Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

Typ Andere
Veröffentlichung 1946-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits, und der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen anderseits,

In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen am 12. Februar 1946 einen gemeinsamen Plan zur Übertragung gewisser Vermögenswerte des Völkerbundes an die Organisation der Vereinten Nationen genehmigt hat, der früher Gegenstand einer Vereinbarung zwischen einem von der vorbereitenden Kommission der Vereinten Nationen gebildeten Komitee und der Kontrollkommission des Völkerbundes gewesen ist,

In der Erwägung, dass die Generalversammlung des Völkerbundes diesen gemeinsamen Plan am 18. April 1946 genehmigt hat,

sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen zwecks Festlegung der Vorrechte und Immunitäten der Organisation, der Vertreter ihrer Mitglieder und ihrer Beamten, sowie zwecks Regelung anderer damit zusammenhängender Fragen, zu treffen.

Abschnitt 1

Art. I
Juristische Persönlichkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation der Vereinten Nationen. Nach den Regeln des internationalen Rechts kann demzufolge diese Organisation nicht ohne ihre ausdrückliche Einwilligung vor schweizerische Gerichte geladen werden.

Abschnitt 2

Abschnitt 3

Abschnitt 4

Abschnitt 5

Abschnitt 6

Art. II
Vermögenswerte, Fonds und Guthaben

Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben in der Schweiz können nicht Gegenstand einer Untersuchungs‑, Requisitions‑, Beschlagnahme‑, Enteignungs‑ oder irgend einer Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters sein.

Die Archive der Organisation und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden und von ihr in der Schweiz verwahrten Schriftstücke sind unverletzbar.

Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen:

In Ausübung der ihr in diesem Abschnitt eingeräumten Rechte wird die Organisation allen Vorstellungen des Schweizerischen Bundesrates, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.

Die Organisation der Vereinten Nationen, ihre Guthaben, Einkünfte und andere Vermögenswerte sind befreit:

Die Organisation der Vereinten Nationen ist grundsätzlich damit einverstanden, die Befreiung von indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht zu beanspruchen; sie beabsichtigt, diese Befreiung auf wichtige, von ihr für den dienstlichen Gebrauch erworbene Gegenstände zu beschränken, in deren Preis Steuern und Abgaben dieser Art inbegriffen sind. In diesen Fällen wird der Schweizerische Bundesrat die bezüglich Wegfall oder Rückzahlung des Steuer‑ oder Abgabenbetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen.

Abschnitt 7

Abschnitt 8

Art. III
Verkehrserleichterungen

In der Schweiz wird der Organisation der Vereinten Nationen mit Bezug auf ihren amtlichen Verkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung zuteil wie die vom Schweizerischen Bundesrat jeder Regierung, einschliesslich ihrer diplomatischen Vertretung, zuerkannte und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für den Kurier, Kabeltelegramme, Telegramme, Radiotelegramme, Telefotographien, telefonische Mitteilungen und andere Mitteilungen, sowie Pressetarife für Informationen an die Presse und das Radio, in Übereinstimmung mit dem internationalen Abkommen für Telekommunikationen[^4]. Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Organisation dürfen nicht zensuriert werden.

Der Organisation der Vereinten Nationen steht das Recht zu, Codes zu benützen sowie ihre Korrespondenz durch Kuriere oder Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.

Abschnitt 9

Abschnitt 10

Abschnitt 11

Abschnitt 12

Abschnitt 13

Art. IV
Vertreter der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen

Den Vertretern der Mitglieder bei den Hauptstellen und den untergeordneten Organen der Organisation sowie den Vertretern an den von der Organisation einberufenen Konferenzen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Konferenzen die folgenden Immunitäten und Vorrechte eingeräumt:

Zwecks Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen der Organisation sowie der Vertreter an den von der Organisation einberufenen Konferenzen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter von Mitgliedstaaten sind.

Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen in der Schweiz geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder bei den oberen und untergeordneten Organen und die Vertreter an den von der Organisation einberufenen Konferenzen zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation. Ein Mitglied der Organisation hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunitäten seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz durch die Immunität beeinträchtigt würde und die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vertreter» umfasst alle Delegierten, zugeteilten Delegierten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre.

