Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-02-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 38
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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierungen Belgiens, Ceylons, Dänemarks, der Französischen Republik, Griechenlands, Irans, Irlands, Italiens, Jugoslawiens, Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Norwegens, Pakistans, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

haben, getragen von dem Wunsche, Hindernisse auf dem Wege zu normalen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Staaten zu beseitigen und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung einer blühenden Völkergemeinschaft zu leisten; und in der Erwägung,

dass Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden seit ungefähr zwanzig Jahren im allgemeinen nicht mehr den Vertragsbedingungen entsprochen haben; dass auf viele dieser Schulden in der Zeit von 1939 bis 1945 wegen des bestehenden Kriegszustandes Zahlungen unmöglich waren; dass derartige Zahlungen seit dem Jahre 1945 allgemein ausgesetzt waren; und dass die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat, diesen Zustand zu beenden;

dass Frankreich, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika nach dem 8. Mai 1945 Deutschland Wirtschaftshilfe geleistet haben, die zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft wesentlich beigetragen hat, wodurch die Wiederaufnahme der Zahlungen auf die deutschen Auslandsschulden erleichtert wurde;

dass am 6. März 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika der im Anhang A dieses Abkommens wiedergegebene Schriftwechsel stattgefunden hat, welcher diesem Abkommen über die Regelung der deutschen Auslandsschulden mit seinen Anlagen und den Abkommen über die Regelung der Verbindlichkeiten aus der Deutschland geleisteten Wirtschaftshilfe zugrunde liegt;

dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Dreimächteausschuss für Deutsche Schulden» zu dem Zweck eingesetzt haben, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit anderen interessierten Regierungen sowie mit Vertretern der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einen Plan für eine ordnungsgemässe Gesamtregelung der deutschen Auslandsschulden vorzubereiten und auszuarbeiten;

dass der genannte Ausschuss den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika bereit seien, bedeutende Zugeständnisse hinsichtlich des Vorranges ihrer Forderungen aus der Nachkriegs-Wirtschaftshilfe vor allen anderen Auslandsforderungen an Deutschland und deutsche Staatsangehörige sowie hinsichtlich des Gesamtbetrages dieser Forderungen zu machen unter der Bedingung, dass eine befriedigende und gerechte Regelung der deutschen Vorkriegs-Auslandsschulden erreicht wird;

dass eine derartige Regelung der deutschen Auslandsschulden allein durch einen einheitlichen und umfassenden Plan erreicht werden kann, der dem Verhältnis der Gläubigerinteressen untereinander und den Besonderheiten der verschiedenen Schuldenarten sowie der allgemeinen Lage der Bundesrepublik Deutschland Rechnung trägt;

dass zu diesem Zweck vom 28. Februar 1952 bis zum 8. August 1952 in London eine internationale Konferenz über Deutsche Auslandsschulden stattgefunden hat, an der Vertreter interessierter Regierungen sowie Vertreter der Gläubiger‑ und Schuldnerinteressen teilgenommen haben;

dass diese Vertreter vereinbarte Empfehlungen für Bedingungen und Verfahren der Regelung abgegeben haben (deren Wortlaut in den Anlagen I–VI dieses Abkommens abgedruckt ist); dass diese Empfehlungen dem Bericht der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden beigefügt worden sind (dessen Wortlaut im Anhang B dieses Abkommens abgedruckt ist); und dass dieses Abkommen von den in dem genannten Bericht enthaltenen Grundsätzen und Zielsetzungen getragen ist;

dass die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Ergebnis gekommen sind, dass diese Empfehlungen einen befriedigenden und gerechten Plan für die Regelung der deutschen Auslandsschulden darstellen; und dass die genannten Regierungen daher mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Verbindlichkeiten, die sich aus der von den drei Regierungen geleisteten Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe ergeben, am heutigen Tage zweiseitige Abkommen unterzeichnet haben, in denen ihre geänderten Rechte und Prioritäten in bezug hierauf niedergelegt sind;

folgendes vereinbart:

Art. 1 Billigung der Regelungsbedingungen und der Verfahren

Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.

