Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1954-06-25
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 86
Änderungshistorie JSON API

1 (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Januar 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1950

5 sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 1951 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes

Art. 1

1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungs- A. Patentierbare Erfindungen patente erteilt. I. Grundsatz 6

2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7

7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.

3 8 Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.

9 Art. 1 a

1 Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entste- II. Der menschliche Körper hung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patenund seine Bestandteile tierbar.

2 Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

10 Art. 1 b

1 Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens III. Gensequenzen ist als solche nicht patentierbar.

2 Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

11 Art. 2

1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Ver- B. Ausschluss von der wertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur Patentierung missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:

  • a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
  • b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
  • c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
  • d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
  • e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
  • f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
  • g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

2 Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:

  • a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
  • b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

Art. 3

1 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfol- C. Recht auf das Patent ger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern I. Grundsatz Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

Art. 4

Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen- II. Im Prüfungsverfahren

12 13 tum (IGE) gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5

1 Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nen- D. Nennung des Erfinders

14 nen. I. Anspruch des Erfinders

2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie

15 in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

Art. 6

Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, II. Verzicht 1 Nennung auf unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen. Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne 2 rechtliche Wirkung.

16 Art. 7

1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik E. Neuheit der Erfindung gehört. I. Stand der Technik

2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldeoder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldeoder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:

  • a. im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
  • b. im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten

17 Fassung vom 29. November 2000 erfüllt sind;

  • c. im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz

18 entrichtet wurden.

19 Art. 7 a II. …

20 Art. 7 b Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- III. Unschädliche Offenbarungen oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn

21 sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:

  • a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers; oder
  • b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Überein-

22 über die internationalen kommens vom 22. November 1928 Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.

23 Art. 7 c Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre IV. Neue Verwendung Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostibekannter Stoffe

24 schen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zum Stand der a. Erste medizinische Indikation Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.

25 Art. 7 d Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine b. Weitere medizinische gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7 c spezi- Indikationen fische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder

26 diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zum Stand der Technik gehören, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwecken bestimmt sind.

27 Art. 8

1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbie- F. Wirkung des Patents ten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. I. Ausschliesslichkeitsrecht

2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Ausund Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

28 Art. 8 a

1 Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die II. Herstellungsverfahren Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

2 Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9 a Absatz 3

29 bleibt vorbehalten.

30 Art. 8 b Betrifft die Erfindung ein Erzeugnis, das aus einer genetischen Infor- III. Genetische Information mation besteht oder eine solche enthält, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis eingebracht wird und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. Die Artikel 1 a Absatz 1 und 9 a Absatz 3 bleiben vor-

31 behalten.

32 Art. 8 c Der Schutz aus einem Anspruch auf eine Nukleotidsequenz, die sich IV. Nukleotidsequenzen von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, ist auf die Sequenzabschnitte beschränkt, welche die im Patent konkret beschriebene Funktion erfüllen.

33 Art. 9

1 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf: G. Ausnahmen von der Wirkung des Patents a. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen I. Im Zwecken vorgenommen werden; Allgemeinen

  • b. Handlungen zu Forschungsund Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
  • c. Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
  • d. die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
  • e. die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
  • f. biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;

34 Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die g. sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen;

35 h. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.

2 Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.

36 Art. 9 a

1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland oder im II. Im Besonderen Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig eingeführt und im Inland gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.

2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren angewendet werden kann, im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.

3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt, so darf dieses Material eingeführt und im Inland vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35 a bleibt vorbehalten.

4 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

5 Ungeachtet der Absätze 1–4 bleibt die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist.

37 Art. 10

Art. 11

1 Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre Ver- H. Hinweise auf Patentschutz packung können mit dem Patentzeichen versehen werden, welches aus I. Patentzeichen dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bun-

38 desrat kann zusätzliche Angaben vorschreiben.

2 Der Patentinhaber kann von den Mitbenützern und Lizenzträgern verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3 Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringen des Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

Art. 12

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder II. Andere Hinweise Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2 Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

39 Art. 13

1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist J. Auslandswohnsitz und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in

40 der Schweiz ist nicht erforderlich für:

  • a. die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
  • b. die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Bean-

41 standung Anlass geben.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 14

1 Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem K. Dauer des Patentes

42 Datum der Anmeldung dauern. Höchstdauer I.

2 43

Art. 15

1 Das Patent erlischt: II. Vorzeitiges Erlöschen

  • a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;
  • b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig be-

44 zahlt wird.

2 45

46 Art. 16 Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörig- Vorbehalt L. keit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbind-

47 lichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Prioritätsrecht

Art. 17

1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbands- A. Voraussetzungen und

49 übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Wirkung Priorität der 50 48 Eigentums oder das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Anhang 1C, Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) gilt, oder mit Wirkung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmel-

51 dung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden. 1bis Die Erstanmeldung in einem Land, das der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Land

52 der Pariser Verbandsübereinkunft. 1ter Absatz 1 und Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gelten sinngemäss bezüglich einer schweizerischen Erstanmeldung, sofern

53 sich aus diesem Gesetz oder der Verordnung nichts anderes ergibt.

2 Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmel-

54 dung eingetreten sind.

3 55

Art. 18

1 57 … B. Legitimation 56

2 Das Prioritätsrecht kann vom Erstanmelder oder von demjenigen beansprucht werden, der das Recht des Erstanmelders erworben hat,

58 die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden.

3 Sind die Erstanmeldung, die Anmeldung in der Schweiz oder beide von einer Person bewirkt worden, der kein Recht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der Erstanmeldung gel-

59 tend machen.

60 Art. 19

1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem IGE eine Prio- C. Formvorschriften ritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen.

