Staatsvertrag vom 10. April 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-04-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich

schliessen über die Weiterführung der gemäss den Staatsverträgen vom 30. Dezember 1892[^1] und vom 19. November 1924[^2] unternommenen Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee folgenden Vertrag:

I. Gegenstand und technische Grundlagen
Art. 1 Gemeinsame Werke

1 Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind über die bereits erstellten hinaus noch folgende:

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung–Bodensee.

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.

2 Die St. Margrethener Eisenbahnbrücke bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die Durchführung ihres Umbaues, einschliesslich Rampen, nach den Grundsätzen des Umbauprojektes III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäss innerstaatlichem Recht zu behandeln.

Art. 2 Technische Grundlagen

Technische Grundlagen für die Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind:

1. für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung–Bodensee:

2. für die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee:

die Pläne und Kostenvoranschläge, die nach Massgabe der weiteren Ausbildung des Rheindeltas von der Gemeinsamen Rheinkommission im Rahmen ihrer alljährlichen Anträge den Regierungen unterbreitet und von diesen genehmigt werden. Grundsätzlich ist mit der Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke der Rhein in solchem Abstand vom Rohrspitz nach Westen in Richtung der grossen Seetiefen zu leiten, dass eine Verlandung der Bregenzer Bucht möglichst hintangehalten wird. Die linksufrigen Regulierungswerke sind tunlichst lange nicht vorzustrecken.

Art. 3 Bauprogramme

1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung–Bodensee.

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.

Das Bauprogramm richtet sich nach der weiteren Ausbildung des Rheindeltas und den hiedurch eintretenden Notwendigkeiten. Die Gemeinsame Rheinkommisssion stellt hierüber im Rahmen ihrer alljährlichen Vorlagen gemäss Artikel 2, Ziffer 2, jeweilen Antrag.

II. Finanzielle Durchführung
Art. 4 Kostenübersicht 1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung–Bodensee.

1. Die Kosten für die gemeinsamen Werke gemäss Artikel 1, Ziffer 1, einschliesslich der Nebenarbeiten, des Aufwandes für die gemeinsame Organisation (Abschnitt III) und der Entschädigung für beanspruchte Gründe und Rechte, ergeben sich wie folgt:

Schweiz 10 089 101 Franken
Österreich 7 887 037 Franken
17 976 138 Franken
gemäss Bst. a 17 976 138 Franken 17 976 138 Franken
gemäss Bst. b 31 126 137 Franken 31 126 137 Franken
Zusammen 49 102 275 Franken 49 102 275 Franken
also rund 49 100 000 Franken 49 100 000 Franken

2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.

Schweiz – Franken
Österreich 761 292 Franken
Zusammen 761 292 Franken
betragen daher 1 159 085 Franken 1 159 085 Franken
also rund 1 160 000 Franken 1 160 000 Franken

3. Gesamtkosten für Umbau und Vorstreckung.

Ohne Berücksichtigung des Aufwandes für eine Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke über km 91,300 hinaus werden die gesamten Kosten gegenwärtig angenommen wie folgt:

gemäss Ziffer 1, Bst. c 49 100 000 Franken 49 100 000 Franken
gemäss Ziffer 2, Bst. c 1 160 000 Franken 1 160 000 Franken
Gesamtkosten 50 260 000 Franken 50 260 000 Franken
Art. 5 Kostentragung

1 Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

2 Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.

3 Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.

Art. 6 Finanzierung

1 Die Vertragsstaaten werden für die auf ihrem Gebiet auszuführenden Arbeiten jährliche Leistungen nach Massgabe der von der Gemeinsamen Rheinkommission erstellten und von den Regierungen genehmigten Bauprogramme erbringen.

2 Die Bauvorschüsse sind schweizerischerseits beim Eidgenössischen Departement des Innern, österreichischerseits beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau anzusprechen.

