Abkommen vom 19. November 1952 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Israel

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Israel,

in Erwägung,

dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,

dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiete nach Möglichkeit zu fördern,

dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Israel ein Abkommen über die Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien zu treffen,

haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche das Nachfolgende vereinbart haben:

Art. 1

Die Vertragsstaaten gewähren einander gegenseitig die in diesem Abkommen und in seinem Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen regelmässigen Luftverkehrsverbindungen, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden und welche nachstehend «vereinbarte Linien» bezeichnet werden.

Art. 2

a. Jeder Vertragsstaat bezeichnet schriftlich dem andern Vertragsstaat eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien.

b. Sobald die Bezeichnung ihm gegenüber erfolgt ist, erteilt der andere Vertragsstaat der bezeichneten Unternehmung ohne Verzug unter Vorbehalt der hier unter den Buchstaben c und d nachfolgenden Bestimmungen die erforderliche Betriebsbewilligung.

c. Die Luftfahrtbehörde des einen Vertragsstaates kann die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates anhalten, ihr zu beweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde normalerweise und vernünftigerweise in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago[^1] für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewendeten Gesetze und Verordnungen genüge.

d. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Genehmigung der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung zu verweigern, sowie das Recht, der Betriebsbewilligung solche Auflagen beizufügen, wie sie ihr notwendig erscheinen, und zwar in allen Fällen, wo ihr nicht bewiesen wurde, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen des Vertragsstaates, welcher sie bezeichnet hat, oder seiner Angehörigen liegt.

e. Nachdem die in den Absätzen a und c dieses Artikels vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, hat die bezeichnete und ermächtigte Unternehmung jederzeit die Möglichkeit, mit dem Betrieb der vereinbarten Linien zu beginnen.

Art. 3

a. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen ist der Verkehrsnachfrage anzupassen.

b. Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

c. Die vereinbarten Linien haben vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die bezeichnete Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entspricht, wobei den gegenwärtigen und den vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist.

d. Das Recht, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der israelischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und dies unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:

e. Die bezeichneten Unternehmungen der Vertragsstaaten haben zwischen deren Gebieten Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, um die Strecken, auf welche sich dieses Abkommen und sein Anhang beziehen, zu befliegen.

Art. 4

a. Die Tarife werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei alle Bewertungsgrundlagen und, im besondern, die Betriebsunkosten, die Erzielung eines normalen Gewinnes, die durch die andern Luftverkehrsunternehmungen angewandten Flugpreise sowie die besondern Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, zu berücksichtigen sind. Die Tarife sind gemäss den folgenden Bestimmungen festzusetzen.

b. Die vorstehend unter Buchstabe a erwähnten Tarife werden soweit als möglich durch Abmachung zwischen den bezeichneten Unternehmungen vereinbart, welche dabei wie folgt verfahren:

c. Die derart festgesetzten Tarife sind mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Diese Frist kann indessen unter Vorbehalt der Zustimmung dieser Behörden in besondern Fällen verkürzt werden.

d. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen nicht dazu gelangen, gemäss den Bestimmungen des Buchstabens b hiervor sich über die Festsetzung eines Tarifes zu verständigen oder wenn einer der Vertragsstaaten seine Nichtzustimmung zu dem ihm nach den Bestimmungen des vorausgehenden Absatzes unterbreiteten Tarif zum Ausdruck bringt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten bemühen, zu einer befriedigenden Regelung zu gelangen.

e. In letzter Linie wird die Meinungsverschiedenheit gemäss Artikel 9 dieses Abkommens geregelt. Solange ein schiedsgerichtliches Urteil nicht ergangen ist, hat der Vertragsstaat, welcher seine Nichtzustimmung zum Ausdruck gebracht hat, das Recht, vom andern Vertragsstaat die Beibehaltung der bisher in Kraft gewesenen Ansätze zu verlangen.

Art. 5

a. Für die Benützung der Flughäfen und der andern von einem Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates keine höhern Gebühren zu entrichten als die im internationalen Linienverkehr eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge.

b. Brennstoffe und Ersatzteile, welche im Gebiet eines Vertragsstaates durch die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates oder für deren Rechnung eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung bestimmt sind, sollen unter Vorbehalt des Gegenrechts von Eintrittsgebühren gemäss der nationalen Gesetzgebung befreit sein. Was die Revisions‑ und anderen Gebühren und nationalen Abgaben anbetrifft, werden die Brennstoffe und Ersatzteile der gleichen Behandlung unterworfen, wie wenn sie an Bord nationaler Luftfahrzeuge, welche im internationalen Linienverkehr eingesetzt sind, eingeführt worden wären.

c. Die nationale Behandlung oder diejenige der am meisten begünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung, welche internationalen Linienverkehr betreibt, wird unter Vorbehalt des Gegenrechts in bezug auf Eintrittsgebühren, Revisions‑ und andere Gebühren und ähnliche nationale Abgaben für die normale Ausrüstung und die Bordvorräte gewährt.

d. Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichnete Unternehmung eines Vertragsstaates auf den vereinbarten Linien verwendet, sowie die Brennstoffe, die Schmierstoffe, die Ersatzteile, die normale Ausrüstung und die an Bord dieser Luftfahrzeuge verbleibenden Vorräte sind auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates von Zollgebühren, Revisions‑ und andern Gebühren und nationalen Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.

