Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
1 Übersetzung Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (Stand am 14. März 2017) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
4 eingedenk der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung; eingedenk der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und in dem Wunsche, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schliessen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfasst, haben folgendes vereinbart: Art. I Errichtung der Organisation 1. Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als «Organisation» bezeichnet). 2. Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Ziffer 2 Buchstabe (a) genannten Laboratorien befindet. Art. II Ziele 1. Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel. Die Organisation befasst sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht. 2. Hinsichtlich der in Ziffer 1 genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten: (a) den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als «Laboratorien» bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschliesslich der kosmischen Strahlen. Zu jedem Laboratorium gehören (i) ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger; (ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer (i) genannten Anlagen erforderlich sind; (iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter Ziffern (i) und (ii) genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind; (b) die Organisation und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch ausserhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen: (i) Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik; (ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern; (iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Beratung derselben; (iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen. 3. Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme: (a) das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfasst ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronen-
10 volt (10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen
8 eV); Elektronenvolt (6 × 10 (b) das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe (a) beschriebenen Protonen-Synchrotron verbunden sind; (c) das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt
11 (3 × 10 eV); (d) jedes weitere Programm im Sinne von Ziffer 2. 4. Die in Ziffer 3 Buchstaben (c) und (d) genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erlässt die für die ordnungsgemässe Durchführung des Programmes notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften. 5. Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. 6. Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Ziffer 3 Buchstabe (c) genannten Beschleunigers ist das in Ziffer 3 Buchstabe (a) genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Ziffer 3 Buchstabe (c) genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, dass das in Ziffer 3 Buchstabe (a) genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt. 7. Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im grösstmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren lässt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden. Art. III Bedingungen für die Mitgliedschaft 1. Staaten, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Vereinbarung vom
5 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geldoder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Massgabe der Artikel XV, XVI und XVII Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. 2. (a) Weitere Staaten kann der in Artikel IV genannte Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten zur Organisation zulassen. (b) Wünscht ein Staat nach Massgabe des Buchstabens (a) Mitglied der Organisation zu werden, so setzt er den Präsidenten des Rates hiervon in Kenntnis. Der Präsident benachrichtigt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag, und zwar spätestens drei Monate bevor er im Rat erörtert wird. Die vom Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII Mitglied der Organisation werden. 3. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht mindestens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt die zum Grundprogramm gehören. 4. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschliessen, vorausgesetzt, dass kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam. 5. Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuss ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken. 6. Zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten der Organisation erleichtern die Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen, soweit dadurch (a) die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet nicht berührt wird; (b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, wenn nach seiner Auffassung eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht. Art. IV Organe Die Organisation besteht aus einem Rat und für jedes Laboratorium einem durch entsprechendes Personal unterstützten Generaldirektor. Art. V Der Rat 1. Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können. 2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat der Rat (a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen; (b) die Arbeitsprogramme der Organisation zu genehmigen;
6 mit (c) gemäss dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten die Teile des Budgets (Haushaltsplans) zu verabschieden, die sich auf die verschiedenen Arbeitsprogramme beziehen, und die finanziellen Regelungen der Organisation festzulegen; (d) die Ausgaben der Organisation zu überprüfen und deren durch Rechnungsprüfer kontrollierte Jahresabrechnungen zu genehmigen und zu veröffentlichen; (e) die erforderlichen Stellenpläne zu beschliessen; (f) einen oder mehrere Jahresberichte zu veröffentlichen; (g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. 3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen. 4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. 5. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten. 6. Sieht dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll vor, dass eine Angelegenheit der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, und bezieht sich diese Angelegenheit unmittelbar auf ein Arbeitsprogramm, so muss die Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit aller an diesem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten sein. 7. Soweit dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll nicht vorsehen, dass die Zustimmung des Rates zu einer Angelegenheit der Einstimmigkeit oder der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, ist ein Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die in den vom Rat nach Artikel II festgelegten Rahmen eines Programms fallen, nur dann stimmberechtigt, wenn er an diesem Programm teilnimmt oder wenn die Angelegenheit ein anderes Programm unmittelbar berührt, an dem er teilnimmt. 8. Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn sein rückständiger Beitrag zu der Organisation die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Desgleichen ist er im Rat nicht stimmberechtigt in bezug auf ein bestimmtes Arbeitsprogramm, wenn sein rückständiger Beitrag zu diesem Programm die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat kann jedoch der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten das Stimmrecht gewähren, wenn er überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluss dieses Staates entziehen. 9. Für die Erörterung einer Angelegenheit im Rat ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich. 10. Im Rahmen dieses Übereinkommens gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. 11. Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie bleiben ein Jahr im Amt und können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden. 12. Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuss und einen Finanzausschuss sowie alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die für die Zwecke der Organisation, insbesondere für die Durchführung und Koordinierung ihrer verschiedenen Programme, erforderlich sind. Der Rat beschliesst mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten über die Einsetzung derartiger Gremien und ihren Aufgabenbereich. Im Rahmen dieses Übereinkommens und des ihm beigefügten Finanzprotokolls geben sich diese nachgeordneten Gremien ihre Geschäftsordnungen selbst. 13. Bereits vor der Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Ziffer 1 erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfasst nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, dass der betreffende Staat nach Massgabe des Artikels 4 Ziffer 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls einen Beitrag zu der Organisation entrichtet hat. Art. VI Generaldirektoren und Personal 1. (a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor für jedes Laboratorium; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. In bezug auf das unter seiner Leitung stehende Laboratorium ist jeder Generaldirektor das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Hinsichtlich der finanziellen Verwaltung verfährt er nach Massgabe des diesem Überein-
7 kommen beigefügten Finanzprotokolls . Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Generaldirektoren einzeln oder gemeinsam die Befugnis übertragen, für die Organisation in anderen Angelegenheiten zu handeln. Jeder Generaldirektor legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil. (b) Der Rat kann die Ernennung eines Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach dem späteren Freiwerden einer Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt. 2. Jedem Generaldirektor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungsund Büropersonal zur Seite. 3. Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des zuständigen Generaldirektors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat den nach Artikel V Ziffer 12 eingesetzten nachgeordneten Gremien sowie den Generaldirektoren Einstellungsund Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Massgabe der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die vom Rat oder in seinem Auftrag eingeladen werden, in einem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem betreffenden Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen. 4. Die Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von keiner Regierung und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen. Art. VII Finanzielle Beiträge 1. Jeder Mitgliedstaat trägt zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten der Organisation bei, und zwar (a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 nach dem diesem Übereinkommen
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