Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1 (Stand am 14. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Art. I
1 Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:
- a. Im Vereinigten Königreich: Die Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer), die Gewinnsteuer und die Übergewinnabgabe (hiernach als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet);
- b. In der Schweiz: Die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit usw.), nicht aber die eid-
3 genössische Stempelabgabe auf Coupons , ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird (hiernach als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2 Das vorliegende Abkommen soll auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähnlichen Steuern Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erhoben werden. Art. II
1 In diesem Abkommen bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
- a. Der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland, unter Ausschluss der Kanalinseln und der Insel Man;
- b. Der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c. Die Ausdrücke «das eine Land» und «das andere Land», je nach dem Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
- d. Der Ausdruck «Steuer» je nach dem Zusammenhang, die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
- e. Der Ausdruck «Person» jede natürliche Person, Gesellschaft, Personenverbindung ohne juristische Persönlichkeit und jeden andern Rechtsträger (entity) mit oder ohne juristische Persönlichkeit;
- f. Der Ausdruck «Gesellschaft» mit Bezug auf das Vereinigte Königreich jede mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft (body corporate) und mit Bezug auf die Schweiz jeden Rechtsträger mit juristischer Persönlichkeit;
- g. Der Ausdruck «Bewohner des Vereinigten Königreichs»: (i) jede Gesellschaft oder Personengesellschaft, wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich erfolgen; (ii) jede andere Person, die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft und die bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird;
- h. Der Ausdruck «Bewohner der Schweiz»: (i) jede nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Gesellschaft oder Personengesellschaft (einfache, Kollektivoder Kommanditgesellschaft), wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit nicht im Vereinigten Königreich erfolgen; (ii) jede andere Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als (auf Grund von Wohnsitz oder Aufenthalt) in der Schweiz wohnhaft und die bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs nicht als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird;
- i. Die Ausdrücke «Bewohner des einen Landes» und «Bewohner des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, einen Bewohner des Vereinigten Königreichs oder einen Bewohner der Schweiz;
- j. Die Ausdrücke «Unternehmen des Vereinigten Königreichs» und «schweizerisches Unternehmen» je nach dem, eine von einem Bewohner des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz betriebene gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; die Ausdrücke «Unternehmen des einen Landes» und «Unternehmen des andern Landes», je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen des Vereinigten Königreichs oder ein schweizerisches Unternehmen;
- k. Der Ausdruck «Betriebsstätte» eine Zweigniederlassung, Leitung, Geschäftsstelle, Fabrik, Werkstätte oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung, sowie einen Landwirtschaftsbetrieb, ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere in Ausbeutung befindliche Lagerstätte von Bodenschätzen. Er schliesst auch eine Baustelle ein, auf der während eines Zeitraumes von wenigstens einem Jahre auf vertraglicher Grundlage Bauten ausgeführt werden, nicht aber eine Vertretung, es sei denn, der Vertreter besitze eine Generalvollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für ein Unternehmen des einen Landes und übe diese Vollmacht gewöhnlich auch aus. In diesem Zusammenhang wird festgestellt: (i) Eine Betriebsstätte im andern Lande wird nicht schon deshalb angenommen, weil ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch einen wirklichen Mäkler, Kommissionär oder andern unabhängigen Vertreter unterhält, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt; (ii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande eine ständige Geschäftseinrichtung ausschliesslich für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält, macht für sich allein eine solche ständige Geschäftseinrichtung nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens; (iii) Der Umstand, dass ein Unternehmen des einen Landes eine Tochtergesellschaft besitzt, die ein Bewohner des andern Landes ist oder dort Geschäftsbeziehungen (mittels einer Betriebsstätte oder auf andere Weise) unterhält, macht für sich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betriebsstätte des Unternehmens des ersten Landes;
- l. Der Ausdruck «Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit» die Gewinne aus dem Betrieb eines Fabrikations-, Handels-, Bergwerkunternehmens, Landwirtschaftsbetriebes, Finanzoder Versicherungsunternehmens, sowie Mieterträgnisse und Gebühren für die Überlassung kinematographischer Filme, dagegen nicht Einkünfte in Form von Dividenden, von Zinsen und von Gebühren (ausser solchen für die Überlassung kinematographischer Filme) für Lizenzen, es sei denn, diese Einkünfte seien nach den Gesetzen eines der Länder und gemäss Artikel 111 dieses Abkommens einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen;
- m. Der Ausdruck «zuständige Behörde» auf seiten des Vereinigten Königreichs die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter; auf seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; und auf seiten irgendeines Gebietes, auf welches dieses Abkommen gemäss Artikel XXI ausgedehnt wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung der unter das Abkommen fallenden Steuern zuständige Behörde.
2 Bestimmt dieses Abkommen, dass Einkünfte aus einer schweizerischen Quelle von der schweizerischen Steuer befreit sein oder im Genuss einer Ermässigung des Satzes dieser Steuer stehen soll, sofern sie (mit oder ohne andere Bedingungen) im Vereinigten Königreich der Steuer unterworfen sind, und sind diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerbar, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die Steuerbefreiung oder Satzermässigung, die die Schweiz nach dem Abkommen zu gewähren hat, nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.
3 Steht nach einer Bestimmung dieses Abkommens eine Personengesellschaft als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte im Genusse der Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll eine derartige Bestimmung die Befugnis des Vereinigten Königreichs nicht einschränken, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, welcher bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er auch bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel XV als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.