2 Der Prioritätsanspruch ist verwirkt, wenn die Fristen und Formerfordernisse der Verordnung nicht beachtet werden.

Art. 20

1 Die Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteilungsver- D. Beweislast im Prozess fahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2 Es wird vermutet, dass die Anmeldung, deren Priorität beansprucht

61 wird, eine Erstanmeldung (Art. 17 Abs. 1 und 1bis) ist.

62 Art. 20 a Hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger für die gleiche Erfindung E. Verbot des Doppelzwei gültige Patente mit gleichem Anmeldeoder Prioritätsdatum schutzes erhalten, so verliert das Patent aus der älteren Anmeldung seine Wirkung, soweit die sachlichen Geltungsbereiche der beiden Patente übereinstimmen.

63 Art. 21–23

3. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes

64 Art. 24

1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er A. Teilverzicht I. Vorausbeim IGE den Antrag stellt: setzungen

  • a. einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder
  • b. einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder
  • c. einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.

2 65

66 Art. 25

1 Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche II. Errichtung neuer Patente nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2 Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3 Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

Art. 26

1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patents fest, B. Nichtigkeitsklage wenn: I. Nichtigkeitsgründe

  • a. der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1, 1 a , 1 b und 2 nicht patentierbar ist;
  • b. die Erfindung in der Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie ausführen kann;
  • c. der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht;
  • d. der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist noch aus einem andern Rechtsgrund ein Recht auf

67 das Patent hatte.

2 Ist ein Patent unter Anerkennung einer Priorität erteilt worden und hat die Anmeldung, deren Priorität beansprucht ist, nicht zum Patent geführt, so kann der Richter vom Patentinhaber verlangen, die Gründe anzugeben und Beweismittel vorzulegen; wird die Auskunft verwei-

68 gert, so würdigt dies der Richter nach freiem Ermessen.

Art. 27

1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfin- II. Teilnichtigkeit dung zu, so ist das Patent durch den Richter entsprechend einzuschränken.

2 Der Richter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des IGE einholen.

3 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

69 Art. 28 Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, III. Klagerecht die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

70 Art. 28 a Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der C. Wirkung der Änderung Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin im Bestand des Patents die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten. 4. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent; Lizenzerteilung

Art. 29

1 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der A. Abtretungsklage gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berech- I. Voraustigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits setzungen und Wirkung gegenerteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der über Dritten Nichtigkeit des Patentes klagen.

2 71

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen

72 haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

5 73 Artikel 40 e ist entsprechend anwendbar.

Art. 30

1 Vermag der Kläger sein Recht nicht hinsichtlich aller Patentan- Teilabtretung II. sprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung jener Patentansprüche zu verfügen, für

74 die er sein Recht nicht nachgewiesen hat.

2 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 31

1 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem amt- III. Klagefrist lichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2 Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

Art. 32

1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat das B. Enteignung des Patentes Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des

75 II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind entsprechend anwendbar.

Art. 33

1 Das Recht auf das Patent und das Recht am Patent gehen auf die C. Übergang der Rechte Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen werauf das Patent und am Patent den.

2 Stehen diese Rechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage wegen Patentverletzung anheben. 2bis Die Übertragung des Patentgesuches und des Patentes durch

76 Rechtsgeschäft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Rechte Dritter unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

Art. 34

1 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Be- D. Lizenzerteilung nützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2 Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind. 5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent

Art. 35

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der A. Mitbenützungsrecht; bereits vor dem Anmeldeoder Prioritätsdatum die Erfindung im ausländische Verkehrsmittel guten Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere

77 Anstalten dazu getroffen hat.

2 Wer sich auf Absatz 1 zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3 Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

78 Art. 35 a

1 Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung A . Landwirtebis privileg in Verkehr gebrachtes pflanzliches Vermehrungsmaterial erworben I. Grundsatz haben, dürfen das im eigenen Betrieb durch den Anbau dieses Materials gewonnene Erntegut im eigenen Betrieb vermehren.

2 Landwirte, die durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebrachtes tierisches Vermehrungsmaterial oder in Verkehr gebrachte Tiere erworben haben, dürfen die im eigenen Betrieb durch Verwendung dieses Materials oder dieser Tiere gewonnenen Tiere im eigenen Betrieb vermehren.

3 Die Landwirte benötigen die Zustimmung des Patentinhabers, wenn sie das gewonnene Erntegut beziehungsweise das gewonnene Tier oder das tierische Vermehrungsmaterial Dritten zu Vermehrungszwecken abgeben wollen.

4 Vertragliche Abmachungen, die das Landwirteprivileg im Bereich der Lebensund Futtermittelherstellung einschränken oder aufheben, sind nichtig.

79 Art. 35 b Der Bundesrat bestimmt die vom Landwirteprivileg erfassten Pflan- II. Umfang und Entschädigung zenarten; dabei berücksichtigt er insbesondere deren Bedeutung als Rohstoff für Nahrungsmittel und Futtermittel.

80 Art. 36

1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren B. Abhängige Schutzrechte Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Paten- I. Abhängige tes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erfindung 81 Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.

2 Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden.

3 Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

82 Art. 36 a

1 Kann ein Sortenschutzrecht ohne Verletzung eines früher erteilten II. Abhängiges Sortenschutz- Patents nicht beansprucht oder benützt werden, so hat der Pflanzenrecht züchter beziehungsweise der Sortenschutzinhaber Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Erlangung und Benützung seines Sortenschutzrechts erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saat-

83 gut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

2 Der Patentinhaber kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Sortenschutzinhaber eine Lizenz zur Benützung seines Sortenschutzrechtes erteilt.

