Handelsabkommen vom 30. Dezember 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien (mit Prot. und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-12-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Regierung und die Indonesische Regierung,

haben im Bestreben, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Indonesien zu entwickeln,

folgendes vereinbart:

Art. 1

die Vertragsparteien werden alles tun, um den Handel zwischen den beiden Ländern zu fördern, insbesondere bezüglich der Waren, die in den dem Protokoll zu diesem Abkommen beigefügten Listen enthalten sind.

Gemäss diesem Abkommen soll aber auch der Handel mit nicht in den genannten Listen erwähnten Waren oder in einem nach Wert oder Menge grösseren Umfang als dem listenmässigen möglich sein.

Art. 2

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass der Warenaustausch sich nach Massgabe der während der Gültigkeit dieses Abkommens in beiden Ländern in Kraft stehenden allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen abwickeln soll.

Art. 3

die Vertragsparteien sind willens, sich gegenseitig in der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen nicht schlechter zu behandeln als irgendein anderes Land.

Art. 4

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien über alle sich aus dem gegenseitigen Handelsverkehr ergebenden Fragen besprechen.

Zu diesem Zwecke werden sie eine Gemischte Kommission einsetzen, die auf Wunsch der einen Vertragspartei zu einem im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 45 Tage nach Bekanntgabe dieses Wunsches, zusammentreten wird.

Art. 5

Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt nach den Bestimmungen eines ihm beigegebenen Protokolls.

Art. 6

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag[^1] zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht.

Art. 7

Die vorstehenden Bestimmungen treten provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft; nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen werden sie endgültig in Kraft treten und für die Dauer eines Jahres, d. h. bis zum 31. Dezember 1955, gelten.

Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der Vertragsparteien ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens bekanntgegeben haben, so wird es jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

| Der Präsident der Schweizerischen Delegation: / Stopper | Der Präsident der Indonesischen Delegation: / Oemarjadi Njotowijono | | --- | --- |

Protokoll

über den Warenverkehr

Die Schweizerische Delegation und die Indonesische Delegation haben vom 3. bis zum 30. Dezember 1954 in Bern getagt und folgendes vereinbart:

Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.

| Der Präsident der Schweizerischen Delegation: / Stopper | Der Präsident der Indonesischen Delegation: / Oemarjadi Njotowijono | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.112.514

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.