Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot

Typ Andere
Veröffentlichung 1910-09-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot (Stand am 31. Mai 2005)

Art. 1

Die Hilfeleistungsund Bergungsdienste für ein in Seenot befindliches Seeschiff, für die an Bord befindlichen Sachen, für die Fracht und das Überfahrtsgeld sowie die zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen geleisteten Dienste gleicher Art unterliegen den folgenden Bestimmungen, ohne dass dabei zwischen Hilfeleistungsund Bergungsdiensten zu unterscheiden ist, und ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern die Dienste geleistet worden sind.

Art. 2

Jede erfolgreiche Hilfsleistung oder Bergung begründet einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Eine Vergütung kann nicht beansprucht werden, wenn die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben sind. Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.

Art. 3

Wer an dem Hilfsoder Bergungswerk gegen das ausdrückliche und verständige Verbot des Schiffes teilnimmt, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattfindet, hat keinen Anspruch auf Vergütung.

Art. 4

Der Schlepper kann für die Hilfeleistungsoder Bergungsdienste, die er einem von ihm geschleppten Schiffe oder dessen Ladung erweist, eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er aussergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht nur als zur Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.

Art. 5

Eine Vergütung kann auch beansprucht werden, wenn die Hilfsleistung oder Bergung zwischen mehreren Schiffen desselben Eigentümers stattgefunden hat.

Art. 6

Der Betrag der Vergütung wird durch die Vereinbarung der Parteien und in Ermangelung einer solchen durch das Gericht bestimmt. Das gleiche gilt von dem Verhältnis, in dem die Vergütung unter mehrere an der Rettung Beteiligte zu verteilen ist. Die Verteilung zwischen dem Schiffseigentümer, dem Kapitän und den sonstigen Personen der Schiffsbesatzung bestimmt sich für jedes an der Rettung beteiligte Schiff nach dem Rechte seines Heimatstaates.

Art. 7

Ein zur Zeit und unter dem Einfluss der Gefahr über die Hilfsleistung und Bergung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag einer Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn das Gericht die vereinbarten Bedingungen für unbillig erachtet. In allen Fällen kann der Vertrag von dem Gericht auf Antrag der betroffenen Partei für nichtig erklärt oder geändert werden, wenn bewiesen wird, dass die Einwilligung der Partei wegen Arglist oder Verheimlichung mit einem Mangel behaftet ist, oder wenn die Vergütung in einer nach der einen oder der anderen Richtung übermässigen Weise ausser Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.

Art. 8

Die Vergütung wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festgestellt, wobei als Grundlage dienen:

Art. 9

Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Landesgesetze, keine Vergütung zu entrichten. Wer bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlass zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, Menschenleben rettet, kann einen billigen Anteil an der Vergütung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.

Art. 10

Der Anspruch auf Vergütung verjährt in zwei Jahren von dem Tage ab, an dem das Hilfsleistungsoder Bergungswerk beendigt worden ist. Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährung bestimmen sich nach dem Rechte des Gerichts, das mit dem Anspruch befasst ist. Die Hohen vertragsschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Frist auf Grund des Umstandes zuzulassen, dass das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattgefunden hat, in den Hoheitsgewässern des Staates, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat, nicht hat in Beschlag genommen werden können.

Art. 11

Jeder Kapitän ist verpflichtet, allen Personen, selbst feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist. Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung begründet keine Haftung des Schiffseigentümers.

Art. 12

Die Hohen vertragsschliessenden Teile, deren Gesetzgebung keine Vorschriften zur Bekämpfung einer Zuwiderhandlung gegen den vorstehenden Artikel enthält, verpflichtet sich, die zur Bekämpfung dieser Zuwiderhandlung erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen. Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

Art. 13

Die Vorschriften der Landesgesetze oder internationalen Verträge über die Einrichtung eines Hilfeleistungsoder Bergungsdienstes durch öffentliche Behörden oder unter ihrer Aufsicht, und insbesondere über die Bergung von Fischereigerätschaften, werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Art. 14

Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffen sowie auf Staatsschiffe, die ausschliesslich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.

Art. 15

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn das hilfeleistende oder bergende Schiff oder das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfsleistung oder Bergung stattgefunden hat, dem Staate eines der Hohen vertragsschliessenden Teile angehört; sie kommen ferner in den durch die Landesgesetze bestimmten Fällen zur Anwendung. Jedoch besteht Einverständnis darüber: 1. dass jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann; 2. dass die Landesgesetzgebung und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das mit der Sache befasste Gericht; 3. dass der Artikel 11, unbeschadet weitergehender Vorschriften der Landesgesetze, nur zwischen Schiffen Anwendung findet, die den Staaten der Hohen vertragsschliessenden Teile angehören.

Art. 16

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile ist befugt, drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen und insbesondere sein Anwendungsgebiet, wenn möglich, zu erweitern. Will eine Macht von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat sie ihre Absicht den anderen Mächten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, eine neue Konferenz binnen sechs Monaten einzuberufen.

Art. 17

Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht gezeichnet haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragsschliessenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monates, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.

Art. 18

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den Hohen vertragsschliessenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um zu entscheiden, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll. Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit. Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemässheit der Bestimmungen des Artikels 17 beitreten.

Art. 19

Falls der eine oder der andere der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragsschliessenden Teilen in Geltung. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Brüssel, in einer einzigen Ausfertigung, am 23. September 1910. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1954 AS 1954 773; BBl 1953 III 749

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Ziff. 4 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749).

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