Abschnitt 14

Abschnitt 15

Abschnitt 16

Abschnitt 17

Abschnitt 18

Art. V
Die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär wird dem Schweizerischen Bundesrat die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VII anwendbar sind, periodisch und in gleicher Weise wie den Regierungen der Mitgliedstaaten bekanntgeben.

Die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen:

Der Generalsekretär, die Unter‑Generalsekretäre und die gleichgestellten Beamten sowie ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder geniessen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach Völkerrecht und internationaler Übung den diplomatischen Gesandten zuteil werden.[^8]

Ausserdem geniessen die Beamten der vom Generalsekretär oder von der durch ihn beauftragten Person bezeichneten und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern, die nicht Missionschefs sind, zuteil werden.

Die Vorrechte und Befreiungen werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach seiner Meinung die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Organisation erfolgen kann. Mit Bezug auf den Generalsekretär steht es dem Sicherheitsrat zu, über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden.

Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Organisation der Vereinten Nationen mit den zuständigen schweizerischen Behörden zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.

Abschnitt 19

Abschnitt 20

Art. VI
Mit Missionen beauftragte Experten der Organisation

der Vereinten Nationen

Die Experten (andere als die in Artikel V bezeichneten Beamten), die Aufträge für die Vereinten Nationen ausführen, geniessen während der Dauer ihrer Mission, einschliesslich der Reisezeit, die zur völlig unabhängigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Insbesondere stehen sie im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten:

Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach seiner Ansicht durch sie die Tätigkeit der Justiz beeinträchtigt würde und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Organisation erfolgen kann.

Abschnitt 21

Abschnitt 22

Abschnitt 23

Abschnitt 24

Abschnitt 25

Art. VII
Laissez‑passer der Vereinten Nationen

Die Organisation der Vereinten Nationen kann ihren Beamten Laissez-passer ausstellen. Diese Laissez‑passer werden von den schweizerischen Behörden, unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt 22, als gültige Dokumente anerkannt und angenommen.

Die Visa‑Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Inhaber dieser Laissez‑passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Organisation reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez‑passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.

Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 22 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez‑passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Vereinten Nationen reisen.

Der Generalsekretär, die Unter‑Generalsekretäre und die Direktoren und, falls der Generalsekretär dies wünscht, der höchste Chef-Beamte der Organisation in der Schweiz, die im Auftrage der Organisation reisen und ein von ihr ausgestelltes Laissez‑passer besitzen, stehen im Genuss der gleichen Erleichterungen wie die diplomatischen Gesandten.

Die Bestimmungen dieses Artikels können auf gleichrangige Beamte von Spezialorganisationen angewandt werden, sofern die Vereinbarungen zur Festlegung der Beziehungen dieser Institutionen zur Organisation nach dem Wortlaut von Artikel 63 der Charta eine entsprechende Bestimmung enthalten.

Abschnitt 26

Abschnitt 27

Art. VIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die Organisation der Vereinten Nationen wird ein angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von:

Jede Streitfrage zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Schweizerischen Bundesrat, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens oder irgendeines zusätzlichen Abkommens oder einer Vereinbarung bezieht und die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet; der erste Schiedsrichter wird vom Schweizerischen Bundesrat, der zweite vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und ein Oberschiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt, es sei denn, dass die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes Verfahren anzuwenden.

Abschnitt 28

Abschnitt 29

Schlussartikel

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen des Schweizerischen Bundesrates und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder in seinem Namen unterzeichnet worden ist.

Die Bestimmungen dieses Abkommens können nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Generalsekretär und dem Schweizerischen Bundesrat abgeändert werden. Sofern das Abkommen nicht durchführbar ist, kann der Generalsekretär oder der Schweizerische Bundesrat die vorliegende Abmachung gesamthaft oder nur teilweise kündigen. In diesem Falle und vorausgesetzt, dass der Generalsekretär und der Schweizerische Bundesrat gegenseitig nichts anderes vereinbaren, bleibt das Abkommen oder die betreffenden Abschnitte vom Datum der Kündigung an noch für die Dauer von drei Monaten gültig.

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