Zusatz-Handelsabkommen vom 17. Juni 1955 zwischen der Schweiz und Chile (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1955-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Chile

haben im Bestreben, den gegenseitigen Handelsverkehr nach bester Möglichkeit zu intensivieren, sowie unter Bezugnahme auf den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile vom 31. Oktober 1897[^1] vereinbart, ein Zusatz-Handelsabkommen abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Die beiden Regierungen werden sich für die bestmögliche Entwicklung des gegenseitigen Handelverkehrs verwenden und insbesondere den Wirtschaftskreisen ihres Landes empfehlen, die direkten Verkäufe und Käufe zwischen der Schweiz und Chile zu intensivieren.

Art. 2

1. Die schweizerische Regierung wird auf dem Gebiete der Einfuhrliberalisierung Chile die gleichen Vorteile gewähren, welche sie den Mitgliedländern der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit einräumt.

2. Bei der Überweisung der Zahlungen für die in die Schweiz eingeführten chilenischen Waren sowie beim Transfer nach Chile aller andern kommerziellen, Finanz- und übrigen Zahlungen wird die schweizerische Regierung ein nicht weniger günstiges Regime anwenden als dasjenige, welches sie beim Transfer von Zahlungen im Verkehr mit den Mitgliedländern der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Anwendung bringt.

Art. 3

1. Die chilenische Regierung wird bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen und der Devisenzuteilung den Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung angedeihen lassen als diejenige, welche sie auf die gleichen Produkte irgendeines andern, nicht dem Kompensationsregime unterstellten Landes anwendet.

2. Bei der Überweisung der Zahlungen für die in Chile eingeführten schweizerischen Waren sowie beim Transfer nach der Schweiz von kommerziellen, Finanz‑ und übrigen Zahlungen wird die chilenische Regierung ein nicht weniger günstiges Regime anwenden als dasjenige, welches sie dem Transfer von Zahlungen im Verkehr mit jedem andern, dem Kompensationsregime nicht unterstellten Lande gewährt.

Art. 4

Die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens sowie im Artikel 1 des Handelsvertrages vom 31. Oktober 1897[^2] vorgesehene Klausel der meistbegünstigten Nation kann nicht angerufen werden, wenn es sich um besondere Vorteile handelt, welche die Schweiz oder Chile ausschliesslich einem Grenzlande gewähren, oder die aus einer Zollunion herrühren, welcher das eine oder das andere Land angehören könnte.

Art. 5

Der Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern wickelt sich in frei konvertierbaren Devisen ab.

Art. 6

Um den Interessierten die Aufnahme von Krediten für die Finanzierung der Lieferungen von schweizerischen Investitionsgütern nach Chile zu ermöglichen, wird die schweizerische Regierung die staatliche Exportrisikogarantie gewähren, wobei jedoch der Entscheid in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleibt.

Art. 7

Die vertragschliessenden Parteien werden eine gemischte Kommission bezeichnen, welche auf Gesuch der einen der beiden Regierungen spätestens einen Monat nach der Anzeige dieses Begehrens in Santiago de Chile oder in Bern zusammentreffen wird. Dieser Kommission stehen folgende Befugnisse zu:

Art. 8

1. Das vorliegende Abkommen tritt unter Vorbehalt seiner Ratifizierung am 1. Juli 1955 in Kraft. Es kann nach einer Voranzeige von 3 Monaten, jedoch erstmals am 30. Juni 1956, gekündigt werden.

2. Dieses Abkommen wird gemäss den in jedem der beiden Länder geltenden legalen Bestimmungen ratifiziert. Der Austausch der Ratifikationsinstrumente wird, sobald dies möglich ist, in Bern erfolgen.

Ausgefertigt in Santiago de Chile am 17. Juni 1955, in vier Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, deren Texte gleichwertig sind.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / E. Stopper | Für die Regierung der Republik Chile: / O. Koch | | --- | --- |

Briefwechsel vom 17. Juni 1955
Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge Santiago de Chile, den 17. Juni 1955

Herr Minister,

Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die heute zur Unterzeichnung des Zusatz‑Handelsabkommens führten, bestätige ich Ihnen, dass wir im weitern noch folgendes vereinbart haben:

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

E. Stopper

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.292.451

[^2]: SR 0.946.292.451

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