Art. 37

1 Nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung, frühestens C. Ausführung der Erfindung jedoch vier Jahre nach der Patentanmeldung, kann jeder, der ein Interim Inland esse nachweist, beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliess- I. Klage auf Lizenzerteilung lichen Lizenz für die Benützung der Erfindung klagen, wenn der Patentinhaber sie bis zur Anhebung der Klage nicht in genügender Weise im Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht zu recht-

84 fertigen vermag. Als Ausführung im Inland gilt auch die Einfuhr.

2 85

3 Der Richter kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist

86 vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 38

1 Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Erteilung II. Klage auf Löschung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachdes Patentes weist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37 Absatz 1 auf Löschung des Patentes klagen.

2 Ist nach der Gesetzgebung des Landes, dem der Patentinhaber angehört, oder in dem er niedergelassen ist, die Klage auf Löschung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland schon nach Ablauf von drei Jahren seit der Patenterteilung gestattet, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt

87 werden.

Art. 39

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehöri- III. Ausnahmen gen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

Art. 40

1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann derjenige, dessen D. Lizenz im öffentlichen Lizenzgesuch vom Patentinhaber ohne ausreichende Gründe abgelehnt Interesse worden ist, beim Richter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung

88 der Erfindung klagen.

2 89

90 Art. 40 a Für Erfindungen auf dem Gebiet der Halbleitertechnik darf eine nicht E. Zwangslizenzen auf dem ausschliessliche Lizenz nur zur Behebung einer in einem Gerichts- Gebiet der Halbleitertechnik oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis erteilt werden.

91 Art. 40 b Wer eine patentierte biotechnologische Erfindung als Instrument oder F. Forschungswerkzeuge Hilfsmittel zur Forschung benützen will, hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz.

92 Art. 40 c Für Erfindungen, die ein Erzeugnis oder ein Verfahren zur Diagnose G. Zwangslizenzen für beim Menschen zum Gegenstand haben, wird zur Behebung einer im Diagnostika Gerichtsoder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis eine nicht ausschliessliche Lizenz erteilt.

93 Art. 40 d

1 Jedermann kann beim Richter auf Erteilung einer nicht ausschliess- H. Zwangslizenzen für die lichen Lizenz klagen für die Herstellung patentgeschützter pharmazeu- Ausfuhr pharmazeutischer tischer Produkte und für deren Ausfuhr in ein Land, das über keine Produkte oder ungenügende eigene Herstellungskapazitäten auf pharmazeutischem Gebiet verfügt und diese Produkte zur Bekämpfung von Problemen der öffentlichen Gesundheit benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit HIV/Aids, Tuberkulose, Malaria und anderen Epidemien (begünstigtes Land).

2 Länder, die in der Welthandelsorganisation (WTO) erklärt haben, dass sie ganz oder teilweise auf die Beanspruchung einer Lizenz nach Absatz 1 verzichten, sind nach Massgabe dieser Erklärung als begünstigtes Land ausgeschlossen. Alle anderen Länder, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können begünstigte Länder sein.

3 Die Lizenz nach Absatz 1 ist auf die Herstellung derjenigen Menge des pharmazeutischen Produkts beschränkt, welche die Bedürfnisse des begünstigten Landes deckt; die gesamte Menge ist in das begünstigte Land auszuführen.

4 Der Inhaber der Lizenz nach Absatz 1 sowie jeder Produzent, der Produkte unter Lizenz herstellt, muss sicherstellen, dass klar erkennbar ist, dass seine Produkte unter einer Lizenz nach Absatz 1 hergestellt wurden, und dass die Produkte sich durch die Verpackung oder durch eine geeignete Farboder Formgebung von patentgeschützten Produkten unterscheiden, sofern dies keine erhebliche Auswirkung auf den Preis der Produkte im begünstigten Land hat.

5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen nach Absatz 1. Er legt insbesondere fest, über welche Informationen oder Benachrichtigungen der zuständige Richter verfügen muss, um über die Erteilung der Lizenz nach Absatz 1 entscheiden zu können, und regelt die Massnahmen nach Absatz 4.

94 Art. 40 e

1 Die in den Artikeln 36–40 d vorgesehenen Lizenzen werden nur unter I. Gemeinsame Bestimmungen der Voraussetzung erteilt, dass Bemühungen des Gesuchstellers um zu den Artikeln 36–40 d Erteilung einer vertraglichen Lizenz zu angemessenen Marktbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind; im Falle einer Lizenz nach Artikel 40 d gilt eine Frist von 30 Werktagen als angemessen. Solche Bemühungen sind nicht notwendig im Falle eines nationalen Notstandes, bei äusserster Dringlichkeit oder bei öffentlichem, nicht gewerblichem Gebrauch.

2 Umfang und Dauer der Lizenz sind auf den Zweck beschränkt, für den sie erteilt worden ist.

3 Die Lizenz kann nur zusammen mit dem Geschäftsteil, auf den sich ihre Verwertung bezieht, übertragen werden. Dies gilt auch für Unterlizenzen.

4 Die Lizenz wird vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes erteilt. Artikel 40 d bleibt vorbehalten.

5 Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei deren Bemessung werden die Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftliche Wert der Lizenz berücksichtigt. Im Falle einer Lizenz nach Artikel 40 d wird die Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Lizenz im Einfuhrland, des Entwicklungsstands und der gesundheitlichen und humanitären Dringlichkeit festgelegt. Der Bundesrat präzisiert die Art der Berechnung.

