Notenaustausch vom 22. Juni 1956 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der schweizerische Gesandte in Rio de Janeiro und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Staaten von Brasilien haben am 22. Juni 1956 Noten ausgetauscht betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt. Der Wortlaut der beiden Noten folgt hiernach:

Übersetzung[^1]

Schweizerische Gesandtschaft in Brasilien

Rio de Janeiro, den 22. Juni 1956

Herr Staatsminister,

Auf Weisung des Schweizerischen Bundesrates beehre ich mich, Eurer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

1.

In Ausübung der ihm durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952[^2] über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die brasilianischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt befreit sind.

2.

Die in Ziffer 1 umschriebene Steuerbefreiung gilt, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auch für den Fall, dass sich eine brasilianische Luftverkehrsuntemehmung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligt.

3.

Unter «Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen durch die Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen und Luftfahrzeugen zu verstehen.

4.

Unter «brasilianischen Unternehmungen» sind Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt zu verstehen, deren wirkliche Leitung sich in Brasilien befindet und die von natürlichen, in Brasilien wohnhaften Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, von in Übereinstimmung mit den in Brasilien geltenden Gesetzen errichteten juristischen Personen – einschliesslich solcher, an denen der brasilianische Staat eine Beteiligung besitzt – oder vom brasilianischen Staat betrieben werden.

5.

Die zugesicherte Befreiung erstreckt sich, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf alle für die Zeit nach dem 31. Dezember 1953 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen.

6.

Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung unter sechsmonatiger Voranzeige auf das Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung für das nach Ablauf dieses Kalenderjahres beginnende Steuerjahr zurückzuziehen.

Die vorstehende Erklärung wird automatisch hinfällig mit dem Tage, an welchem schweizerische Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt aufhören, in Brasilien von der Einkommenssteuer, gemäss den Bestimmungen des Artikels 30 des Reglements über die Besteuerung des Einkommens, genehmigt durch das brasilianische Dekret No. 36.773 vom 13. Januar 1955 oder ähnlichen Gesetzesbestimmungen, welche eventuell diese ersetzen, befreit zu sein.

Ich ersuche Eure Exzellenz, mir bestätigen zu wollen, dass die vorstehende Note von den brasilianischen Behörden als Gegenrechtserklärung im Sinne von Artikel 30 des Reglements über die Besteuerung des Einkommens, genehmigt durch das brasilianische Dekret No. 36.773 vom 13. Januar 1955, anerkannt wird.

Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Schweizerische Gesandte:

R. Maurice

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 672.1

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