Internationales Übereinkommen vom 25. August 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1924-08-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente 2 (Stand am 7. März 2006)

Art. 1

In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne gebraucht:

Art. 2

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 soll jeder Frachtvertrag für den Unternehmer in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zu befördernden Güter die nachstehend aufgeführten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen sowie Rechte und Befreiungen begründen.

Art. 3

§ 1 Der Unternehmer soll verpflichtet sein, vor und bei dem Antritte der Reise gehörige Sorgfalt anzuwenden,

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1954 AS 1954 758; BBl 1953 III 749

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Siehe auch die Prot. vom 23. Febr. 1968 und 21. Dez. 1979 (SR 0.747.354.111/.112 ).

[^3]: Ziff. 2 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 794)

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