Art. 7 Abrechnungssystem und Leistungsbewertung

1 Die für das gemeinsame Werk tatsächlich erfolgten und in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aufwendungen werden anlässlich der Jahresabrechnungen in Schweizer Franken ermittelt und den Vertragsstaaten angerechnet.

2 Die Aufwendungen vom 1. Januar 1942 bis 30. Juni 1949 werden gemäss den hierfür aufgestellten und von den Regierungen genehmigten Kursrelationen bewertet.

3 Für die Baujahre vom 1. Juli 1949 bis 30. Juni 1953 werden die österreichischen Bauaufwendungen wie folgt bewertet:

Jahr 1949/50 1 S = 0,315 Franken
Jahr 1950/51 1 S = 0,19  Franken
Jahr 1951/52 1 S = 0,19  Franken
Jahr 1952/53 1 S = 0,17  Franken

4 Ab 1. Juli 1953 erfolgt die Umrechnung von Schillingbeträgen in Schweizer Franken, sofern daraus kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsstaaten entsteht, nach dem Mittel zwischen dem Zürcher und dem Wiener Kurs am Schlusstage jedes Rechnungsjahres beziehungsweise zwischen den letzten vorhergehenden Notierungen. Als Zürcher beziehungsweise Wiener Kurs gilt das Mittel zwischen dem im Clearingverkehr Schweiz–Österreich geltenden Einzahlungs‑ und Auszahlungskurs.

5 Allfällige Restleistungen in bezug auf die hälftige Kostentragung (Art. 5) zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaates sollen erstmals anlässlich des Rechnungsabschlusses für das Baujahr 1961/62, später alljährlich abgeglichen werden. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Devisen zu leisten und kommt, solange der Empfängerstaat noch Bauleistungen zu vollbringen hat, zweckgebunden dem Internationalen Rheinregulierungsunternehmen zugute. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Ausgleich auch durch clearingfreie Lieferungen von Baumaterialien oder durch Arbeitsleistungen auf dem Gebiete des Nachbarstaates für die Herstellung der gemeinsamen Werke erfolgen.

Art. 8 Reservefonds

1 Dem im Laufe der Jahre geschaffenen Reservefonds des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens werden auch fernerhin die Zinserträgnisse sowie alle Erträge aus gemeinsam erstellten und unterhaltenen Werken und Anlagen, die Liquidationserlöse und Kursgewinne zufallen.

2 Aus dem Reservefonds sind vornehmlich Kursverluste, die Kosten von Gutachten und jene der in Artikel 16 vorgesehenen gemeinsamen Bau‑ und Erhaltungsarbeiten zu decken. Gegebenenfalls können Mittel des Reservefänds auch zur Finanzierung anderer gemeinsamer baulicher Massnahmen verwendet werden.

3 Die Verfügung über diesen Fonds sowie seine allfällige Begrenzung nach oben steht den beiden Regierungen gemeinsam zu. Die Gemeinsame Rheinkommission kann über den Fonds insofern verfügen, als es sich um eine Jahresentnahme bis höchstens 50 000 Franken oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.

4 In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen.

5 Die Gelder des Reservefonds sind, je nach den Eingängen, in der Schweiz beziehungsweise in Österreich anzulegen. Wird ihre Verwendung im anderen Vertragsstaat notwendig, so sind die Bestimmungen des Artikels 7, Absätze 1 und 4, dem Sinne nach anzuwenden.

III. Gemeinsame Organisation
Art. 9 Die Gemeinsame Rheinkommission

1 Die Weiterführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Angelegenheiten in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht, die laufende Kontrolle des Flussregimes und der Bauwerke sowie die Wahrnehmung der Notwendigkeit baulicher Massnahmen obligen der Gemeinsamen Rheinkommission.

2 Die Gemeinsame Rheinkommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen jeder der beiden Vertragsstaaten zwei bestellt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes trifft jener Staat, dem das verhinderte Mitglied angehört, für die Bezeichnung des Ersatzmannes rechtzeitig Vorsorge. Die Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie wird nach aussen durch den Vorsitzenden vertreten.

