Vollzugsvereinbarung vom 21. September 1948 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltgesundheitsorganisation über die Festlegung des rechtlichen Statutes dieser Organisation in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1948-09-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1 Zollfreiheit

In bezug auf alle für ihren dienstlichen Gebrauch bestimmten oder von ihr stammenden Waren ist die Weltgesundheitsorganisation von der Entrichtung von Zoll- und anderen Gebühren befreit. Die von ihr zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz nur zu den zwischen der Weltgesundheitsorganisation und dem Schweizerischen Bundesrat noch festzusetzenden Bedingungen verkauft werden.

Art. 2 Ein- und Ausfuhr von Waren

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, soweit es ihn betrifft, dass die Verbote und Einschränkungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren nicht anwendbar sind auf Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Weltgesundheitsorganisation bestimmt und die zur einwandfreien Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen allgemeiner internationaler Konventionen und von Massnahmen sanitarischer Art. Es ist indessen Sache der Weltgesundheitsorganisation, von jedem anderen interessierten Staat die eventuell notwendige Zustimmung selbst einzuholen.

Art. 3 Sozialversicherung

Die Weltgesundheitsorganisation ist von allen obligatorischen Beiträgen an allgemeine Institutionen der Sozialversicherung wie Lohnausgleichskassen, Arbeitslosenversicherungskassen, Unfallversicherungskassen usw. befreit. Die Weltgesundheitsorganisation wird indessen im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen diejenigen Mitarbeiter, die nicht durch eine gleichwertige Sozialversicherung geschützt sind, den schweizerischen Versicherungssystemen anschliessen.

Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben

1. Die Weltgesundheitsorganisation kann Inhaber von Konten in allen Währungen sein.

2. Die Weltgesundheitsorganisation kann ihre Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte frei aus der Schweiz ins Ausland überweisen.

3. Die Weltgesundheitsorganisation kann alle ihre Devisen und alles Bargeld frei in eine andere Währung konvertieren.

4. Der Schweizerische Bundesrat wird den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern dieses Artikels bei seinen Verhandlungen mit fremden Regierungen über den Zahlungs- und Warenverkehr Rechnung tragen.

Art. 5 Codes, Diplomatischer Kurier

1. Die Weltgesundheitsorganisation ist berechtigt, für ihre Mitteilungen Codes zu benützen.

2. Die Weltgesundheitsorganisation geniesst das Recht auf den diplomatischen Kurier unter den gleichen Bedingungen wie die ausländischen Regierungen.

Art. 6 Pressemitteilungen

Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für ihre Presse- und Radiomitteilungen, seien sie direkter oder indirekter Art, die Vorzugstarife, die auf Grund des Weltnachrichtenvertrages[^1] für Pressemitteilungen anwendbar sind.

Art. 7 Freiheit zur Einreise und zum Aufenthalt

1. Um den in Artikel 14 des Abkommens[^2] aufgezählten Personen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, werden die Schweizerischen Gesandtschaften[^3] und Konsulate vorläufig die allgemeine Weisung erhalten, in allen Fällen, in denen ein Einreisevisum nötig ist, ein solches bei Vorweisung des Reisepasses oder eines gleichwertigen Identitäts- und Reiseausweises und eines Dokumentes, das die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Weltgesundheitsorganisation feststellt, zu erteilen.

2. Die Schweizerischen Gesandtschaften[^4] und Konsulate werden angewiesen, die Visa ohne Verzögerung oder Fristen und ohne die persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen, gebührenfrei zu erteilen.

3. Die Bestimmungen von Artikel 14 des Abkommens und diejenigen des vorstehenden Artikels gelten analog auch für die Ehefrau und die Kinder des Interessenten, sofern sie bei ihm leben und keinen Beruf ausüben.

Art. 8 Identitätsausweis

Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Weltgesundheitsorganisation zuhanden eines jeden Mitarbeiters einen mit einer Photographie des Inhabers versehenen Identitätsausweis. Dieser Ausweis, der vom Eidgenössischen Politischen Departement und der Weltgesundheitsorganisation beurkundet ist, dient der Legitimation des Mitarbeiters gegenüber jeder eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde.

Art. 9 Erleichterungen für nicht-schweizerische Mitarbeiter

Die Mitarbeiter der Weltgesundheitsorganisation, die nicht Schweizer Bürger sind, stehen im Genuss folgender Befreiungen und Erleichterungen:

Art. 10 Militärdienst

1. Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation wird dem Schweizerischen Bundesrat die Liste der schweizerischen Mitarbeiter, die militärische Verpflichtungen zu erfüllen haben, übermitteln.

2. Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und der Schweizerische Bundesrat werden gemeinsam eine Liste einer beschränkten Zahl schweizerischer Mitarbeiter aufstellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit dispensiert werden.

3. Im Falle der Einberufung anderer schweizerischer Mitarbeiter kann die Weltgesundheitsorganisation durch Vermittlung des Eidgenössischen Politischen Departements um eine Aufschiebung des Aufgebotes oder um andere geeignete Massnahmen ersuchen.

Art. 11 Diplomatenpässe

Die schweizerischen Mitarbeiter, die zu einer noch vom Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und vom Schweizerischen Bundesrat gemeinsam zu bestimmenden Kategorie gehören, haben, wenn sie sich auf Grund ihrer Tätigkeit ins Ausland begeben oder dort Wohnsitz nehmen, das Recht auf einen vom Eidgenössischen Politischen Departement ausgestellten Diplomatenpass.

Art. 12 Pensionskassen usw.

1. Alle Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder einer anderen Institution der sozialen Versicherung den Mitarbeitern, Beamten oder Angestellten der Weltgesundheitsorganisation, gleichgültig unter welchen Umständen – Beendigung oder Unterbruch des Dienstes, Suspension – entrichtet werden, werden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz von jeglicher Vermögensoder Einkommenssteuer befreit.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich aller Leistungen, die einem Mitarbeiter, Beamten oder Angestellten der Weltgesundheitsorganisation als Entschädigung für Krankheit oder Unfall usw. ausgerichtet werden könnten.

Art. 13 Briefmarken

1. Die eidgenössischen Behörden werden für die Dienste der Weltgesundheitsorganisation, soweit dies die Konventionen des Weltpostvereins zulassen, Sondermarken herausgeben.

2. Die Emissionsbedingungen werden durch eine gemeinsame Vereinbarung auf Grund der in dieser Beziehung mit anderen internationalen Institutionen in Genf geschlossenen Abmachungen festgelegt.

Art. 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Schweizerischen Bundesrat und dem Exekutivrat der Weltgesundheitsorganisation genehmigt ist.

Art. 15 Änderung der Vereinbarung

1. Die vorstehende Vereinbarung kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei geändert werden.

2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den gegenwärtigen Bestimmungen vorgenommen werden sollen, einigen.

3. Falls die Verhandlungen innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung führen, kann die Vereinbarung von der einen oder anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

Fussnoten

[^1]: Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 (SR 0.784.16), sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fermeldeunion vorn 22. Dez. 1992 (SR 0.784.0l/.02).

[^2]: SR 0.192.120.282

[^3]: Heute: die Schweizerischen Botschaften.

[^4]: Heute: die Schweizerischen Botschaften.

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