Art. 2 Durchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmassnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmassnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen und in seinen Anlagen IX und X bedeutet, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

Art. 4 Zu regelnde Schulden

1. Die gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden sind

2. Voraussetzung ist, dass die Schulden

3. Voraussetzung ist ferner, dass die Schulden

Art. 5 Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen

1. Eine Prüfung der aus dem Ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.

2. Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschliesslich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.

3. Eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschliesslich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).

4. Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäss den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäss den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.

5. Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin massgebend beeinflussten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.

Art. 6 Zahlung und Transfer nach dem Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland wird

Art. 7 Zahlung und Transfer für bestimmte nach dem Jahre 1945 fällig gewordene Verbindlichkeiten

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Bezahlung von Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausstehen, und gegebenenfalls entsprechend dem Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen den Transfer solcher Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gestatten, wenn diese Verbindlichkeiten

Art. 8 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.

Art. 9 Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen

Transferleistungen für Zins‑ und Tilgungszahlungen gemäss diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels‑ oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.

Art. 10 Beschränkung und Ausschliessung von Zahlungen

Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, dass keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

Art. 11 Währung der zu zahlenden Beträge

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Schulden, die unter die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 der Anlage I dieses Abkommens fallen.

4. Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung eines Gläubigerstaates jeweils geltende Zahlungsabkommen finden auf die Bezahlung solcher Schulden Anwendung, die unter die Bestimmungen der Absätze 2, und 3 dieses Artikels fallen, sofern die Bezahlung in der Währung des Gläubigerstaates zu erfolgen hat.

5. Sind aus dem laufenden Geschäft einer eingetragenen Zweigniederlassung eines Gläubigers Schulden entstanden, die vertragsgemäss in dem Staate zu zahlen waren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, so gilt dieser Staat als Gläubigerstaat im Sinne dieses Artikels.

Art. 12 Behandlung von Goldklauseln

Bei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen:

Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt:

Art. 13 Umrechnungskurse

Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,

Art. 14 Bestimmungen über Schulden in deutscher Währung

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird für alle Reichsmarkschulden, für die sie die Haftung übernommen hat oder noch übernehmen sollte und die nicht unter Ziffer 6 der Anlage I dieses Abkommens fallen, Massnahmen treffen die den in dieser Ziffer 6 vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.

2. In Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung wird die Bundesrepublik Deutschland ausserdem sicherstellen, dass Schulden aus Reichsmarkschuldverschreibungen, die nicht Goldmarkschulden mit spezifisch ausländischem Charakter sind, die ferner am 21. Juni 1948 gegenüber Personen, die an diesem Tage Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig waren, bestanden und deren Bezahlung nach der Gesetzgebung im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) nur zu einem bestimmten Teil erzwungen werden kann, in gleicher Weise erfüllt werden wie entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind.

3. Bei der Regelung sonstiger in deutscher Währung zahlbarer Schulden gegenüber solchen Staatsangehörigen von Gläubigerstaaten, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) ansässig sind, werden die Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die für entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber anderen in diesem Währungsgebiet ansässigen Personen gewährt werden.

Art. 15 Annahme durch die Gläubiger

1. Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens und seiner Anlagen einschliesslich der darin vorgesehenen Zahlungen haben allein solche Gläubiger, die bei verbrieften Schulden, deren Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, das Angebot annehmen oder die bei sonstigen Schulden mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind.

3. Bei Schulden, die nicht unter Absatz 2 a dieses Artikels fallen, wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs‑ und sonstigen Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt.

4. Ein Schuldner ist den Verfahren, wie sie in diesem Abkommen und seinen einschlägigen Anlagen für die Regelung von Schulden vorgesehen sind, nur dann unterworfen, wenn er bezüglich seiner Schuld gemäss den Bestimmungen der für sie einschlägigen Anlage dieses Abkommens einen Regelungsvorschlag gemacht oder eine Beitrittserklärung abgegeben hat. Jedoch lässt dieser Absatz die Bestimmungen des Artikels 17 dieses Abkommens unberührt.

5. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, in Ausführung des Artikels 2 dieses Abkommens den Vorschriften der vorstehenden Absätze Rechnung zu tragen.

Art. 16 Erlöschen der Schuld

Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.

Art. 17 Durchsetzung der Rechte der Gläubiger

1. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden

2. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht nicht zu, wenn die Streitigkeit in dem Zeitpunkt, in dem das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht geltend gemacht werden soll, nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder dieses Abkommens und seiner Anlagen der ausschliesslichen Zuständigkeit eines Gerichts in einem Gläubigerstaate oder einer Schiedsinstanz unterliegt. Ist eine solche ausschliessliche Zuständigkeit in den Bestimmungen des betreffenden Vertrages vorgesehen, so können Schuldner und Gläubiger im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten; dem Gläubiger steht in diesem Falle das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Recht zu.

4. Die deutschen Gerichte können es ablehnen, die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer Schiedsinstanz – ausgenommen Entscheidungen einer nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen errichteten Schiedsinstanz – gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels anzuerkennen und zu vollstrecken,

5. Die Bundesrepublik Deutschland wird den in der Anlage I dieses Abkommens genannten Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders’ Councils) oder entsprechenden Vereinigungen und den in Artikel VIII der Anlage II dieses Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen das Recht gewährleisten, die Bedingungen des Regelungsangebots durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden festsetzen zu lassen, falls der Schuldner – ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland – es unterlässt, einen Vorschlag zur Regelung seiner bestehenden verbrieften Schuld gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Anlagen I und II dieses Abkommens zu machen.

7. Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Gläubiger das Recht gewährleisten, innerhalb der Grenzen dieses Abkommens und seiner Anlagen durch deutsche Gerichte und mit Hilfe deutscher Behörden seine Ansprüche gegen eine Person, die im Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansässig ist, durch Befriedigung aus dem im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) belegenen Vermögen dieser Person durchzusetzen, wenn die Ansprüche aus einer Verbindlichkeit herrühren, die den Erfordernissen des Artikels 4 dieses Abkommens – abgesehen von den Erfordernissen hinsichtlich der Ansässigkeit des Schuldners – entspricht. Der Gläubiger kann Zahlung der ihm auf diese Weise zugeflossenen Beträge nach dem Ausland nur nach Massgabe der jeweils im Währungsgebiet der Deutschen Mark (West) geltenden Devisenbestimmungen verlangen.

Art. 18 Verjährungsfristen

1. Der Schuldner ist nicht berechtigt, sich bei der Aufstellung eines Regelungsangebots oder bei der Regelung einer Schuld auf den Ablauf einer bis zum 1. Juni 1933 noch nicht abgelaufenen Verjährungs- oder Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Schuldverhältnis früher zu berufen, als von dem Zeitpunkt ab, der sich dadurch ergibt, dass der Lauf der betreffenden Frist vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt angesehen wird, in dem dieses Abkommen und die in Betracht kommende Anlage dieses Abkommens auf die Schuld anwendbar werden.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für den Zweck einer Regelung die in Absatz 1 erwähnten Verjährungs‑ und Ausschlussfristen, die auf die in den Abschnitten A und B der Anlage I dieses Abkommens bezeichneten verbrieften Schulden und auf die in Anlage II dieses Abkommens behandelten Schulden anwendbar sind, als nicht vor den jeweiligen Zeitpunkten abgelaufen, von denen ab gemäss den Bestimmungen der Anlage I Ziffer 8 b und des Artikels 15 dieses Abkommens die Annahme des vom Schuldner gemachten Regelungsangebots nicht mehr erfolgen kann.

3. Nimmt der Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens ein Regelungsangebot an oder gibt er gemäss den gleichen Bestimmungen sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld, so wird damit eine Unterbrechung der Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Schuldverhältnis bewirkt.

4. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fristen umfassen nicht Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, ferner nicht die in § 12 Absatz 3 des deutschen Gesetzes über den Versicherungsvertrag und die in den deutschen Gesetzen über die Wertpapierbereinigung bestimmten Fristen.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Fristen durch deutsches oder ein anderes Recht, durch Verfügung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde, durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt worden sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, dass die vorstehenden Bestimmungen auch dann von deutschen Gerichten angewandt werden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach ausländischem Recht unterliegt.

Art. 19 Ergänzende Abkommen

1. Abkommen auf Grund von Verhandlungen gemäss

sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (gegebenenfalls nach Genehmigung durch diese) den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Genehmigung vorzulegen.

2. Jede dieser Vereinbarungen soll nach Genehmigung durch die genannten Regierungen in Kraft treten und in jeder Hinsicht als Anlage dieses Abkommens gelten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Parteien dieses Abkommens eine Notifikation hierüber zugehen lassen.

Art. 20 Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.

Art. 21 Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens

Anlage III dieses Abkommens umfasst alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muss jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Aussenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

Art. 22 Sozialversicherungsansprüche

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit den Regierungen der beteiligten Gläubigerstaaten in Verhandlungen zum Zwecke der Regelung der Sozialversicherungsansprüche eintreten, die nach den deutschen, vor dem 8. Mai 1945 in Kraft gewesenen Gesetzen und Verordnungen für irgendeinen Zeitraum vor dem 8. Mai 1945 erwachsen sind, soweit solche Ansprüche nach der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von ihr übernommener Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland oder als Verbindlichkeiten von Sozialversicherungsträgern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und nicht bereits in einem Abkommen mit der Regierung des beteiligten Gläubigerstaates behandelt worden sind. Das schliesst nicht aus, dass in solche Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, wonach in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltende Gesetze oder Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, keine Anwendung finden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland wird für die Regelung und für den Transfer in bezug auf die in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Ansprüche, die nicht in Abkommen mit Regierungen von Gläubigerstaaten behandelt sind, Sorge tragen, vorausgesetzt, dass die Ansprüche Personen zustehen, die Staatsangehörige eines solchen Gläubigerstaates oder in einem solchen Gläubigerstaat ansässig sind, aus dem Zahlungen auf gleichartige Ansprüche an Personen, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ebenfalls transferiert werden können. Die in der Bundesrepublik Deutschland für die Sozialversicherung geltenden Gesetze und Verordnungen, die für Staatsangehörige anderer Staaten eine ungünstigere Behandlung als für deutsche Staatsangehörige vorsehen, finden dann keine Anwendung, wenn der beteiligte Gläubigerstaat mit Bezug auf Sozialversicherungszahlungen zwischen seinen Staatsangehörigen und deutschen Staatsangehörigen oder zwischen Personen, die in dem betreffenden Staat ansässig sind, und Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, nicht diskriminiert.

3. Aus Sozialversicherungsleistungen erwachsene Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die Personen zustehen, die Staatsangehörige eines Gläubigerstaates oder in einem Gläubigerstaat ansässig sind, und die nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels geregelt werden, sollen nach den Bestimmungen des Artikels 28 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt werden.

Art. 23 Schulden aus der Privatversicherung

1. Sind in zweiseitigen Vereinbarungen, die in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 der Anlage IV dieses Abkommens getroffen werden, Vorschriften über den Transfer von Zahlungen oder über Bezahlung in Deutscher Mark von solchen Schulden enthalten, die sich aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder ‑vereinbarungen irgendeiner Art ergeben oder mit derartigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang stehen, so müssen diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Regelung anderer Schuldenarten im Einklang stehen.

