Internationales Abkommen vom 7. November 1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-11-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial (Stand am 9. Februar 2007) Die dieses Abkommen unterzeichnenden Regierungen, überzeugt, dass die Annahme einheitlicher Regeln über die Einfuhr von Mustern von Waren aller Art, Naturprodukten oder Industrie-Erzeugnissen, und über die Einfuhr von Werbematerial die Ausdehnung des internationalen Handels fördern wird, haben folgendes vereinbart: Art. I Begriffsbestimmungen Im vorliegenden Abkommen bedeutet:

3 Regierungen offen, welche das Allgemeine Abkommen über Zolltarife und Handel («Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce») unterzeichnet haben und ferner zur Unterzeichnung durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder irgendeines anderen Staates, welcher der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Kopie des vorliegenden Abkommens zugestellt hat. 2. Dieses Abkommen wird den Signatarregierungen zur Ratifikation oder Annahme in Übereinstimmung mit dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren unterbreitet. Die Ratifikationsoder Annahme-Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Art. X Beitritt 1. Dieses Abkommen steht zwecks Beitrittes den Regierungen der in Abschnitt 1 von Artikel IX genannten Staaten offen. 2. Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer Beitritts-Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Art. XI Inkrafttreten Nachdem fünfzehn der im Artikel IX genannten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahmeoder Beitritts-Urkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen für diese fünfzehn Regierungen am dreissigsten auf die Hinterlage der fünfzehnten Ratifikations-, Annahmeoder Beitritts-Urkunde folgenden Tage in Kraft. Für jede andere Regierung tritt sie am dreissigsten auf die Hinterlage ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitritts-Urkunde folgenden Tage in Kraft. Art. XII Kündigung 1. Dieses Abkommen kann, wenn es drei Jahre lang zu Recht bestanden hat, von jeder Vertragspartei durch entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. 2. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem der Generalsekretär der Vereinten Nationen davon Mitteilung erhalten hat, wirksam. Art. XIII Gebietsweise Anwendung 1. Anlässlich der Hinterlage ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitritts-Urkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann jede Regierung in einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung erklären, dass dieses Abkommen auf einem oder mehreren der in internationaler Beziehung von ihr vertretenen Gebiete zur Anwendung komme, worauf es sich vom dreissigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, wenn dieses Datum das spätere ist, vom Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung gemäss Artikel XI an, auf die in der Mitteilung genannten Gebiete erstreckt. 2. Jede Regierung, welche gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, wonach sich dieses Abkommen auf ein in internationaler Beziehung von ihr vertretenes Gebiet erstreckt, kann es für dieses besondere Gebiet nach den Bestimmungen von Artikel XII kündigen. Art. XIV Vorbehalte 1. Bei Unterzeichnung oder bei der Hinterlage seiner Ratifikations-, Annahmeoder Beitritts-Urkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich durch gewisse, von ihm bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht als verpflichtet betrachtet. 2. Bei der Abgabe einer Mitteilung gemäss Artikel XIII dieses Abkommens, dass sie auf ein oder mehrere, in internationaler Beziehung von ihm vertretenen Gebiete Anwendung finde, kann jeder Staat für alle oder einzelne der in seiner Mitteilung genannten Gebiete eine Erklärung abgeben, wie sie in Abschnitt 1 dieses Artikels vorgesehen ist. 3. Wenn ein Staat zur Zeit der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder bei Abgabe einer Mitteilung gemäss vorstehendem Artikel XIII in bezug auf irgendeinen Artikel dieses Abkommens einen Vorbehalt macht, so gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten Kenntnis, welche diesem Abkommen beigetreten sind oder beitreten können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht wurde (oder – wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist – der es am Tage ihres Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist), hat das Recht, gegen jeden beliebigen dieser Vorbehalte Einspruch zu erheben. Wenn spätestens am neunzigsten Tage nach dem Datum der Bekanntgabe des Vorbehaltes (oder – wenn dieses Datum das spätere ist – nach dem Inkrafttreten des Abkommens) kein einspruchsberechtigter Staat einen Einspruch an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet hat, wird der Vorbehalt als genehmigt betrachtet. 4. Falls dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem einspruchsberechtigten Staat ein Einspruch mitgeteilt wird, gibt er davon dem Staate Kenntnis, der den Vorbehalt gemacht hat und ladet ihn ein, ihm mitzuteilen, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zu widerrufen oder, je nachdem, auf die Ratifikation oder auf die Annahme des Abkommens, auf den Beitritt oder auf seine Anwendung in dem Gebiete (oder den Gebieten), auf das sich der Vorbehalt bezog, zu verzichten. 5. Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, gegen den gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Einspruch erhoben worden ist, wird in bezug auf dieses Abkommen nur Vertragspartei, nachdem der Einspruch widerrufen oder auf Grund der in Abschnitt

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