6 Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung. Insbesondere entzieht er dem Berechtigten auf Antrag die Lizenz, wenn die Umstände, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass sie erneut eintreten. Vorbehalten bleibt ein angemessener Schutz der rechtmässigen Interessen des Berechtigten. Im Falle der Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40 d haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

6. Abschnitt: Gebühren 95

96 Art. 41 Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.

97 Art. 42–44

98 Art. 45 und 46 7. Abschnitt: Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den früheren Stand 99 100 Art. 46 a

1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder A. Weiterbehandlung vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiter- 101 behandlung beantragen.

2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 102 versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

  • a. der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
  • b. der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
  • c. der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
  • d. der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19); 103 … e.
  • f. der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen (Art. 58 Abs. 1); 104 … g. 105 von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden h. Schutzzertifikats (Art. 140 f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140 o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140 v Abs. 1);
  • i. der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.

Art. 47

1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, B. Wiedereinsetzung in den dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das früheren Stand 106 Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.

2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

Art. 48

1 Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die C. Vorbehalt von Rechten Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte Dritter 107 gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:

  • a. zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Pa- 108 tentjahresgebühr (… ) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46 a ) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;
  • b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden 109 ist.

2 Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.

3 Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4 Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.

8. Abschnitt: Vertretung und Aufsicht 110

Art. 48 a

1 Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Ge- A. Vertretung setz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.

2 Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

Art. 48 b

111 Artikel 13 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 gilt sinn- Aufsicht B. gemäss für Vertreter, die nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind. Zweiter Titel: Die Patenterteilung

1. Abschnitt: Die Patentanmeldung

Art. 49

1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patent- A. Form der Anmeldung gesuch einzureichen. I. Im Allgemeinen 112

2 Das Patentgesuch muss enthalten:

  • a. einen Antrag auf Erteilung des Patentes; 113 eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beansprub. chung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion;
  • c. einen oder mehrere Patentansprüche;
  • d. die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; 114 e. eine Zusammenfassung.

3 115 … 116 Art. 49 a

1 Das Patentgesuch muss Angaben enthalten über die Quelle: II. Angaben über die Quelle genetischer a. der genetischen Ressource, zu welcher der Erfinder oder der Ressourcen und Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf traditionellen Wissens dieser Ressource beruht;

  • b. von traditionellem Wissen indigener oder lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen, zu dem der Erfinder o- der der Patentbewerber Zugang hatte, sofern die Erfindung direkt auf solchem Wissen beruht.

2 Ist die Quelle weder dem Erfinder noch dem Patentbewerber bekannt, so muss der Patentbewerber dies schriftlich bestätigen.

Art. 50

1 Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann B. Offenbarung der Erfindung 118 sie ausführen kann. I. Im Allgemeinen 117

2 119 … 120 Art. 50 a

1 Kann eine Erfindung, welche die Herstellung oder Verwendung II. Biologisches Material biologischen Materials betrifft, nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials sowie einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen.

2 Kann bei einer Erfindung, die biologisches Material als Erzeugnis betrifft, die Herstellung nicht ausreichend dargelegt werden, so ist die Darlegung durch die Hinterlegung einer Probe des biologischen Materials und, in der Beschreibung, durch einen Hinweis auf die Hinterlegung zu vervollständigen oder zu ersetzen.

3 Die Erfindung gilt nur dann als im Sinne von Artikel 50 offenbart, wenn die Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldedatum bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist und das Patentgesuch in seiner ursprünglich eingereichten Fassung Angaben zum biologischen Material und den Hinweis auf die Hinterlegung enthält.

4 Der Bundesrat regelt im Einzelnen die Anforderungen an die Hinterlegung, an die Angaben zum biologischen Material und an den Hinweis auf die Hinterlegung 121 Art. 51

1 Die Erfindung ist in einem oder mehreren Patentansprüchen zu defi- C. Patentansprüche nieren. Tragweite I.

2 Die Patentansprüche bestimmen den sachlichen Geltungsbereich des Patentes.

3 Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. 122 Art. 52

1 Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung II. Unabhängige Patentansprüche definieren, und zwar:

  • a. ein Verfahren; oder
  • b. ein Erzeugnis, ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung; oder
  • c. eine Anwendung eines Verfahrens; oder
  • d. eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2 Ein Patent kann mehrere unabhängige Patentansprüche umfassen, wenn sie eine Gruppe von Erfindungen definieren, die untereinander so verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. 123 Art. 53 und 54 124 Art. 55 Besondere Ausführungsarten der in einem unabhängigen Patent- III. Abhängige Patentansprüche anspruch definierten Erfindung können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden. 125 Art. 55 a 126 Art. 55 b Die Zusammenfassung dient ausschliesslich der technischen Informa- D. Zusammenfassung tion.

Art. 56

1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden E. Anmeldedatum Bestandteile eingereicht wird: I. Im all gemeinen 127 a. ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents;

  • b. Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann;
  • c. ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung an- 128 gesehen werden kann.

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie 129 der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis 130 auf ein früher eingereichtes Patentgesuch. 131 Art. 57

1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, II. Bei Teilung des Patenterhält dessen Anmeldedatum: gesuches

  • a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
  • b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und
  • c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

2 132 … 133 Art. 58

1 Dem Patentbewerber ist bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens F. Änderung der technischen mindestens einmal Gelegenheit zu geben, die technischen Unterlagen Unterlagen zu ändern.

2 Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht. 134 Art. 58 a

1 Das IGE veröffentlicht Patentgesuche: G. Veröffentlichung von Patentgesuchen

  • a. unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum;
  • b. auf Antrag des Anmelders vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a.

2 Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, ferner die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, und gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5. Ist der Bericht über den Stand der Technik oder die Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 nicht mit dem Patentgesuch veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht.