2. Soweit bis zum 30. Juni 1953 keine zweiseitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden die aus Versicherungs‑ und Rückversicherungsverträgen herrührenden Schulden gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 31 der Anlage IV dieses Abkommens geregelt. Die Frist bis zum 30. Juni 1953 kann durch Übereinkunft verlängert werden. Gläubiger die in Staaten ansässig sind, mit denen bis dahin zweiseitige Vereinbarungen nicht getroffen sein werden, sollen hinsichtlich des Transfers von Zahlungen oder der Bezahlung in Deutscher Mark für jede Art von Schulden die günstigsten Bedingungen geniessen, die in einer gemäss Absatz 1 dieses Artikels geschlossenen zweiseitigen Vereinbarung für Schulden der gleichen Art vorgesehen sind.

Art. 24 Anwendung des Abkommens auf Berlin

1. Nach Massgabe der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 5 erstreckt sich dieses Abkommen auf Berlin, das in den Grenzen seiner Zuständigkeit Verpflichtungen, die den von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Abkommen und seinen Anlagen übernommenen entsprechen, ausführen wird.

2. Dieses Abkommen soll bei oder nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 Absatz 2 für Berlin in Kraft treten, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland die Erklärung hinterlegt, dass allen in Berlin geltenden Rechtsvorschriften über das zur Anwendung dieses Abkommens auf Berlin erforderliche Verfahren genügt worden ist.

Art. 25 Verfahren bei der Wiedervereinigung Deutschlands

Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen, und zwar ausschliesslich mit dem Ziele,

Art. 26 Frühere Abkommen

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt die Wirksamkeit anderer Abkommen zur Regelung von Verbindlichkeiten, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen hat.

Art. 27 Vorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen

Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens massgebend.

Art. 28 Schiedsgerichtshof

1. Der Schiedsgerichthof für das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als «Schiedsgerichtshof» bezeichnet) wird für die nachstehend angegebenen Zwecke errichtet. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau des Schiedsgerichtshofes sowie die Bestimmungen über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage IX beigefügt ist.

2. Nach Massgabe der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof ausschliesslich zuständig für alle diejenigen Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder seiner Anlagen, welche die Parteien nicht im Verhandlungswege beilegen können; jedoch gehören Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder anderer Gerichte oder Schiedsinstanzen. Ist die Bundesrepublik Deutschland an einem Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof, das eine Streitigkeit zwischen Parteien dieses Abkommens betrifft, nicht beteiligt, so wird sie auf Verlangen einer beteiligten Partei ihrerseits an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

3. Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Verfahren über die in Artikel 16 Absatz 2 der Anlage IV dieses Abkommens erwähnten Fragen die für die Auslegung der genannten Anlage grundsätzliche Bedeutung haben und ihm von einer Partei dieses Abkommens vorgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die Zuständigkeit der Gemischten Kommission, wie sie in Artikel 31 Absatz 2 dieses Abkommens geregelt ist.

4. Der Schiedsgerichtshof ist ausschliesslich zuständig für Anrufungsverfahren, die gemäss den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 7 dieses Abkommens anhängig gemacht werden.

5. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ist der Schiedsgerichtshof nicht zuständig für Streitigkeiten, die sich ausschliesslich auf die Auslegung oder Anwendung einer Anlage dieses Abkommens beziehen, sofern eine gemäss dieser Anlage errichtete Schiedsinstanz für die Entscheidung der betreffenden Frage über die Auslegung oder Anwendung zuständig ist. Diese Bestimmung bedeutet keine Einschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes bei Streitigkeiten über die Frage, ob eine Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz in Widerspruch zu Bestimmungen dieses Abkommens steht.

6. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.

7. Der Schiedsgerichtshof hat das ]Recht, Fragen, die sich auf seine Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.

8. Die Entscheidung des Schiedsgerichtshofes ist endgültig und binden

9. Die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtshofes wird nicht dadurch berührt, dass eine Partei einer Streitigkeit sich auf das vor dem Schiedsgerichtshof anhängige Verfahren nicht einlässt.

10. Alle gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen errichteten Schiedsinstanzen, ausgenommen der Schiedsgerichtshof selbst, sind bei der Entscheidung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen an die einschlägigen Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes gebunden.