3 Die Kommission beschliesst über Änderungen in den Einzelheiten der gemeinsamen Werke, wobei jedoch der für die Gesamtheit der Werke veranschlagte Aufwand nicht überschritten werden soll. Andernfalls oder bei wesentlichen Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen ist gemäss Artikel 2, Ziffer 1, Buchstabe b, die Zustimmung der Regierungen erforderlich.

4 Jedes Kommissionsmitglied, einschliesslich des Vorsitzenden, ist stimmberechtigt. Wenn ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen, die mangels einvemehmlicher Entscheidung von Fall zu Fall die Heranziehung eines unbefangenen und unabhängigen Fachmannes veranlassen werden.

5 Die Verwaltungskosten der Kommission einschliesslich Reisekosten, Diäten und Zentralbüro, die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte sowie für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten trägt das Internationale Rheinregulierungsunternehmen.

6 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder werden auf Antrag der Kommission von den beiden Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

7 Die Kommission beschliesst ihre Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regierungen bedarf.

Art. 10 Das Zentralbüro

1 Die Gemeinsame Rheinkommission wickelt ihre Geschäfte und Obliegenheiten mit Hilfe des ihr unterstehenden Zentralbüros ab.

2 Beide Regierungen bestimmen einvernehmlich das notwendige Personal.

Art. 11 Die Rheinbauleitungen

1 Für die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bedient sich die Gemeinsame Rheinkommission je einer österreichischen und einer schweizerischen Bauleitung, die durch die Kommission in zweckentsprechender Verteilung, vornehmlich nach Staatsgebieten, mit den Dienstgeschäften betraut werden.

2 Jede dieser Rheinbauleitungen untersteht einem von der betreffenden Regierung bestellten und entsprechend qualifizierten Bauingenieur als Bauleiter.

3 Von den Bauleitern werden gemäss der von der Gemeinsamen Rheinkommission jeweils aufgestellten Dienstinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.

4 Die den Bauleitern zukommenden Gehälter und anderweitigen Vergütungen werden auf Antrag der Gemeinsamen Rheinkommission von den Regierungen einvernehmlich festgesetzt.

Art. 12 Oberaufsicht der Regierungen

1 Die Gemeinsame Rheinkommission ist für ihre Geschäftsführung ausschliesslich den beiden Regierungen verantwortlich. Diese veranlassen jährlich eine gemeinsame Überprüfung durch von ihnen hiezu in gleicher Anzahl bestellte Organe.

2 Unabhängig davon bleibt den Vertragsstaaten das Recht gewahrt, jederzeit freie Einsicht und Kontrolle gegenüber dem Rheinregulierungsunternehmen in technischer und finanzieller Beziehung zu üben.

Art. 13 Richtlinien für die Bauausführung

1 Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmässigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.

2 Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach‑ und Werkleitungen der Vertragsstaaten.

3 Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.

4 Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.

IV. Erhaltungsarbeiten
Art. 14 Erhaltungsarbeiten während und unmittelbar nach der Bauzeit

1 Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäss Artikel 1 auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.

2 Die bisher auf Grund der Staatsverträge von 1892[^3] und 1924[^4] in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke werden weiterhin von den bisher Verpflichteten unterhalten, soweit diese Werke durch die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten nicht Abänderungen erleiden.

Art. 15 Übergabe der Unterhaltspflicht an die Vertragsstaaten

1 Sobald die Gemeinsame Rheinkommission zuhanden der beiden Regierungen den konsolidierten Zustand einzelner Werke oder von Teilen solcher Werke festgestellt und auf einen bestimmten Zeitpunkt deren Übergabe an den Vertragsstaat beantragt hat, auf dessen Gebiet sich die Werke befinden, wird die Regierung dieses Vertragsstaates die Übernahme in ihre Unterhaltspflicht veranlassen.

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