Welturheberrechts-Abkommen vom 6. September 1952 (mit Zusatzprotokoll 1 und 2)
1 Übersetzung Welturheberrechts-Abkommen 2 (Stand am 7. September 2004) Die vertragschliessenden Staaten, vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten, überzeugt, dass eine Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den Menschenrechten und zur Förderung der Entwicklung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird, in der Gewissheit, dass eine solche für die ganze Welt bestimmte Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird, haben das Folgende beschlossen: Art. I Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren. Art. II 1. Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. 2. Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates geniessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. 3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschliessende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben. Art. III 1. Jeder vertragschliessende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst ausserhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen© in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen. 3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, dass sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschliessenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt. 4. Jeder vertragschliessende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschliessenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren. 5. Wenn ein vertragschliessender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer I des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden. Art. IV 1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschliessenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt. 2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen. Jedoch kann ein vertragschliessender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Aufnahmen aufrecht erhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen. Jeder vertragschliessende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen. Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten. 3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschliessenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als zehn Jahre betragen. 4. Kein vertragschliessender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschliessenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschliessenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist. Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet, dieses Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen. 5. Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschliessenden Staates, das zuerst in einem nichtvertragschliessenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zuerst in dem vertragschliessenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört. 6. Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreissig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist. Art. V 1. Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfasst das ausschliessliche Recht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten. 2. Den vertragschliessenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: Wenn bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschliessenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen. Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, dass er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht, dass er aber trotz gehöriger Bemühungen ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind. Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Regierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden. Die vertragschliessenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird. Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf allen Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschliessenden Staates berechtigen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschliessenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmungen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertragschliessenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar. Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat. Art. VI Eine «Veröffentlichung» im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen. Art. VII Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die beim Inkrafttreten des Abkommens in dem vertragschliessenden Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren. Art. VIII 1. Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden. 2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten. 3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt. Art. IX 1. Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind. 2. In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. X 1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. 2. Vorausgesetzt wird, dass jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden. Art. XI 1. Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen:
- a. Prüfung der Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen;
- b. Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens;
- c. Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten;
- d. Unterrichtung der vertragschliessenden Staaten über seine Tätigkeit. 2. Der Ausschuss besteht aus Vertretern von zwölf vertragschliessenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Massgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschliessung bestimmt werden. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Art. XII Der Ausschuss der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschliessenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschliessenden Staaten verlangt wird. Art. XIII Jeder vertragschliessende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar. Art. XIV 1. Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäss Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. 2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige. Art. XV Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren. Art. XVI 1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise massgebend. 2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst. Jeder vertragschliessende Staat oder jede Gruppe von vertragschliessenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt. Art. XVII 1. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Ber-
4 ner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband. 2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung. Art. XVIII Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Art. XIX Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt. Art. XX Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig. Art. XXI Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Er unterrichtet ausserdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäss Artikel XIII des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäss Artikel XIV. Zusatzerklärung zu Artikel XVII Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem
5 Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Weltabkommens ergeben könnte, in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:
- a. Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
- b. Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben. Entschliessung zu Artikel XI Die Staatenkonferenz des Urheberrechtes hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen Ausschuss von Regierungsvertretern beziehen; sie fasst folgende Entschliessung: 1. Die ersten Mitglieder des Ausschusses sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart, dass jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika. 2. Der Ausschuss wird gebildet, sobald das Abkommen gemäss Artikel XI in Kraft tritt. 3. Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Regeln gewährleisten muss:
- a. Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren;
- b. vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Ausschuss darüber, welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind;
- c. die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein; und bringt den Wunsch zum Ausdruck, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 6. September neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung. (Es folgen die Unterschriften) Zusatzprotokoll 1 betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: 1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertragschliessenden Staat haben, werden für die Anwendung des Abkommens den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt. 2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
- b. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der vereinten Nationen übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Zusatzprotokoll 2 betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden Abkommen genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: 1. a. Der in Ziffer 1 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.