11. Auf Ersuchen einer Partei dieses Abkommens erstattet der Schiedsgerichtshof Gutachten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens (ausgenommen die Auslegung oder Anwendung des Artikels 34 dieses Abkommens). Solche Gutachten haben keine bindende Wirkung.

Art. 29 Schiedsverfahren nach Anlage I

1. An Verfahren vor einem Schiedsgericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäss Ziffer 7 Absatz 1 Buchstabe g der Anlage I dieses Abkommens vorgesehen ist, können nur diejenigen Vereinigungen von Wertpapierinhabern (Bondholders’ Councils) oder entsprechende Vereinigungen, die von den Regierungen der Staaten, in denen sie gebildet sind, als Vertreter der Wertpapierinhaber in diesen Staaten anerkennt sind (im folgenden als «Gläubigervertretungen» bezeichnet) auf der einen Seite und Schuldner auf der anderen Seite als Parteien teilnehmen.

2. Ein Schiedsgericht der in dem vorstehenden Absatz bezeichneten Art besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, aus drei in folgender Weise ernannten Mitgliedern:

3. Binnen 90 Tagen, gerechnet von dem Tage, an dem eine der Parteien des Verfahrens der anderen Partei die Ernennung ihres Schiedsrichters mitgeteilt hat, hat die andere Partei ihrerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Ernennt die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so wird er auf Antrag der Partei, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Internationalen Handelskammer ernannt.

4. Einigen sich die beiden Schiedsrichter binnen 30 Tagen, gerechnet von dem Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, nicht auf einen Obmann, so wird er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter durch die Internationale Handelskammer ernannt. Die Bestimmung des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels über die Staatsangehörigkeit gilt auch für diese Ernennung.

5. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.

6. Das Schiedsgericht gibt sich seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.

7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Konversion, die Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war, ist hinsichtlich der Bedingungen des Regelungsangebots für die Parteien des Verfahrens bindend; die Gläubigervertretung hat den Wertpapierinhabern die Annahme des Angebotes zu empfehlen, sofern das Angebot den anderen in der Anlage I dieses Abkommens festgelegten Erfordernissen entspricht.

Art. 30 Beteiligung der Anleihetreuhänder nach Anlage II

1. Der gemäss Artikel IX der Anlage II dieses Abkommens errichtete Schieds‑ und Vermittlungsausschuss macht dem Treuhänder einer verbrieften Schuld, auf welche die genannte Anlage Anwendung findet, Mitteilung von jedem bei dem Ausschuss anhängigen Verfahren über die Regelung der Schuld. Der Treuhänder kann binnen 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an dem Verfahren als Partei teilnehmen.

2. Um den Treuhänder einer verbrieften Schuld bei der Entlastung von einer Verantwortung zu unterstützen, die er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen gegebenenfalls hat, wird der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er der Gläubigervertretung gemäss Artikel VII der Anlage II dieses Abkommens einen Vorschlag für ein Regelungsangebot vorlegt, dem Treuhänder dieser Schuldverschreibungen ebenfalls eine Abschrift davon vorlegen. Der Treuhänder kann dem Schuldner und der Gläubigervertretung die Einwendungen mitteilen, die er gegen die Bedingungen des zur Erörterung stehenden Angebots gegebenenfalls hat; diese Einwendungen sind bei diesen Erörterungen zur Prüfung vorzulegen.