2. Abschnitt: Das Prüfungsverfahren

Art. 59

1 Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1 a , 1 b A. Prüfungsgegenstand 135 und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur 136 Stellungnahme.

2 Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur 137 Behebung der Mängel.

3 138

4 Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in na- 139 heliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

5 Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr:

  • a. innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder
  • b. innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche in- 140 ternationaler Art vermittelt.

6 Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über 141 den Stand der Technik erstellt. 142 Art. 59 a

1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so B. Prüfungsabschluss teilt das IGE dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.

2 143

3 Das IGE weist das Patentgesuch zurück, wenn:

  • a. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist; oder
  • b. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden. 144 Art. 59 b 145 Art. 59 c

1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintrapruch C. Eins gung in das Patentregister kann jede Person beim IGE gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2 Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1 a , 1 b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

3 Heisst das IGE den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren. 146 Art. 59 d 3. Abschnitt: Patentregister; Veröffentlichungen des IGE; elektronischer Behördenverkehr 147

Art. 60

1 Das Patent wird vom IGE durch Eintragung ins Patentregister er- A. Patentregister 148 teilt. 1bis Ins Patentregister werden insbesondere folgende Angaben eingetragen: Nummer des Patentes, Klassifikationssymbole, Titel der Erfindung, Anmeldedatum, Name und Wohnsitz des Patentinhabers sowie gegebenenfalls Prioritätsangaben, Name und Geschäftssitz des Vertre- 149 ters, Name des Erfinders.

2 Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent einzutragen.

3 150

Art. 61

1 Das IGE veröffentlicht: B. Veröffentlichungen

  • a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58 a Absatz 2 aufgeführten I. Betr. Patentgesuche und Angaben; eingetragene Patente
  • b. die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artibis kel 60 Absatz 1 aufgeführten Angaben;
  • c. die Löschung des Patents im Patentregister;
  • d. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Pa- 151 tents und im Recht am Patent.

2 152

3 153 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan. 154 Art. 62 155 Art. 63

1 157 Das IGE gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus. II. Patentschrift 156

2 Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerbis angaben (Art. 60 Abs. 1 ). 158 Art. 63 a

Art. 64

1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das IGE die C. Patenturkunde Patenturkunde aus.

2 Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift. 159 Art. 65

1 Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Akteneinsicht D. Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden. 160 Art. 65 a E. Elektronischer

1 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kom- Behördenverkehr munikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

2 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

3 Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.

4 Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

5 Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden. Dritter Titel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 66

Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivilund strafrecht- A. Haftungstatbestände lich zur Verantwortung gezogen werden:

  • a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt; als Benützung gilt auch die Nachahmung; 161 b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen;
  • c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt;
  • d. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

Art. 67

1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen B. Umkehrung der Beweislast Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

Art. 68

1 Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wah- C. Wahrung des Fabrikationsren. oder Geschäftsgeheimnisses

2 Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 69

1 Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die D. Verwertung oder Zerstörung Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugvon Erzeugnissen oder Einnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtunrichtungen 162 gen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungsund Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatzund Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3 Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienen- 163 den Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 70

1 Der Richter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil auf E. Veröffentlichung des Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Urteils Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2 In Strafsachen (Art. 81–82) richtet sich die Veröffentlichung des 164 165 Urteils nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches . 166 Art. 70 a Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger F. Mitteilung von Urteilen Ausfertigung unentgeltlich zu.

Art. 71

Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen G. Verbot der Stufenklagen 167 erhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichtsund Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen. 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72

1 Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht A. Klage auf Unterlassung oder in seinen Rechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf oder Beseitigung Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2 168

Art. 73

1 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder B. Klage auf Schadenersatz fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obliga- 169 tionenrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

2 170

3 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Ver- 171 öffentlichung.

4 172

Art. 74

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhan- C. Klage auf Feststellung denseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere: 1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 173 4. dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 174 7. dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist. 175 Art. 75

1 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von D. Klagebefugnis von Lizenzder Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach nehmern Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

2 Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen. 176 Art. 76 177 Art. 77

1 Ersucht eine Person um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so E. Vorsorgliche Massnahmen kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht anordnet:

  • a. Massnahmen zur Beweissicherung, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungsund Beseitigungsansprüchen;
  • b. eine genaue Beschreibung: 1. der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren, 2. der angeblich widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse sowie der zur Herstellung dienenden Hilfsmittel; oder
  • c. die Beschlagnahme dieser Gegenstände.

2 Beantragt eine Partei eine Beschreibung, so hat sie glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist.

3 Macht die Gegenpartei geltend, dass es sich um Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse handelt, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu deren Wahrung. Es kann die antragstellende Partei von der Teilnahme an der Durchführung der Beschreibung ausschliessen.

4 Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird von einem Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.

5 Bevor die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beschreibung Kenntnis nimmt, erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme. 178 Art. 78 179 Art. 79 und 80 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81

1 Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf A. Strafbestimmungen Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- I. Patent- 180 strafe bestraft. verletzung

2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- 181 strafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 182 Art. 81 a

1 Wer vorsätzlich falsche Angaben nach Artikel 49 a macht, wird mit II. Falsche Angaben über Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. die Quelle

2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 82

1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder III. Patentberühmung 183 Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, die geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse 184 bestraft.