- b. Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung. 2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
- b. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 6. September 1952, in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Abkommens am 29. Juni 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Albanien 4. November 2003 4. Februar 2004 Algerien 28. Mai 1973 B 28. August 1973 a Andorra 22. Januar 1953 16. September 1955 b 13. November 1957 13. Februar 1958 Argentinien Aserbaidschan 7. April 1997 N 21. Dezember 1991 a Australien 1. Februar 1969 1. Mai 1969 Bahamas 13. Juli 1976 N 10. Juli 1973 c Bangladesch 5. Mai 1975 B 5. August 1975 Barbados 18. März 1983 B 18. Juni 1983 Belarus 29. März 1994 N 21. Dezember 1991 a Belgien 31. Mai 1960 31. August 1960 Belize 1. Dezember 1982 N 21. September 1981 a 22. Dezember 1989 B 22. März 1990 Bolivien a Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993 N 6. März 1992 a Brasilien 13. Oktober 1959 13. Januar 1960 Bulgarien 7. März 1975 B 7. Juni 1975 d Chile 18. Januar 1955 16. September 1955 China 30. Juli 1992 B 30. Oktober 1992 Hongkong 9. Juni 1997 1. Juli 1997 a Costa Rica 7. Dezember 1954 B 16. September 1955 a Dänemark 9. November 1961 9. Februar 1962 a 3. Juni 1955 16. September 1955 Deutschland Dominikanische Republik 8. Februar 1983 B 8. Mai 1983 b Ecuador 5. März 1957 B 5. Juni 1957 c El Salvador 29. Dezember 1978 B 29. März 1979 Fidschi 13. Dezember 1971 N 10. Oktober 1970 a Finnland 16. Januar 1963 16. April 1963 a Frankreich 14. Oktober 1955 14. Januar 1956 Französisch Guyana 16. November 1955 B 14. Januar 1956 Guadeloupe 16. November 1955 B 14. Januar 1956 Martinique 16. November 1955 B 14. Januar 1956 Réunion 16. November 1955 B 14. Januar 1956 a Ghana 22. Mai 1962 B 22. August 1962 Griechenland 24. Mai 1963 B 24. August 1963 a Guatemala 28. Juli 1964 28. Oktober 1964 c Guinea 13. August 1981 B 13. November 1981 a Haiti 1. September 1954 16. September 1955 a Heiliger Stuhl 5. Juli 1955 5. Oktober 1955 a Indien 21. Oktober 1957 21. Januar 1958 a Irland 20. Oktober 1958 20. Januar 1959 Island 18. September 1956 B 18. Dezember 1956 a Israel 6. April 1955 16. September 1955 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) a Italien 24. Oktober 1956 24. Januar 1957 a Japan 28. Januar 1956 28. April 1956 a Kambodscha 3. August 1953 B 16. September 1955 Kamerun 1. Februar 1973 B 1. Mai 1973 e Kanada 10. Mai 1962 10. August 1962 Kasachstan 6. August 1992 N 21. Dezember 1991 a 7. Juni 1966 B 7. September 1966 Kenia Kolumbien 18. März 1976 B 18. Juni 1976 c Korea (Süd-) 1. Juli 1987 B 1. Oktober 1987 Kroatien 6. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 b Kuba 18. März 1957 18. Juni 1957 a Laos 19. August 1954 B 16. September 1955 a 17. Juli 1959 B 17. Oktober 1959 Libanon b Liberia 27. April 1956 27. Juli 1956 b Liechtenstein 22. Oktober 1958 B 22. Januar 1959 a 15. Juli 1955 15. Oktober 1955 Luxemburg Malawi 26. Juli 1965 B 26. Oktober 1965 Malta 19. August 1968 B 19. November 1968 a Marokko 8. Februar 1972 B 8. Mai 1972 a Mauritius 20. August 1970 N 12. März 1968 a Mazedonien 30. April 1997 N 17. November 1991 d 12. Februar 1957 12. Mai 1957 Mexiko Moldova 23. Juni 1997 N 21. Dezember 1991 b Monaco 16. Juni 1955 16. September 1955 a 11. Juni 1964 B 11. September 1964 Neuseeland