3. Vor dem Abschluss einer endgültigen Vereinbarung mit der Gläubigervertretung über die Bedingungen des Regelungsangebotes wird der Schuldner dem Treuhänder die Bedingungen dieses Regelungsangebotes schriftlich mitteilen. Binnen zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Treuhänder dem Schieds- und Vermittlungsausschuss Einwendungen gegen die Bedingungen des Regelungsangebotes in bezug auf alle Fragen vorlegen, bei denen er nach den Bedingungen des bestehenden Vertrages nach seinem Ermessen feststellt, dass er gegenüber Inhabern dieser Schuldverschreibungen eine Verantwortung hat. Der Schieds‑ und Vermittlungsausschuss wird der Gläubigervertretung und dem Schuldner die Einleitung des Verfahrens durch Zustellung mitteilen. Die Gläubigervertretung und der Schuldner können binnen 20 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung ebenfalls an dem Verfahren als Parteien teilnehmen. Die Zuständigkeit des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses für ein solches Verfahren wird dadurch nicht berührt, dass die Gläubigervertretung oder der Schuldner sich auf das Verfahren nicht einlässt. Erfolgt innerhalb der oben bezeichneten Frist von zehn Tagen keine Anrufung der Schiedsinstanz, so kann der Schuldner die vorgeschlagene Vereinbarung mit der Gläubigervertretung abschliessen.

4. Eine Entscheidung des Schieds‑ und Vermittlungsausschusses in einem Verfahren gemäss Absatz 3 dieses Artikels ist für die Gläubigervertretung und den Schuldner in gleichem Umfange bindend wie im zweiten Absatz der Ziffer 1 des Artikels IX der Anlage II dieses Abkommens vorgesehen. Nimmt ein Treuhänder gemäss Absatz 1 oder 3 dieses Artikels an einem Verfahren als Partei teil, so hat er in diesem Verfahren die gleichen Rechte wie jede andere Partei dieses Verfahrens.

Art. 31 Gemischte Kommission nach Anlage IV

1. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Aufbau der in Artikel 16 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission sowie die Bestimmungen über die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit sind in der Satzung enthalten, die diesem Abkommen als Anlage X beigefügt ist.

2. Die Gemischte Kommission ist zuständig für die Entscheidung

3. Jede Partei dieses Abkommens, die an dem Gegenstand eines Verfahrens vor der Gemischten Kommission interessiert ist, ist berechtigt, an dem Verfahren als Partei teilzunehmen.

4. Die Entscheidungsbefugnis der Gemischten Kommission wird nicht dadurch berührt, dass eine an der Streitigkeit beteiligte Partei sich auf das vor der Gemischten Kommission anhängige Verfahren nicht einlässt.

5. Die Gemischte Kommission hat das Recht, Fragen, die sich auf ihre Zuständigkeit beziehen, nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels selbst zu entscheiden.

6. Die Entscheidung der Gemischten Kommission ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 dieses Artikels endgültig und bindend

7. Jede Partei dieses Abkommens ist berechtigt, gegen eine Entscheidung der Gemischten Kommission binnen 30 Tagen, nachdem sie erlassen ist, den Schiedsgerichtshof anzurufen unter Berufung darauf, dass die Entscheidung eine Frage von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung betreffe. Die Anrufung kann nur wegen solcher aus der Entscheidung sich ergebender Fragen erfolgen, bezüglich derer die anrufende Partei geltend macht, dass sie allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung hätten. Hat der Schiedsgerichtshof über die betreffende Frage entschieden, so hat die Gemischte Kommission in dem Verfahren, das zu der Anrufung geführt hat, alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Schiedsgerichtshofes Geltung zu verschaffen.

Art. 32 Schiedsgericht für Streitigkeiten aus Anlage IV

1. Haben sich ein Gläubiger und ein Schuldner gemäss Artikel 17 Absatz 5 der Anlage IV dieses Abkommens darauf geeinigt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, so hat jeder von ihnen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Einigung, einen Schiedsrichter züi ernennen. Sind mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so wird der Schiedsrichter von den Gläubigern oder den Schuldnern gemeinsam ernannt. Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten Frist ernannt, so ist die andere Partei der Streitigkeit berechtigt, die Ernennung des Schiedsrichters bei der Internationalen Handelskammer zu beantragen. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Ernennung des zuletzt ernannten Schiedsrichters, einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Wird der Obmann nicht innerhalb dieser Frist gewählt, so kann jede der beiden Parteien die Ernennung bei der Internationalen Handelskammer beantragen.

