Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
1 (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Januar 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1950
5 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 1951 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes
Art. 1
1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungs- A. Patentierbare Erfindungen patente erteilt. I. Grundsatz 6
2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7
7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.
3 8 Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.
9 Art. 1 a
1 Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entste- II. Der menschliche Körper hung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patenund seine Bestandteile tierbar.
2 Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.
10 Art. 1 b
1 Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens III. Gensequenzen ist als solche nicht patentierbar.
2 Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.
11 Art. 2
1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Ver- B. Ausschluss von der wertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur Patentierung missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
- a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
- b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
- c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
- d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
- e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
- f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
- g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2 Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
- a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
- b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
Art. 3
1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfol- C. Recht auf das Patent ger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern I. Grundsatz Rechtsgrund gehört.
2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
Art. 4
Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen- II. Im Prüfungsverfahren
12 13 tum (IGE) gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.
Art. 5
1 Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nen- D. Nennung des Erfinders
14 nen. I. Anspruch des Erfinders
2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie
15 in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.
3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.
Art. 6
Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, II. Verzicht 1 Nennung auf unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen. Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne 2 rechtliche Wirkung.
16 Art. 7
1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik E. Neuheit der Erfindung gehört. I. Stand der Technik
2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldeoder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldeoder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
- a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
- b. im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten
17 Fassung vom 29. November 2000 erfüllt sind;
- c. im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz
18 entrichtet wurden.
19 Art. 7 a II. …
20 Art. 7 b Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- III. Unschädliche Offenbarungen oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn
21 sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
- a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers; oder
- b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Überein-
22 über die internationalen kommens vom 22. November 1928 Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.
23 Art. 7 c Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre IV. Neue Verwendung Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostibekannter Stoffe
24 schen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zum Stand der a. Erste medizinische Indikation Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.
25 Art. 7 d Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine b. Weitere medizinische gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7 c spezi- Indikationen fische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder
26 diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.
27 Art. 8
1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbie- F. Wirkung des Patents ten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. I. Ausschliesslichkeitsrecht
2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Ausund Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
28 Art. 8 a
1 Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die II. Herstellungsverfahren Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.
2 Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9 a Absatz 3
29 bleibt vorbehalten.
30 Art. 8 b Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Infor- III. Genetische Information mation besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1 a Absatz 1 und 9 a Absatz 3 bleiben vor-
31 behalten.
32 Art. 8 c Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich IV. Nukleotidsequenzen von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.
33 Art. 9
1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents a. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen I. Im Zwecken vorgenommen werden; Allgemeinen
- b. Handlungen zu Forschungsund Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
- c. Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
- d. die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
- e. die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
- f. biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;
34 Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die g. sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen;
35 h. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.
2 Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.
36 Art. 9 a
1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im II. Im Besonderen Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.
3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35 a bleibt vorbehalten.
4 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.
5 Ungeachtet der Absätze 1–4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.
37 Art. 10
Art. 11
1 Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Ver- H. Hinweise auf Patentschutz packung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus I. Patentzeichen dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bun-
38 desrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.
2 Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.
3 Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.
Art. 12
1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder II. Andere Hinweise Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.
2 Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.
39 Art. 13
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist J. Auslandswohnsitz und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in
40 der Schweiz ist nicht erforderlich für:
- a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
- b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Bean-
41 standung Anlass geben.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.
Art. 14
1 Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem K. Dauer des Patentes
42 Datum der Anmeldung dauern. Höchstdauer I.
2 43 …
Art. 15
1 Das Patent erlischt: II. Vorzeitiges Erlöschen
- a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
- b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig be-
44 zahlt wird.
2 45 …
46 Art. 16 Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörig- Vorbehalt L. keit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbind-
47 lichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Abschnitt: Prioritätsrecht
Art. 17
1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbands- A. Voraussetzungen und
49 übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Wirkung Priorität der 50 48 Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmel-
51 dung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden. 1bis Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land
52 der Pariser Verbandsübereinkunft. 1ter Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern
53 sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.
2 Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmel-
54 dung eingetreten sind.
3 55 …
Art. 18
1 57 … B. Legitimation 56
2 Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat,
58 die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.
3 Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung gel-
59 tend machen.
60 Art. 19
1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prio- C. Formvorschriften ritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.