden mit Währungsoption auch in Zukunft Zahlungen in einer Währung gefordert werden können, die nicht die Währung des Staates ist, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Staaten, um deren Währungen es sich handelt, in einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise entschieden werden.
- b. Falls eine Währungsoption die Zahlung eines Festbetrages in einer Alternativwährung vorsieht, kann der Gläubiger den Gegenwert des Betrages der Alternativwährung, der bei Ausübung der Option zu zahlen gewesen wäre, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs in der Währung des Staates verlangen, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde.
- c. Zahlungen auf Schulden mit Währungsoption, die vor der in Unterabsatz a dieses Absatzes vorgesehenen Entscheidung in der Währung des Staates geleistet wurden, in dem die Anleihe aufgenommen oder von dem aus der Kredit gewährt wurde, werden von einer solchen Entscheidung nicht betroffen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.