Cook-Inseln 11. Juni 1964 B 11. September 1964 Niue 11. Juni 1964 N 11. September 1964 Tokelau 11. Juni 1964 B 11. September 1964 a Nicaragua 16. Mai 1961 16. August 1961 a Niederlande 22. März 1967 22. Juni 1967 c Niger 15. Februar 1989 B 15. Mai 1989 Nigeria 14. November 1961 B 14. Februar 1962 a Norwegen 23. Oktober 1962 23. Januar 1963 a Österreich 2. April 1957 2. Juli 1957 a Pakistan 28. April 1954 B 16. September 1955 a Panama 17. Juli 1962 B 17. Oktober 1962 a Paraguay 11. Dezember 1961 B 11. März 1962 c Peru 16. Juli 1963 16. Oktober 1963 c Polen 9. Dezember 1976 B 9. März 1977 a Portugal 25. September 1956 25. Dezember 1956 a Ruanda 10. August 1989 B 10. November 1989 Russland 27. Februar 1973 B 27. Mai 1973 Sambia 1. März 1965 B 1. Juni 1965 Saudi-Arabien 13. April 1994 B 13. Juli 1994 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) a Schweden 1. April 1961 1. Juli 1961 b Schweiz 30. Dezember 1955 30. März 1956 c Senegal 9. April 1974 B 9. Juli 1974 a 11. September 2001 N 27. April 1992 Serbien und Montenegro f Slowakei 31. März 1993 N 1. Januar 1993 a Slowenien 5. November 1992 N 25. Juni 1991 d 27. Oktober 1954 16. September 1955 Spanien a Sri Lanka 25. Oktober 1983 B 25. Januar 1984 St. Vincent und die c 22. Januar 1985 N 27. Oktober 1979 Grenadinen Tadschikistan 28. August 1992 N 21. Dezember 1991 Togo 28. Februar 2003 B 28. Mai 2003 Trinidad und Tobago 19. Mai 1988 B 19. August 1988 f Tschechische Republik 26. März 1993 N 1. Januar 1993 a Tunesien 19. März 1969 B 19. Juni 1969 Ukraine 17. Januar 1994 N 21. Dezember 1991 d Ungarn 23. Oktober 1970 B 23. Januar 1971 a Uruguay 12. Januar 1993 12. April 1993 a 30. Juni 1966 B 30. September 1966 Venezuela a Vereinigte Staaten 6. Dezember 1954 16. September 1955 Amerikanische Jungferninseln 6. Dezember 1954 B 16. September 1955 Guam 17. Mai 1957 B 17. August 1957 Kanalzone von Panama 16. Dezember 1954 B 16. September 1955 Puerto Rico 6. Dezember 1954 B 16. September 1955 a Vereinigtes Königreich 27. Juni 1957 27. September 1957 Bermudas 1. Dezember 1961 B 1. März 1962 Britische Jungferninseln 26. April 1963 B 26. Juli 1963 Falklandinseln 26. April 1963 B 26. Juli 1963 Gibraltar 1. Dezember 1961 B 1. März 1962 Insel Man 1. Dezember 1961 B 1. März 1962 Kaimaninseln 11. März 1966 B 11. Juni 1966 Montserrat 6. Oktober 1964 B 6. Januar 1965 St. Helena 29. Oktober 1963 B 29. Januar 1964 c Zypern 19. September 1990 B 19. Dezember 1990
Fussnoten
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1955 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1955 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. März 1956 AS 1956 102; BBl 1954 II 565
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Dieses Abk. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem Welturheberrechts-Abkommen, revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (SR 0.231.01 Art. IX Ziff. 4), nicht beigetreten sind.
AS 1956 101
SR 0.231.12/.15
SR 0.231.12/.15 a Staaten, die die Zusatzprot. 1, 2 und 3 angenommen haben. b Staaten, die die Zusatzprot. 1 und 2 angenommen haben. c Staaten, die das Zusatzprot. 1 angenommen haben. d Staaten, die das Zusatzprot. 2 angenommen haben. e Staaten, die das Zusatzprot. 3 angenommen haben. f Staaten, die die Zusatzprot. 2 und 3 angenommen haben.
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