4 Geniesst nach einer Bestimmung dieses Abkommens ein Nachlass als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll das Vereinigte Königreich dadurch nicht verpflichtet werden, Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für den Teil der Einkünfte zu gewähren, der einen am Nachlass berechtigten Erben zukommt, wenn dieser Erbe bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird und dessen Anteil an den Einkünften weder in seiner Person noch im Rahmen des Nachlasses der schweizerischen Steuer unterliegt.
5 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jede der vertragschliessenden Parteien soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm unter den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieser Partei für die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern in Kraft stehen. Art. III
1 Die von einem Unternehmen des Vereinigten Königreichs erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner schweizerischen Steuer unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in der Schweiz Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann die Schweiz solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
2 Die von einem schweizerischen Unternehmen erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner Steuer des Vereinigten Königreichs unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte im Vereinigten Königreich Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann das Vereinigte Königreich solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.
3 Unterhält ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sollen dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Geschäftstätigkeit, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.
4 Erzielt ein Unternehmen des einen Landes aus in diesem Lande abgeschlossenen Verträgen Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren, die in einem Lagerhaus im andern Lande eingelagert sind, so sollen solche Gewinne nicht einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande zugerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Bestellungen von einem Vertreter in diesem andern Lande entgegengenommen und von ihm zur Annahme an das Unternehmen weitergeleitet worden sind.
5 Wegen des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren durch ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande darf einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande kein Teil der vom Unternehmen erzielten Gewinne zugerechnet werden.
6 Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte sollen alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzuge zugelassen werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob diese Auslagen im Lande, wo die Betriebsstätte sich befindet, oder anderswo entstanden sind. Art. IV Wenn
- a. ein Unternehmen des einen Landes direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des andern Landes beteiligt ist, oder
- b. die gleichen Personen direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital sowohl eines Unternehmens des einen Landes als auch eines Unternehmens des andern Landes beteiligt sind und im einen wie im andern Falle zwischen den beiden Unternehmen in bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, welche zwischen selbständigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen hätte erzielen können, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Art. V Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel III und IV sollen Gewinne, die ein Bewohner des einen Landes aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, mit Einschluss der Gewinne dieses Bewohners aus dem Verkauf von Ausweisen für Fahrten mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen, von der Steuer im andern Lande befreit sein. Art. VI
1 Dividenden (ausgenommen solche, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind), die eine Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, einem Bewohner der Schweiz, der dafür der schweizerischen Steuer unterliegt, zahlt, sollen von der Zuschlagssteuer des Vereinigten Königreichs befreit sein.
2 Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit eines schweizerischen Unternehmens, das Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, sollen solange unverteilte Gewinne von Unternehmen des Vereinigten Königreichs tatsächlich einem niedrigeren Satz der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs als verteilte Gewinne solcher Unternehmen unterliegen, der Gewinnsteuern des Vereinigten Königreichs nur zu dem niedrigeren Satz unterworfen werden.
3 Verfügt eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, direkt oder indirekt über nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in einer Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, so sollen alle Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft an die erstgenannte und an jede andere Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs, welche von dieser Gesellschaft zu dem für Ausschüttungen massgeblichen Satze zu entrichten ist, ausser acht gelassen werden.
4 a. Von Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten Gesellschaft an einen Bewohner des Vereinigten Königreichs gezahlt werden, kann die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben werden; jedoch soll deren Satz mit Bezug auf jeden solchen Bewohner des Vereinigten Königreichs, der dafür der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes herabgesetzt werden (es sei denn, die Dividenden seien nach den Gesetzen der Schweiz und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen).
- b. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent nicht übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden.
- c. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nur zu dem Satze erhoben werden, der, zusammen mit dem Satze der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons, dem tatsächlichen Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs gleichkommt.
- d. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über nicht weniger als 95 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um eine Betrag herabgesetzt werden, der 20 Prozent der Dividende ausmacht.
- e. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über weniger als 95, aber nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
- f. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, und finden die Bestimmungen von Bst. d oder e dieses Absatzes auf einen Teil der von der Gesellschaft bezahlten Dividenden Anwendung, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
5 Sollten verteilte Gewinne von Gesellschaften in irgendeinem Zeitpunkte der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs zu einem Satze unterliegen, der nicht um 20 Prozent höher ist als der Satz, zu dem unverteilte Gewinne dieser Steuer tatsächlich unterworfen werden, so können die zuständigen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien zwecks Entscheidung der Frage, ob deswegen die Bst. d, e und f des vorhergehenden Absatzes geändert werden müssen, miteinander Fühlung nehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme kann jede der vertragschliessenden Parteien durch schriftliche, der andern vertragschliessende Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 3 und von Absatz 4 Bst. d, e und f, dieses Artikels kündigen; in diesem Falle sollen diese Bestimmungen von dem Datum an nicht mehr anwendbar sein, an dem die massgebliche Änderung der Sätze der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist.
6 Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im andern Lande gelegenen Quellen, so soll, vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4, Bst. a, dieses Artikels, in diesem andern Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem andern Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem andern Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen. Art. VII
1 Zinsen und Lizenzgebühren, die einem Bewohner des einen Landes, der dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.
2 In diesem Artikel bedeutet:
- a. Der Ausdruck «Zinsen» Zinsen aus Obligationen, Wertpapieren, Schuldanerkennungen, Kassascheinen oder irgendeiner andern Schuldverpflichtung (mit Einschluss grundpfändlich gesicherter Forderungen);
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