3. Hat ein Schiedsgericht über die Auslegung der Anlage IV dieses Abkommens zu entscheiden, so ist es an die einschlägigen Entscheidungen der Gemischten Kommission gebunden.

4. Stirbt ein Mitglied des Schiedsgerichts oder fällt ein Mitglied wegen Erkrankung, Niederlegung des Amtes oder Nichtausübung seiner Amtspflichten aus, so wird die Stelle binnen 30 Tagen, nachdem sie frei geworden ist, in gleicher Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung neu besetzt.

5. Das Schiedsgericht kann darüber befinden, wie die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Anwaltsgebühren zu tragen sind; in einem Anrufungsverfahren gemäss Absatz 2 dieses Artikels kann es ausserdem darüber befinden, welche Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht zu tragen hat oder wie diese Kosten unter den Parteien zu verteilen sind. Trifft das Schiedsgericht keine Entscheidung über die Kosten, so trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten; die Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht und gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem deutschen Gericht trägt in diesem Falle die Gläubiger- und die Schuldnerseite je zur Hälfte.

6. Ist ein Verfahren vor dein Schiedsgericht anhängig, so kann der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien zurückgenommen werden.

7. Nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 17 der Anlage IV dieses Abkommens gibt sich das Schiedsgericht seine eigene Verfahrensordnung. Ist eine solche Verfahrensordnung nicht erlassen oder regelt sie das Verfahren nicht erschöpfend, so ist insoweit die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer anzuwenden.

8. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die beteiligten Parteien bindend.

Art. 33 Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entflechtungsverfahren

Der Schiedsgerichtshof oder eine andere gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen errichtete Schiedsinstanz ist nicht zuständig für Angelegenheiten, über die ausdrücklich Verfügung getroffen ist, sei es durch einen Plan, der von der Alliierten Hohen Kommission, den von ihr zur Bearbeitung derartiger Angelegenheiten bestimmten nachgeordneten Dienststellen oder von einer diese Befugnisse der Alliierten Hohen Kommission später übernehmenden Stelle genehmigt ist, sei es durch eine Anordnung oder Verordnung, die von den genannten Stellen auf Grund der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie) oder Nr. 35 (Aufspaltung des Vermögens der I. G. Farbenindustrie AG.) erlassen ist. Bei jeder derartigen Verfügung haben der Gläubiger und der Schuldner, die alliierten Behörden und der Prüfungsausschuss die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen anzuwenden. Ergibt sich in einer Angelegenheit eine Streitigkeit über eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anlagen, so ist diese Streitigkeit vor Genehmigung eines Planes oder vor dem Erlass einer Anordnung oder Verordnung, durch die über die Angelegenheit verfügt wird, dem Schiedsgerichtshof oder einer anderen gemäss diesem Abkommen und seinen Anlagen zuständigen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorzulegen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtshofes oder einer anderen gemäss diesem Abkommen oder seinen Anlagen gebildeten Schiedsinstanz für Angelegenheiten, über die nicht ausdrücklich in der oben erwähnten Weise durch einen Plan, eine Anordnung oder Verordnung verfügt ist, oder für Angelegenheiten, die auf Umständen beruhen, die nach dem Inkrafttreten eines derartigen Planes oder einer derartigen Anordnung oder Verordnung eintreten.

Art. 34 Konsultation

Im Interesse einer beständigen und wirksamen Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen zur Zufriedenheit aller Beteiligten wird, unbeschadet der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen, folgendes vorgesehen:

Art. 35 Inkrafttreten

1. Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, dass das Abkommen genehmigt worden ist.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.

3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäss Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.

Art. 36 Beitritt

1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.

2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.

Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.

Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen

1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln des Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine Bedeutung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommens, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.

Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tage des Monats Februar des Jahres neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.

Folgende Staaten haben das Abkommen am 27. Februar 1953 unterzeichnet: Belgien, Ceylon, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika.

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