2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Art. 83

185 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind an- B. Anwendbarkeit der wendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften entallgemeinen Bestimmungen hält. des StGB 186 Art. 83 a bis Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, . Widerhand- B lungen in Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesge- Geschäftsbetrieben 187 setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 84

1 Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die C. Gerichtsstand Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

2 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 85

1 Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache D. Zuständigkeit der kantonalen der kantonalen Behörden. Behörden I. Im

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsallgemeinen beschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 86

1 Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patents, II. Einrede der Patentnichtigkeit so kann ihm der Richter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen; ist das Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft worden und hat der Richter Zweifel an der Gültigkeit des Patents, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Patents, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, anset- 188 zen.

2 Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3 189

4. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung 190

Art. 86 a

1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrich- A. Anzeige verdächtiger tigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen ins schweizeri- Waren sche Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren 191 bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen.

2 In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86 b Absatz 1 stellen kann.

Art. 86 b

1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer B. Antrag auf Hilfeleistung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren 192 zu verweigern.

2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.

Art. 86 c

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 86 b C. Zurückbehalten Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins von Waren schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, 193 Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.

2 Sie behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.

Art. 86 d

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung D. Proben Muster oder ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Art. 86 e

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86 c Absatz 1 E. Wahrung von Fabrikationsinformiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentüund Geschäftsgeheimnissen mer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86 d Absatz 1.

2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.

3 Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.

Art. 86 f

1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 86 b Absatz 1 kann der F. Antrag auf Vernichtung Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware der Ware zu vernichten. I. Verfahren

2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 86 c Absatz 1 mit.

3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86 c Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.

Art. 86 g

1 Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, II. Zustimmung Besitzers oder Eigentümers erforderlich.

2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 86 c Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.

Art. 86 h

Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben III. Beweismittel oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.

Art. 86 i

1 Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet IV. Schadenersatz ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.

2 Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.

Art. 86 j

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers. V. Kosten

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86 h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86 i Absatz 1.

Art. 86 k

1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, G. Haftungserklärung und so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig Schadenersatz machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. Vierter Titel: … 194 Art. 87 90  195 Art. 91–94 196 Art. 95 197 Art. 96 101  198 Art. 102 und 103 199 Art. 104 106  200 Art. 106 a 201 Art. 107 und 108 Fünfter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente 202

1. Abschnitt: Anwendbares Recht 203

204 Art. 109

1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Geltungsbereich des Gesetzes; Patente, die für die Schweiz wirksam sind. Verhältnis zum Europäischen

2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus Übereinkommen 205 dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3 Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor. 2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents 206 207 Art. 110 Die europäische Patentanmeldung, für die der Anmeldetag feststeht, A. Grundsatz Wirkungen I. 208 und das europäische Patent haben in der Schweiz dieselbe Wirkungwie ein beim IGE vorschriftsmässig eingereichtes Patentgesuch und ein von diesem IGE erteiltes Erfindungspatent. 209 Art. 110 a Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen II. Änderungen im Bestand des rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patents Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz. 210 Art. 111

1 Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung verschafft dem B. Vorläufiger Schutz der Anmelder keinen Schutz nach Artikel 64 des Europäischen Patenteuropäischen Patentanmeldung übereinkommens.

2 Mit der Schadenersatzklage kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seitdem er vom Inhalt der europäischen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt. 211 Art. 112–116

3. Abschnitt: Verwaltung des europäischen Patentes 212

213 Art. 117 Das IGE trägt das europäische Patent, sobald auf die Erteilung im A. Register für europäische Europäischen Patentblatt hingewiesen worden ist, mit den im europäi- Patente schen Patentregister vermerkten Angaben in das schweizerische Register für europäische Patente ein. 214 Art. 118 Die Eintragungen im schweizerischen Register für europäische Paten- B. Veröffentlichungen te werden vom IGE veröffentlicht. 215 Art. 119 216 Art. 120 4. Abschnitt: Umwandlung der europäischen Patentanmeldung 217 218 Art. 121

1 Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches A. Umwandlungsgründe Patentgesuch umgewandelt werden: 219 im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäia. schen Patentübereinkommens;

  • b. bei Versäumnis der Frist nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens, wenn die Anmeldung ursprünglich in italienischer Sprache eingereicht worden ist; 220 c. …

2 221 … 222 Art. 122

1 Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE B. Rechtswirkungen rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.

2 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim IGE eingereicht.

3 Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt. 223 Art. 123 Ist die Sprache der ursprünglichen Fassung der europäischen Patent- C. Übersetzung anmeldung nicht eine schweizerische Amtssprache, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. 224 Art. 124

1 Auf das aus der Umwandlung hervorgegangene Patentgesuch sind D. Vorbehalt des Europäischen vorbehältlich Artikel 137 Absatz 1 des Europäischen Patentüberein- Patentübereinkommens kommens die für schweizerische Patentgesuche geltenden Bestimmungen anwendbar.

2 Die Patentansprüche eines aus der Umwandlung des europäischen Patentes hervorgegangenen Patentgesuches dürfen nicht so abgefasst werden, dass der Schutzbereich erweitert wird. 5. Abschnitt: Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz 225 226 Art. 125

1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem A. Verbot des Doppelschutzes Rechtsnachfolger sowohl ein schweizerisches als auch ein für die I. Vorrang des Schweiz wirksames europäisches Patent mit gleichem Anmeldeoder europäischen Patentes Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des schweizerischen Patentes in dem Zeitpunkt dahin, in dem:

  • a. die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
  • b. das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig aufrechterhalten worden ist.

2 Artikel 27 gilt sinngemäss. 227 Art. 126

1 Soweit für die gleiche Erfindung demselben Erfinder oder seinem II. Vorrang des aus der Um- Rechtsnachfolger sowohl ein aus einer schweizerischen oder interwandlung hervorgegangenen nationalen Anmeldung (Art. 131 ff.) als auch ein aus einer umge- Patentes wandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangenes Patent mit gleichem Anmeldeoder Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt die Wirkung des ersten Patentes im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes für die umgewandelte europäische Patentanmeldung dahin.

