Internationales Übereinkommen vom 25. August 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente (mit Schlussprotokoll)
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente 2 (Stand am 7. März 2006)
Art. 1
In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne gebraucht:
- a. Das Wort «Unternehmer» umfasst den Schiffseigentümer oder den Charterer, der mit einem Befrachter einen Frachtvertrag eingeht.
- b. Das Wort «Frachtvertrag» bezeichnet nur solche Frachtverträge, über die ein Konnossement oder ein gleichartiger Titel für die Beförderung von Gütern zur See ausgestellt ist; dazu gehören die auf Grund oder in Verfolg einer Chartepartie ausgestellten Konnossemente und gleichartigen Titel von dem Zeitpunkt an, in dem sie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Inhaber des Konnossements massgebend geworden sind.
- c. Das Wort «Güter» umfasst Güter, Gegenstände, Waren und Artikel jeglicher Art mit Ausnahme von lebenden Tieren und der im Frachtvertrag als Deckladung bezeichneten und tatsächlich so beförderten Ladung.
- d. Als «Schiff» gilt jedes Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern zur See verwendet wird.
- e. Die «Beförderung von Gütern» umfasst den Zeitraum vom Beginn des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiffe.
Art. 2
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 soll jeder Frachtvertrag für den Unternehmer in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zu befördernden Güter die nachstehend aufgeführten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen sowie Rechte und Befreiungen begründen.
Art. 3
§ 1 Der Unternehmer soll verpflichtet sein, vor und bei dem Antritte der Reise gehörige Sorgfalt anzuwenden,
- a. um das Schiff seetüchtig zu machen;
- b. um das Schiff gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren;
- c. um die Lade-, Kühlund Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. § 2 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 soll der Unternehmer verpflichtet sein, die zu befördernden Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu behandeln, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu betreuen und auszuladen. § 3 Nach der Übernahme der Güter in seine Obhut soll der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers verpflichtet sein, dem Ablader auf Verlangen ein Konnossement zu erteilen, das unter anderem enthält:
- a. die für die Unterscheidung der Güter erforderlichen Merkzeichen, so wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens dieser Güter schriftlich angegeben hat, sofern diese Merkzeichen auf den Gütern selbst, im Falle der Verpackung auf ihren Behältnissen oder Umhüllungen derart aufgedruckt oder in anderer Weise klar angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
- b. je nach Lage des Falles die Zahl der Packungen oder Stücke oder die Menge oder das Gewicht, so wie sie der Ablader schriftlich angegeben hat;
- c. die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter. Jedoch soll der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers nicht verpflichtet sein, in dem Konnossement solche Merkzeichen, Zahlen, Mengen oder Gewichte festzustellen oder zu erwähnen, von denen er den Umständen nach Verdacht hegen darf, dass sie die von ihm tatsächlich übernommenen Güter nicht genau bezeichnen, oder deren Richtigkeit zu prüfen er keine ausreichende Gelegenheit hatte. § 4 Ein solches Konnossement soll zum Beweise dafür genügen, dass der Unternehmer die Güter so empfangen hat, wie sie darin gemäss § 3 a, b, c beschrieben sind. § 5 Der Ablader soll so angesehen werden, als habe er dem Unternehmer gegenüber zur Zeit der Abladung die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben über Merkzeichen, Zahl, Menge und Gewicht übernommen. Er soll verpflichtet sein, dem Unternehmer alle Verluste, Schäden und Kosten zu ersetzen, die aus Unrichtigkeit solcher Anga-
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1954 AS 1954 758; BBl 1953 III 749
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Siehe auch die Prot. vom 23. Febr. 1968 und 21. Dez. 1979 (SR 0.747.354.111/.112 ).
[^3]: Ziff. 2 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 794)
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