Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1 (Stand am 14. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: Art. I

1 Die Steuern, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind:

3 genössische Stempelabgabe auf Coupons , ausser wenn sie ausdrücklich erwähnt wird (hiernach als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2 Das vorliegende Abkommen soll auch auf alle anderen ihrem Wesen nach ähnlichen Steuern Anwendung finden, die nach seiner Unterzeichnung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erhoben werden. Art. II

1 In diesem Abkommen bedeuten, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

2 Bestimmt dieses Abkommen, dass Einkünfte aus einer schweizerischen Quelle von der schweizerischen Steuer befreit sein oder im Genuss einer Ermässigung des Satzes dieser Steuer stehen soll, sofern sie (mit oder ohne andere Bedingungen) im Vereinigten Königreich der Steuer unterworfen sind, und sind diese Einkünfte nach der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzgebung nicht mit dem vollen, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerbar, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die Steuerbefreiung oder Satzermässigung, die die Schweiz nach dem Abkommen zu gewähren hat, nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort bezogen wird.

3 Steht nach einer Bestimmung dieses Abkommens eine Personengesellschaft als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte im Genusse der Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll eine derartige Bestimmung die Befugnis des Vereinigten Königreichs nicht einschränken, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, welcher bei Anwendung der Steuer des Vereinigten Königreichs als im Vereinigten Königreich wohnhaft betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er auch bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel XV als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.

4 Geniesst nach einer Bestimmung dieses Abkommens ein Nachlass als Bewohner der Schweiz für irgendwelche Einkünfte Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs, so soll das Vereinigte Königreich dadurch nicht verpflichtet werden, Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für den Teil der Einkünfte zu gewähren, der einen am Nachlass berechtigten Erben zukommt, wenn dieser Erbe bei Anwendung der schweizerischen Steuer nicht als in der Schweiz wohnhaft betrachtet wird und dessen Anteil an den Einkünften weder in seiner Person noch im Rahmen des Nachlasses der schweizerischen Steuer unterliegt.

5 Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jede der vertragschliessenden Parteien soll, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt werden, der ihm unter den Gesetzen zukommt, die im Gebiete dieser Partei für die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern in Kraft stehen. Art. III

1 Die von einem Unternehmen des Vereinigten Königreichs erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner schweizerischen Steuer unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte in der Schweiz Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann die Schweiz solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

2 Die von einem schweizerischen Unternehmen erzielten Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit sollen keiner Steuer des Vereinigten Königreichs unterworfen werden, es sei denn, das Unternehmen unterhalte im Vereinigten Königreich Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte. Unterhält es solche Geschäftsbeziehungen, so kann das Vereinigte Königreich solche Gewinne nur insoweit besteuern, als sie dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

3 Unterhält ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande Geschäftsbeziehungen durch eine dort gelegene Betriebsstätte, so sollen dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit zugerechnet werden, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Geschäftstätigkeit, unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit vom Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, hätte erzielen können.

4 Erzielt ein Unternehmen des einen Landes aus in diesem Lande abgeschlossenen Verträgen Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren, die in einem Lagerhaus im andern Lande eingelagert sind, so sollen solche Gewinne nicht einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande zugerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Bestellungen von einem Vertreter in diesem andern Lande entgegengenommen und von ihm zur Annahme an das Unternehmen weitergeleitet worden sind.

5 Wegen des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren durch ein Unternehmen des einen Landes im andern Lande darf einer Betriebsstätte des Unternehmens in diesem andern Lande kein Teil der vom Unternehmen erzielten Gewinne zugerechnet werden.

6 Bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte sollen alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungsund allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzuge zugelassen werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob diese Auslagen im Lande, wo die Betriebsstätte sich befindet, oder anderswo entstanden sind. Art. IV Wenn

1 Dividenden (ausgenommen solche, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind), die eine Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, einem Bewohner der Schweiz, der dafür der schweizerischen Steuer unterliegt, zahlt, sollen von der Zuschlagssteuer des Vereinigten Königreichs befreit sein.

2 Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit eines schweizerischen Unternehmens, das Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, sollen solange unverteilte Gewinne von Unternehmen des Vereinigten Königreichs tatsächlich einem niedrigeren Satz der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs als verteilte Gewinne solcher Unternehmen unterliegen, der Gewinnsteuern des Vereinigten Königreichs nur zu dem niedrigeren Satz unterworfen werden.

3 Verfügt eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, direkt oder indirekt über nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in einer Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, so sollen alle Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft an die erstgenannte und an jede andere Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs, welche von dieser Gesellschaft zu dem für Ausschüttungen massgeblichen Satze zu entrichten ist, ausser acht gelassen werden.

4 a. Von Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten Gesellschaft an einen Bewohner des Vereinigten Königreichs gezahlt werden, kann die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben werden; jedoch soll deren Satz mit Bezug auf jeden solchen Bewohner des Vereinigten Königreichs, der dafür der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes herabgesetzt werden (es sei denn, die Dividenden seien nach den Gesetzen der Schweiz und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen).

5 Sollten verteilte Gewinne von Gesellschaften in irgendeinem Zeitpunkte der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs zu einem Satze unterliegen, der nicht um 20 Prozent höher ist als der Satz, zu dem unverteilte Gewinne dieser Steuer tatsächlich unterworfen werden, so können die zuständigen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien zwecks Entscheidung der Frage, ob deswegen die Bst. d, e und f des vorhergehenden Absatzes geändert werden müssen, miteinander Fühlung nehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme kann jede der vertragschliessenden Parteien durch schriftliche, der andern vertragschliessende Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 3 und von Absatz 4 Bst. d, e und f, dieses Artikels kündigen; in diesem Falle sollen diese Bestimmungen von dem Datum an nicht mehr anwendbar sein, an dem die massgebliche Änderung der Sätze der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist.

6 Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im andern Lande gelegenen Quellen, so soll, vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4, Bst. a, dieses Artikels, in diesem andern Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem andern Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem andern Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen. Art. VII

1 Zinsen und Lizenzgebühren, die einem Bewohner des einen Landes, der dafür dort der Steuer unterliegt, aus im andern Lande gelegenen Quellen zufliessen, sollen in dem anderen Lande von der Steuer befreit sein.

2 In diesem Artikel bedeutet:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.