2 Artikel 27 gilt sinngemäss. 228 Art. 127 Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht bean- B. Verfahrensregeln tragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses I. Beschränkung Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine Bedes Teilverzichts schränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 229 Art. 128 Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, II. Aussetzen des Verfahrens wenn:

  • a. Zivilrechtsstreitigkeiten
  • a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
  • b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
  • c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112 a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat. 230 Art. 129

1 Erhebt im Falle des Artikels 86 der Angeschuldigte die Einrede der b. Strafverfahren Nichtigkeit des europäischen Patentes, so kann der Richter, soweit gegen dieses Patent beim Europäischen Patentamt noch Einspruch erhoben oder dem Einspruchsverfahren beigetreten werden kann, eine angemessene Frist ansetzen, um Einspruch zu erheben oder dem Einspruchsverfahren beizutreten.

2 Artikel 86 Absatz 2 gilt sinngemäss. 6. Abschnitt: Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes 231 232 Art. 130 Das IGE nimmt die Rechtshilfegesuche des Europäischen Patentamtes Vermittlungsstelle entgegen und leitet sie an die zuständige Behörde weiter. Sechster Titel: Internationale Patentanmeldungen 233

1. Abschnitt: Anwendbares Recht 234

235 Art. 131

1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen im Sinne des Ver- Geltungsbereich des Gesetzes; 236 trages vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit Verhältnis zum Zusammenauf dem Gebiet des Patentwesens (Zusammenarbeitsvertrag), für die arbeitsvertrag 237 das IGE Anmelde-, Bestimmungsoder ausgewähltes Amt ist.

2 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten soweit sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag und diesem Titel nichts anderes ergibt.

3 Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Zusammenarbeitsvertrages geht diesem Gesetz vor.

2. Abschnitt: In der Schweiz eingereichte Anmeldungen 238

239 Art. 132 Das IGE ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 des Zusammen- A. Anmeldeamt arbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die schweizerische Staatsangehörige sind oder in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz haben. 240 Art. 133

1 Für das Verfahren vor dem IGE als Anmeldeamt gelten der Zusam- B. Verfahren menarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.

2 Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das IGE zu bezahlen.

3 Artikel 13 ist nicht anwendbar. 3. Abschnitt: Für die Schweiz bestimmte Anmeldungen; ausgewähltes Amt 241 242 Art. 134 Das IGE ist Bestimmungsund ausgewähltes Amt im Sinne von A. Bestimmungsund aus- Artikel 2 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungewähltes Amt gen, mit denen der Schutz von Erfindungen in der Schweiz beantragt wird und die nicht die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent haben. 243 Art. 135 Die internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist, B. Wirkungen der interhat, wenn das Anmeldedatum feststeht, in der Schweiz dieselbe Wirnationalen Anmeldung kung wie ein bei diesem IGE vorschriftsmässig eingereichtes schwei- I. Grundsatz zerisches Patentgesuch. 244 Art. 136 Das Prioritätsrecht nach Artikel 17 kann für die internationale Anmel- Prioritätsrecht II. dung auch beansprucht werden, wenn die Erstanmeldung in der Schweiz oder nur für die Schweiz bewirkt worden ist. 245 Art. 137 Die Artikel 111 und 112 dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die III. Vorläufiger Schutz nach Artikel 21 des Zusammenarbeitsvertrages veröffentlichte internationale Anmeldung, für die das IGE Bestimmungsamt ist. 246 Art. 138 Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem C. Formerfordernisse Anmeldeoder dem Prioritätsdatum:

  • a. den Erfinder schriftlich zu nennen;
  • b. Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49 a );
  • c. die Anmeldegebühr zu bezahlen;
  • d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. 247 Art. 139 D. … 248 Art. 140

1 Soweit für die gleiche Erfindung dem gleichen Erfinder oder seinem E. Verbot des Doppelschutzes Rechtsnachfolger zwei Patente mit gleichem Prioritätsdatum erteilt worden sind, fällt im Zeitpunkt der Erteilung des Patentes aus der internationalen Anmeldung die Wirkung des Patentes aus der nationalen Anmeldung dahin, gleichgültig, ob für das Patent aus der internationalen Anmeldung die Priorität der nationalen, oder für das Patent aus der nationalen Anmeldung die Priorität der internationalen Anmeldung beansprucht ist.

2 Artikel 27 ist entsprechend anwendbar. Siebenter Titel: 249 Ergänzende Schutzzertifikate 250 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel 251 252 Art. 140 a

1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen A. Grundsatz von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein pädiatrisches 253 ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140 t Absatz 1 vorliegt. 1bis Ein Wirkstoff ist ein zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörender Stoff chemischen oder biologischen Ursprungs, der eine medizinische Wirkung auf den Organismus hat. Eine Wirkstoffzusammensetzung ist eine Kombination aus mehreren Stoffen, die alle 254 eine medizinische Wirkung auf den Organismus haben.

2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

Art. 140 b

1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs: B. Voraussetzungen

  • a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist; 255 b. ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heil- 256 mittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.

2 257 Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.

Art. 140 c

1 Anspruch auf das Zertifikat hat der Patentinhaber. C. Anspruch

2 258 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.

3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller 259 erteilt werden.

Art. 140 d

1 Das Zertifikat schützt, in den Grenzen des sachlichen Geltungs- D. Schutzgegenstand und bereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses als Arznei- Wirkungen mittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden.