Art. 6

In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien ebenfalls anerkannt.

Jeder Vertragsstaat behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch den andern Vertragsstaat ausgestellt oder zu deren Gunsten als gültig bezeichnet wurden, für Flüge über seinem Staatsgebiet nicht anzuerkennen.

Art. 7

a. Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiete eines Vertragsstaates den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über diesem Gebiet regeln, sind auf die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.

b. Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Postsendungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen des andern Vertragsstaates befördert worden, solange sich diese im genannten Staatsgebiet befinden.

c. Die Fluggäste, welche das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zollgebühren, Revisionsgebühren und ähnliche Abgaben erhoben.

Art. 8

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates zurückzuziehen oder solche Bedingungen, welche ihm nötig scheinen, aufzuerlegen, wenn sich die Unternehmung nicht den im vorausgehenden Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht oder wenn sie die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Art. 9

a. Falls zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich die Vertragsstaaten in erster Linie bemühen, diese Meinungsverschiedenheit durch direkte Verhandlungen zu erledigen.

b. Falls die Vertragsstaaten auf dem Verhandlungswege nicht zu einer Verständigung gelangen sollten wird die Meinungsverschiedenheit einem Dreierschiedsgericht unterbreitet. Jeder Vertragsstaat bezeichnet einen Schiedsrichter, und der dritte wird durch die beiden Vertragsstaaten gemeinsam gewählt, wobei es als ausgemacht gilt, dass dieser Schiedsrichter nicht Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein darf. Die Vertragsstaaten bezeichnen ihren Schiedsrichter innert zwei Monaten, gerechnet vom Tag, an welchem das Begehren um Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens gestellt wurde. Der dritte Schiedsrichter wird im Verlaufe des Monats bezeichnet, welcher der vorausgehenden Frist von zwei Monaten folgt. Wenn in den vorerwähnten Zeiträumen der eine oder andere Vertragsstaat es unterlässt, seinen Schiedsrichter zu bezeichnen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht bezeichnet wird, steht die Wahl dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes zu, welcher hierfür nach den Regeln des internationalen Rechts vorgeht.

c. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich den allenfalls während des Verfahrens ergehenden vorläufigen Massnahmen sowie dem schiedsgerichtlichen Urteil zu unterziehen. Dieser Entscheid wird in allen Fällen als endgültig betrachtet.

d. Jeder Vertragsstaat übernimmt die Hälfte der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

e. Wenn ein Vertragsstaat sich dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht unterzieht, kann der andere Vertragsstaat, solange dieses Verhalten andauert, dem im Fehler befindlichen Vertragsstaat, in Anwendung dieses Abkommens, die gewährten Rechte und Vorrechte beschränken, aussetzen oder widerrufen.

Art. 10

Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Art. 11

a. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der darin erstrebten Ziele zu vergewissern.

b. In den Fällen des Artikels 2 Buchstabe d und des Artikels 8 kann jeder Vertragsstaat eine Beratung verlangen. Diese beginnt innert zwei Monaten, welche dem Datum des Gesuches folgen. Wenn die Beratung innert eines neuen Zeitraumes von einem Monat nicht zu einer Lösung geführt hat, können die in den hiervor genannten Artikeln vorgesehenen Rechte weiterhin ausgeübt werden.

c. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragsstaates liefern den Luftfahrtbehörden des andern Vertragsstaates, auf deren Gesuch hin:

Art. 12

a. Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an während sechs (6) Monaten anwendbar.

b. Nach diesem Zeitablauf kann jeder Vertragsstaat jederzeit dem andern Vertragsstaat seine Absicht, dieses Abkommen zu kündigen, anzeigen. Diese Anzeige erfolgt gleichzeitig an den andern Vertragsstaat und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation. Die Kündigung wird sechs (6) Monate nach dem Datum, an welchem ihre Anzeige durch den andern Vertragsstaat empfangen worden ist, wirksam. Im Falle, wo der Vertragsstaat, an welchen eine solche Anzeige ergangen ist, den Empfang nicht bestätigte, gilt die Anzeige vierzehn (14) Tage nach Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.

c. Wenn vor Ablauf der vorgenannten Frist von sechs (6) Monaten die Vertragsstaaten ein neues Abkommen schliessen, oder wenn sie sich verständigten, dass die Kündigungsanzeige zurückgezogen werde, dann ist darüber der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Mitteilung zu machen.

d. Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit allen mehrseitigen Abkommen über kommerzielle Rechte in der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.

e. Änderungen des Anhangs können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden. Diese Änderungen treten in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt wurden.

f. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an welchem seine Ratifikation gegenseitig durch einen Austausch diplomatischer Noten angezeigt wird. Wenn die Ratifikationsurkunden nicht innert sechs (6) Monaten, gerechnet vom Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens an, ausgetauscht werden, kann jeder Vertragsstaat die Anwendbarkeit dieses Abkommens beendigen, indem er dem andern Vertragsstaat die Kündigung anzeigt, welche sechs (6) Monate nach dem Datum der Anzeige wirksam wird.

Art. 13

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt:

So geschehen zu Hakirya, am 19. November 1952, in doppelter Ausfertigung in französischer und hebräischer Sprache.

| Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: | Im Namen der Israelischen Regierung: | | --- | --- | | O. Seifert | M. Sharett |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: Heute: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, Bundesamt für Zivilluftfahrt.

[^3]: SR 0.748.0

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