2 Es gewährt die gleichen Rechte wie das Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

Art. 140 e

1 Das Zertifikat gilt ab Ablauf der Höchstdauer des Patents für einen Schutzdauer E. Zeitraum, welcher der Zeit zwischen dem Anmeldedatum nach Artikel 56 und dem Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels mit 260 dem Erzeugnis in der Schweiz entspricht, abzüglich fünf Jahre.

2 Es gilt für höchstens fünf Jahre.

3 Der Bundesrat kann bestimmen, dass als erste Zulassung im Sinne von Absatz 1 die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, falls sie dort früher 261 erteilt wird als in der Schweiz.

Art. 140 f

1 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss eingereicht werden: F. Frist für die Einreichung des Gesuchs a. innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zulassung des Arzneimittels mit dem Erzeugnis in der Schweiz;

  • b. innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung des Patents, 262 wenn dieses später erteilt wird als die erste Zulassung.

2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

Art. 140 g

Das IGE erteilt das Zertifikat durch Eintragung desselben ins Patent- G. Erteilung des Zertifikats register.

Art. 140 h

1 Für das Zertifikat sind eine Anmeldegebühr und Jahresgebühren zu H. Gebühren bezahlen.

2 Die Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit des Zertifikats auf 263 einmal und im Voraus zu bezahlen.

3 264

Art. 140 i

1 Das Zertifikat erlischt, wenn: I. Vorzeitiges Erlöschen und Sistierung a. der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das IGE darauf verzichtet;

  • b. die Jahresgebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden; 265 alle Zulassungen von Arzneimitteln mit dem Erzeugnis widerc. 266 rufen werden (Art. 16 a HMG ).

2 Das Zertifikat wird sistiert, wenn alle Zulassungen sistiert werden. 267 Die Sistierung unterbricht die Laufzeit des Zertifikats nicht.

3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut teilt dem IGE den Widerruf 268 oder die Sistierung der Zulassungen mit.

Art. 140 k

1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn: K. Nichtigkeit 269 es entgegen Artikel 140 b , 140 c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder a. 147 Absatz 1 erteilt worden ist;

  • b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
  • c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
  • d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
  • e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d gerechtfertigt hätten.

2 Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Art. 140 l

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Zertifikate, L. Verfahren, Register, Verderen Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen öffentlichungen des IGE.

2 270 Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.

Art. 140 m

Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthal- M. Anwendbares Recht ten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.

2. Abschnitt: 271

Verlängerung der Dauer der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel

Art. 140 n

1 Das IGE verlängert die Schutzdauer (Art. 140 e ) erteilter Zertifikate A. Voraussetzungen 272 um sechs Monate, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG ) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis:

  • a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und
  • b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2 Die Schutzdauer eines Zertifikats kann nur einmal verlängert werden.

Art. 140 o

1 Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats kann B. Frist für die Einreichung frühestens mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats und spätesdes Gesuchs tens zwei Jahre vor dessen Ablauf gestellt werden.

2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

Art. 140 p

Das IGE verlängert die Schutzdauer des Zertifikats durch deren Ein- C. Verlängerung Schutzdauer der tragung im Patentregister.

Art. 140 q

Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats ist eine Ger D. Gebüh bühr zu bezahlen.

Art. 140 r

1 Das IGE kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats E. Widerruf widerrufen, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 140 n gewährt wurde oder wenn sie Artikel 140 n nachträglich widerspricht.

2 Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer stellen.

Art. 140 s

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Verlängerung der Schutz- F. Verfahren, Register, dauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Patentregister sowie die Veröffentlichungen Veröffentlichungen des IGE.

2 Er berücksichtigt die Regelung in der Europäischen Union.

2 a . Abschnitt: 273 Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

Art. 140 t

1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen A. Voraussetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (pädiatrisches Zertifikat) mit einer Schutzdauer von sechs Monaten ab Ablauf der Höchstdauer des Patents, wenn die 274 Zulassung (Art. 9 HMG ) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis:

  • a. eine Bestätigung enthält, wonach die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 HMG) durchgeführt wurden; und
  • b. spätestens sechs Monate nach dem Gesuch um die erste Zulassung eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis im Europäischen Wirtschaftsraum, bei dem die dazugehörende Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien wiedergibt, die in Übereinstimmung mit dem bei der Zulassung berücksichtigten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, beantragt wurde.

2 Ein pädiatrisches Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140 a Absatz 1 vorliegt.

3 Artikel 140 b Absatz 1 gilt sinngemäss.

4 Die Schutzdauer eines pädiatrischen Zertifikats kann nicht verlängert werden.

Art. 140 u

1 Anspruch auf das pädiatrische Zertifikat hat der Patentinhaber. B. Anspruch

2 Je Erzeugnis wird das pädiatrische Zertifikat nur einmal erteilt.

3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein, so kann das pädiatrische Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden, sofern die Zustimmung des Adressaten der Bestätigung nach Artikel 140 t Absatz 1 Buchstabe a vorliegt.

Art. 140 v

1 Das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats kann spä- C. Frist für die Einreichung testens zwei Jahre vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt des Gesuchs werden.

2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.

Art. 140 w

Für das pädiatrische Zertifikat ist eine Gebühr zu bezahlen. Gebühr D.

Art. 140 x

1 Das pädiatrische Zertifikat ist nichtig, wenn: E. Nichtigkeit

  • a. es entgegen Artikel 140 t erteilt worden ist oder wenn es Artikel 140 t nachträglich widerspricht;
  • b. es entgegen Artikel 140 u Absatz 2 erteilt worden ist;
  • c. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
  • d. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
  • e. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das pädiatrische Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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